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Deutschlands Ausland-Korruption und deren Auswirkungen auf andere Länder

Bisher unveröffentlichte Akten geben neue Einblicke in die Auslandsbestechung der deutschen Wirtschaft – und wie selten die Justiz die Täter verurteilt. Die Unterlagen zeigen: Schmiergeld ist in der Rüstungsindustrie noch verbreiteter als bisher bekannt. Osteuropa und Russland zählen zu den am meisten betroffenen Regionen.

Deutschland unterzeichnete 1999 ein Abkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gegen Korruption. Als Teil der Vereinbarung muss Deutschland jedes Jahr an die Organisation berichten, wie die eigene Justiz gegen Auslandsbestechung von deutschen Konzernen vorgeht. Politik und Justiz kümmerten sich zunächst jedoch wenig die Umsetzung, so dass die schmierigen Gelder weiterflossen. Allerdings musste die Korruption fortan vor den deutschen Finanzämtern verborgen werden. Die Konzerne tarnten die Geldströme besser und reduzierten die Schmiergeldsätze. Die OECD kritisiert die deutsche Praxis, Auslandsbestechung im Wesentlichen mit Geldauflagen gegen die involvierten Manager zu ahnden. Geldauflagen werden zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ausgehandelt und von einem Gericht nur bestätigt. Zu einer Gerichtsverhandlung kommt es nicht, womit die meisten Fälle unbekannt bleiben.

Die deutsche Justiz widmete sich erst einige Jahre später ernsthaft der Auslandsbestechung. Staatsanwaltschaften unter anderem in Italien und der Schweiz waren den schwarzen Kassen bei Siemens auf die Spur gekommen. Auch Ermittler in den USA trieben anschließend die Aufklärung der deutschen Auslandsbestechung voran. In Deutschland gehen insbesondere Staatsanwaltschaften in München, Stuttgart und Frankfurt ab Mitte der 2000er Jahre Verdachtsfällen nach. Die Justiz anderer Bundesländer kümmert sich bis heute wenig um das Thema.

„Für die Staatsanwaltschaften sind Auslandsbestechungen unglaublich schwer zu ermitteln“, sagt Elisa Hoven, Professorin unter anderem für deutsches und ausländisches Strafrecht an der Universität Leipzig. Sie hat jahrelang zu Auslandsbestechung geforscht. „Das liegt daran, dass die Abläufe sehr komplex sind, dass sie sich im Ausland vollziehen, dass das immer weiter professionalisiert wird.“Immer wenn deutsche Behörden eine Methode zur Abwicklung von Bestechung erkennen, fließt das Geld auf neuen Wegen.

„Jetzt ist man mittlerweile beim Outsourcing: Also dass man komplett etwas in ein Tochterunternehmen im Ausland verlagert hat und dort alles hat ablaufen lassen. Da ist dann ganz schwer ranzukommen.“Ohne Insider, die auspacken, ist das schwierig nachzuvollziehen. Und deutsche Staatsanwälte sind dabei auf internationale Zusammenarbeit angewiesen, die außerhalb der EU oft von vornherein aussichtslos ist oder sehr langsam vonstatten geht. Seit über zehn Jahren recherchiert Frederik Richter zum Schwerpunkt Korruption. Er empfiehlt Ihnen Lesestücke zu weltweiten Korruptionsfällen. Häufig geht es dabei um die Folgen – für das Leben der Menschen und für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie.

Bei diesen Schwierigkeiten wundert es nicht, dass ein großer Teil der Ermittlungen wegen Auslandsbestechung ergebnislos eingestellt werden. Bei den Verfahren, die mit einer Strafe enden, stehen 80 Geldauflagen 26 Bewährungsstrafen gegenüber. Seit 2014 kam es lediglich in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe.Ein weiterer Grund für die Intransparenz: Der Widerstand der Wirtschaft verhindert bis heute die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland. Damit kann die Justiz nur Personen, nicht aber Firmen anklagen. Die Folge davon ist, dass auch bei großen Wirtschaftsskandale Geldauflagen ohne öffentliches Verfahren verhängt werden. Angela Reitmaier von Transparency Deutschland sagt, dass nur öffentlich bekannte Strafen auch abschreckend seien. „Wenn in einem Verfahren wegen Auslandsbestechung eine Hauptverhandlung stattfindet, ist sie öffentlich und häufig berichtet auch die Presse darüber, vor allem die lokale. Aber in zunehmendem Maße werden Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.“

Dabei gelten Staatsanwälte und Gerichte in München eigentlich als Vorreiter bei der Aufarbeitung von Auslandsbestechung. Bei weitem nicht jedes Bundesland zeigt den gleichen Eifer bei der Verfolgung von Auslandskorruption. In Bayern liefen in den vergangenen sechs Jahren 23 Verfahren, in Nordrhein-Westfalen hingegen nur vier – obwohl die dortige Exportwirtschaft etwas größer ist als die bayerische. Die Staatsanwaltschaft Bremen führte zahlreiche Verfahren gegen Beschuldigte der Bremer Rüstungsindustrie – die Justiz des Bundeslands Niedersachsen taucht in den OECD-Akten nur zweimal auf. Dabei gibt es auch in Niedersachsen einen großen Rüstungsstandort – die dortige Justiz ließ sich jedoch eher vom Rüstungskonzern Rheinmetall in einem Streit mit einem früheren Geschäftspartner einspannen anstatt dem Bestechungsverdacht nachzugehen, wie CORRECTIV gemeinsam mit dem Stern 2020 aufdeckte.

Elisa Hoven von der Universität Leipzig hat das Gefälle zwischen den Bundesländern in einer Studie untersucht. Sie geht davon aus, dass das Ausmaß der Auslandsbestechung in der deutschen Wirtschaft auch gut zwei Jahrzehnte nach ihrem Verbot größer ist als gemeinhin angenommen. „Wir müssen davon ausgehen, dass das Dunkelfeld gerade im Bereich der Auslandsbestechung erheblich ist.“ Als Unterzeichnerstaat der OECD-Konvention hat sich die Bundesregierung jedoch verpflichtet, die eigene Justiz auch tatsächlich gegen Auslandsbestechung vorgehen zu lassen. Daher berichtet sie jährlich an die Organisation über die laufenden Ermittlungsverfahren.

Weil in Deutschland die Bundesländer für die Justiz zuständig sind, erstellt die Bundesregierung die jährlichen Berichte auf Grundlage von Meldungen der Landesjustizministerien. CORRECTIV hat mithilfe von IFG-Anfragen die Berichte der Bundesregierung an die OECD sowie die Berichte der Bundesländer an die Bundesregierung die Unterlagen für die letzten sechs Jahre erhalten. Dieser Zeitraum ist nur ein Ausschnitt: Viele der Verfahren begannen bereits vor 2015 und viele davon laufen heute noch. Auslandsbestechung ist für deutsche Ermittler in vielen Fällen schwer nachzuweisen.

Die Bestechung geht jedoch oft einher mit anderen Straftaten wie Steuerhinterziehung, Untreue oder Geldwäsche. Staatsanwaltschaften konzentrieren sich in vielen Fällen also auf diese Straftaten, um Verurteilungen zu erreichen. Über die Auslandsbestechung wird dann in den Akten nicht weiter berichtet. Überhaupt finden sich in den Akten nur jene Fälle, die die Justiz auch erreichen. Die OECD kritisiert, dass es in Deutschland bis heute am ehesten die Finanzämter sind, die bei Konzernprüfungen auf Auslandsbestechung aufmerksam werden. Hinweisgebende stoßen in Deutschland vergleichsweise wenig Verfahren an, weil ihr Schutz in Deutschland weniger robust ist. Auch auf Presseberichterstattung reagieren deutsche Staatsanwaltschaften laut OECD seltener als in anderen Ländern.

(Quelle: Correctiv)

Kriminelle Organisation aus Bulgarien: Anklageerhebung gegen die Credit Suisse und Mitglieder der Organisation

Bern, 17.12.2020 – Nach umfangreichen Ermittlungen zu den schweizerischen Geschäftstätigkeiten einer bedeutenden, im internationalen Betäubungsmittelhandel und in der grossangelegten Geldwäscherei der daraus gewonnenen Erträge aktiven kriminellen Organisation aus Bulgarien, hat die Bundesanwaltschaft (BA) Anklage beim Bundesstrafgericht (BStGer) eingereicht. Sie erhebt Anklage gegen die Bank Credit Suisse AG und wirft ihr vor, nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen zu haben, um die Geldwäscherei von Vermögenswerten zu verhindern, welche der kriminellen Organisation gehörten und unter ihrer Kontrolle standen. Die BA erhebt gleichzeitig Anklage gegen eine ehemalige Kundenbetreuerin der Bank und zwei Mitglieder der kriminellen Organisation.

Die kriminelle Organisation

Mit dem Ende des Kommunismus in Bulgarien sahen sich Spitzensportler ohne finanzielle Unterstützung nach anderen Einkommensquellen um. So wurden etwa auch viele Ringer von mafiösen Clans angesprochen. Einer von ihnen entwickelte und leitete mindestens im Zeitraum zwischen dem Beginn der 2000er-Jahre und 2012 eine hierarchisch aufgebaute und verzweigte kriminelle Struktur zum Zweck der Bereicherung ihrer Mitglieder durch Kokainhandel und die Wäsche der daraus erzielten Gewinne. In diesem Zeitraum organisierte der Protagonist die Einfuhr mehrerer Dutzend Tonnen Kokain von Südamerika nach Europa mittels Kurieren per Boot und Flugzeug. Der Protagonist wurde dafür in mehreren europäischen Staaten rechtskräftig zu langen Freiheitsstrafen verurteilt; etwa auch 2017 in Italien, wo seine Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation gerichtlich festgestellt wurde.

Der Erlös aus dem Verkauf der Betäubungsmittel wurde mindestens im Zeitraum zwischen 2004 und 2007 insbesondere in gebrauchten Eurobanknoten kleiner Stückelung auf Bankkonten unter der Kontrolle der kriminellen Organisation in der Schweiz deponiert und danach insbesondere durch Immobilienkäufe in Bulgarien und in der Schweiz in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Vor allem im Zeitraum zwischen Juni und September 2007 war die kriminelle Organisation damit beschäftigt, die Gelder krimineller Herkunft in Sicherheit zu bringen und der Justiz zu entziehen, insbesondere indem sie sie von der Schweiz ins Ausland überwies und die schweizerischen Konten und Bankschliessfächer der Organisation schloss.

Der schweizerische Verfahrenskontext
Die BA eröffnete am 1. Februar 2008 ein Strafverfahren gegen einen als Hilfsarbeiter im Wallis wohnhaften bulgarischen Ringer und gegen dessen Patron insbesondere wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Zwischen September 2008 und Juni 2015 verfügte die BA mehrere Verfahrensausdehnungen: Wegen derselben Straftaten auf einen im Ringermilieu verkehrenden ehemaligen Bankangestellten; wegen des Verdachts der schweren Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation auf den Anführer der oben beschriebenen kriminellen Organisation, auf dessen bulgarischen Vertrauensmann und Finanzberater, auf des Anführers Exfrau und Konkubine, auf deren Schwester, auf ein anderes hochrangiges Mitglied der Organisation, auf dessen Ehefrau sowie auf eine ehemalige Kundenbetreuerin der Credit Suisse, die sich um die Geschäftsbeziehungen der kriminellen Organisation kümmerte. Zudem wegen Widerhandlung gegen Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 102 StGB auf die Bank Credit Suisse AG; und wegen des Verdachts der schweren Geldwäscherei auf einen ehemaligen Angestellten einer Gesellschaft der Credit Suisse Group, der mit der Einrichtung von «Special Finance Transactions» beauftragt war.

Im März 2017 wurde der schweizerische Patron des bulgarischen Ringers per Strafbefehl wegen schwerer Geldwäscherei verurteilt, insbesondere, weil er im Februar 2006 umgerechnet mehr als CHF 4 Millionen in kleinen Banknoten mit seinem Personenwagen von Barcelona in die Schweiz zu schmuggeln versuchte. Im November 2019 und im Januar 2020 trennte die BA die Verfahren betreffend den Anführer der kriminellen Organisation, das andere hochrangige Mitglied der Organisation und dessen Ehefrau vom Hauptverfahren. Dies infolge der Unmöglichkeit, den Anführer und die Frau zu finden und das hochrangige Mitglied innert nützlicher Frist einzuvernehmen.

Am 15. Dezember 2020 trennte die BA die Verfahren betreffend den ehemaligen Bankangestellten, die Exfrau und Konkubine des Anführers sowie deren Schwester vom Hauptverfahren und erliess Strafbefehle gegen diese drei Personen. Gleichzeitig erliess sie betreffend den ehemaligen Angestellten einer Gesellschaft der Credit Suisse Group eine Einstellungsverfügung. Und schliesslich erhob die BA Anklage gegen die Credit Suisse AG und die drei übrigen natürlichen Personen.

Anklageerhebung
Die BA hat bei der Strafkammer des BStGer Anklage erhoben gegen (i) den Vertrauensmann und Finanzberater des Anführers, (ii) die ehemalige Kundenbetreuerin der Credit Suisse, (iii) die Bank Credit Suisse AG und (iv) den im Wallis wohnhaften bulgarischen Ringer.

(i) Um die aus den Straftaten der kriminellen Organisation stammenden Gelder zu waschen, bediente sich der Anführer der Dienste eines Vertrauensmanns zur Einrichtung und Verwaltung einer juristischen und wirtschaftlichen Struktur insbesondere in der Schweiz, in Österreich und in Zypern. Dieser Strohmann fungierte auch als Verbindungsglied zwischen den Banken in der Schweiz und den anderen Mitgliedern der Organisation und hatte den Gesamtüberblick über das ganze Geldwäschereiprozedere. Die Anklage wirft ihm vor, im Zeitraum zwischen Oktober 2004 und Januar 2009 als Mitglied der kriminellen Organisation Handlungen vorgenommen zu haben, die geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft sowie die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft, die der Organisation gehörten und unter ihrer Kontrolle standen, in Höhe von umgerechnet über CHF 80 Millionen zu vereiteln.

(ii) Die ehemalige Kundenbetreuerin der Credit Suisse AG war mindestens im Zeitraum zwischen Juli 2004 und Dezember 2008 für die Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit der kriminellen Organisation verantwortlich. Bis 2008 führte sie auf Instruktion dieser Klientel Transaktionen aus bzw. liess solche ausführen, obwohl starke Hinweise vorlagen, dass die Gelder von einem Verbrechen herrührten, und missachtete dabei insbesondere ihre Sorgfaltspflichten gemäss Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG) und der Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwV-EBK). Die Kundenbetreuerin verhinderte zudem die Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Darüber hinaus unterstützte sie die kriminelle Organisation aktiv, Gelder kriminellen Ursprungs mit einem Back-to-Back-Kredit in der Höhe von umgerechnet rund CHF 16 Millionen in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Dadurch vereitelte die Kundenbetreuerin die Ermittlung der Herkunft sowie die Auffindung und die Einziehung von Geldern krimineller Herkunft dauerhaft und wiederholt und trug so dazu bei, die kriminelle Herkunft des Vermögens der kriminellen Organisation durch die Ausführung von Finanztransaktionen von insgesamt mehr als CHF 140 Millionen zu verschleiern.

(iii) Die Credit Suisse AG in Zürich sah mindestens im Zeitraum zwischen Juli 2004 und Dezember 2008 weder die Pflicht vor, mehrere Geschäftsbeziehungen, die denselben Inhaber, denselben wirtschaftlich Berechtigten oder dieselbe Gruppe von wirtschaftlich Berechtigten hatten, zu konsolidieren oder zu gruppieren, noch die Pflicht, sie einer einheitlichen Risikostufe zuzuordnen. In der Praxis widersprachen sowohl das Verfahren der Eröffnung und Überwachung der Geschäftsbeziehungen durch die Kundenbetreuer als auch die Kontrollen der Vorgesetzten den geltenden Geldwäschereivorschriften und den internen Weisungen der Bank. Die Kundenbetreuer klärten Transaktionen mit erhöhten Risiken nicht bzw. nicht hinreichend ab, und das System der Kontrollen durch die Hierarchie und die Compliance war mangelhaft. Ebenso problematisch war, dass der Prozess der Analyse, Koordination, Meldung und Sperre der Bankkonten dysfunktional war und nicht verhindern konnte, dass Gelder der bulgarischen kriminellen Organisation in der Höhe von umgerechnet rund CHF 35 Millionen fortgeschafft wurden – selbst nach einem im August 2007 erlassenen Beschlagnahmebefehl der BA.
Die Credit Suisse wusste spätestens seit 2004 von diesen Mängeln. Dadurch, dass die Bank diese Mängel bis 2008 und darüber hinaus weiterbestehen liess, vereitelte sie die Erkennung von Geldwäschereihandlungen der kriminellen Organisation und der Kundenbetreuerin bzw. verunmöglichte sie deren Verhinderung.

(iv) Dem im Wallis wohnhaften Ringer wird vorgeworfen, im Zeitraum zwischen Juli 2005 und April 2009 Handlungen begangen zu haben, die geeignet waren, die Ermittlung der Herkunft und die Einziehung von Vermögenswerten in der Höhe von umgerechnet rund CHF 7 Millionen zu vereiteln.

Zusammenfassend wird der Credit Suisse AG in Zürich vorgeworfen, nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen zu haben, um die Verwirklichung der Straftat der schweren Geldwäscherei zu verhindern (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 StGB), die die Kundenbetreuerin begangen hat, die für die Geschäftsbeziehungen im Zusammenhang mit der kriminellen Organisation verantwortlich war.
Den drei natürlichen Personen wirft die Anklage vor, sich der schweren Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB). Dem Vertrauensmann und Finanzberaters des Anführers der Organisation und dem bulgarischen Ringer wird ausserdem vorgeworfen, sich der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB bzw. der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig gemacht zu haben.

Strafbefehle
Mit dem ersten Strafbefehl wird der ehemalige Bankangestellte verurteilt, der in Genf Vermögensverwalter war, bevor er im Sommer 2007 kündigte, um ausschliesslich für die kriminelle Organisation tätig zu sein. Dem Bankier wird vorgeworfen, jene Schritte unterlassen zu haben, zu denen er gemäss den geltenden Geldwäschereivorschriften verpflichtet gewesen wäre und die kriminelle Organisation unterstützt zu haben, indem er insbesondere Schritte unternahm, um in der Schweiz eine Gesellschaft zum Zweck der Verwaltung des Vermögens der kriminellen Organisation zu gründen.

Der zweite und der dritte Strafbefehl richten sich gegen die Exfrau und Konkubine sowie gegen deren Schwester. Beide waren in Finanz- und Immobilientransaktionen verwickelt, die dazu dienten, die Erlöse der kriminellen Organisation in der Schweiz zu waschen. Ausserdem organisierten die beiden Schwestern spätestens ab Juli 2007 die kontinuierliche Fortschaffung des in der Schweiz befindlichen Vermögens der kriminellen Organisation, um dieses auf Konten im Ausland in Sicherheit zu bringen und so dessen Einziehung zu verhindern.

Die BA wird ihre Strafanträge wie immer an der Hauptverhandlung vor dem BStGer stellen. Mit Einreichung der Anklage ist das BStGer für weitere Informationen zuständig. Wie immer gilt für die Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Die BA macht keine weiteren Angaben zur Anklageerhebung, zu den Strafbefehlen, zur Einstellung oder zu in diesem Zusammenhang noch laufenden Strafverfahren.

Die BA hat darauf verzichtet, gegen sämtliche in dieser Angelegenheit beschuldigten Personen Anklage zu erheben, und hat mehrere davon für die oben beschriebenen Tatsachen deshalb per Strafbefehl verurteilt. Die betroffenen Personen können innert 10 Tagen Einsprache gegen die Strafbefehle erheben. Bei Einsprache wird gegen sie Anklage beim BStGer erhoben. Ohne Einsprache erwachsen die Strafbefehle zu rechtskräftigen Urteilen.
Solange die Strafbefehle bzw. die Einstellungsverfügung nicht rechtskräftig geworden sind, kann keine öffentliche Einsichtnahme in diese ermöglicht werden.

Widerstand gegen „permanenten Ausnahmezustand“ im Anti-Terror-Kampf

Auch in den USA dämmert es vielen Bürgern langsam, dass die US-Regierung im Kampf gegen den Terrorismus weit über das Ziel hinausgeschossen ist. Jetzt werden auch die Schattenseiten, wie die Abschaffung fundamentaler Bürgerrechte, zum Thema.

Langsam reift in den Vereinigten Staaten die Diskussion über die Schattenseiten des Kampfes gegen den Terror heran. Fast zwei Jahre nach dem Anschlag in Bosten und über 13 Jahre nach 9/11 wird die Frage wieder lebhafter diskutiert, wie weit der Staat das Leben der Bürger einschränken darf.

Im Oktober 2001 hat George W. Bush den Patriot Act unterzeichnet und die wohl einschneidenste Grundrechtsbeschneidung in Friedenszeiten seit der Gründung eingeführt. Telefonüberwachung, Hausdurchsuchungen, das Inhaftieren von Verdächtigen ohne Anklage, das Folterregime in Guantanamo und anderswo oder auch die Abschüsse von Terrorverdächtigen durch Drohnenbomben, alles ordnete sich dem Verdikt der Falken im Bush-Lager unter.

Nur weil es eine Tragödie gab, darf nicht die Verfassung ausgehebelt werden

Wer auf einer Flugverbotsliste landet, kann keine Rechtsmittel dagegen ergreifen. Wer ein Smartphone braucht, hat die NSA am Ohr und im Bett. Wer einen Brief aufgibt, ist samt dem Adressaten bei jeder Sendung gespeichert. Die USA legitimierten bei ihrem Einsatz gegen die Terroristen alle völkerrechtswidrigen Mittel und Foltermethoden ohne Bedenkung und gegen alle Appelle der UNO und der Weltgemeinschaft.

Beim Bostoner-Marathon waren diesmal Hunderte von Überwachungskameras installiert, Checkpoints riegelten ganze Strassenquartiere ab, mehr als 800 Soldaten und Militärpolizisten filzten alle unbescholtenen Bürger und auch die Läufer mussten angesichts des Sicherheitswahns ihre Sachen in durchsichtigen kleinen Plastiktüten herumtragen.

Nur will in Boston eine Tragödie stattgefunden hat, dürfe man nicht gleich die ganze Verfassung aushebeln, kritisiert der Kriminologe Tom Nolan und der Strafrechtler James Alan Fox von der Northeastern Univerity sprach sich für mehr Zurückhaltung aus. Doch bis die US- Bürger vollends aus dem Dornröschenschlaf erwachen und erkennen, was Papa Staat ihnen da antut, wird noch viel Wasser die Niagara-Fälle runterfliessen.

 

Stoppen Sie die Auspeitschung des saudischen Bloggers Raif Badawi

Raif Badawis Gerichtsverfahren begann im Juli 2012 vor dem Ordentlichen Gericht in Jeddah. Dieses erklärte sich für nicht zuständig, da es befand, dass Raif Badawi den Islam nicht beleidigt habe und daher keine Anklage gegen ihn wegen «Apostasie» erhoben werden könne. Daher übergab das Ordentliche Gericht den Fall am 21. Januar 2013 dem Strafgericht in Jeddah.

Der Generalstaatsanwalt bestand jedoch darauf, dass Raif Badawi wegen «Apostasie» vor Gericht gestellt werden müsse. Der Fall wurde daraufhin einem Berufungsgericht überstellt, welches ermitteln sollte, ob der Fall dem Strafgericht in Jeddah oder einem anderen Gericht wie dem für Fälle von «Apostasie» zuständigen Ordentlichen Gericht in Jeddah übergeben werden solle. Das Berufungsgericht in Jeddah übergab den Fall dem Strafgericht, welches Raif Badawi am 29. Juli 2013 zu einer Gefängnisstrafe von sieben Jahren und 600 Peitschenhieben verurteilte.

Raif Badawis Rechtsbeistand legte gegen dieses Urteil Berufung ein, mit der Begründung, der Fall sei von einem nicht unparteiischen Vertretungsrichter verhandelt worden. Am 11. Dezember 2013 entschied das Berufungsgericht, dass der Fall neu zu verhandeln sei und schickte diesen zurück an das Strafgericht in Jeddah. Am 25. Dezember entschied der Richter des Strafgerichts schliesslich, dass der Fall nicht in seinen Zuständigkeitsbereich falle, da es sich um Anklagen wegen «Apostasie» handle. Der Fall wurde zurück an das Berufungsgericht in Jeddah überstellt, welches entscheiden sollte, ob es den Fall wieder an das Strafgericht übergeben oder ihn selbst untersuchen solle. Das Berufungsgericht schickte den Fall zurück an das Strafgericht in Jeddah, das Raif Badawi am 7. Mai 2014 zu zehn Jahren Haft, 1.000 Peitschenhieben und einer Geldstrafe von einer Million Saudi-Rial (etwa 195 000 Euro) verurteilte. Raif Badawi legte daraufhin Rechtsmittel ein. Am 1. September 2014 bestätigte das Berufungsgericht das Urteil.

Die saudischen Behörden gehen weiterhin vermehrt gegen zivilgesellschaftliche AktivistInnen und MenschenrechtsverteidigerInnen vor – per Gerichtsverfahren oder mit aussergerichtlichen Massnahmen wie Reiseverboten. Am 6. Juli 2014 wurde Raif Badawis Rechtsbeistand, der bekannte Menschenrechtsverteidiger Waleed Abu al-Khair, vom Sonderstrafgericht in Riad zu einer 15-jährigen Haftstrafe und einem anschliessenden Reiseverbot von 15 Jahren verurteilt. Die Anklagen gegen ihn lauten auf «Ungehorsam gegenüber dem Herrscher und der Versuch, seine Legitimität zu untergraben», «Kritik an der Justiz und Infragestellung der Integrität der Richter», «Gründung einer nicht genehmigten Organisation», «Schädigung des Rufs des Staates durch den Austausch mit internationalen Organisationen» und «Aufbereitung, Speicherung und Übermittlung von Informationen, die die öffentliche Ordnung beeinträchtigen».

Waleed Abu al-Khair wurde am 15. April festgenommen, nachdem er zur fünften Anhörung in seinem Verfahren vor dem Sonderstrafgericht in der Hauptstadt Riad erschienen war. Zuvor war er vom Strafgericht in Jeddah zu einer dreimonatigen Haftstrafe verurteilt worden, und am 6. Februar 2014 bestätigte das Berufungsgericht in Mekka das Urteil aufgrund ähnlicher Anklagen.

Körperstrafen wie Auspeitschung verstossen gemäss dem Völkerrecht gegen das Verbot von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.

Empfohlene Aktionen von Amnesty International

SCHREIBEN SIE BITTE FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Ich bitte Sie inständig, keine Bestrafung durch Auspeitschung durchzuführen, da dies gemäss dem Völkerrecht gegen das Verbot von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstossen würde.
  • Ich fordere Sie auf, Raif Badawi unverzüglich und bedingungslos freizulassen, da er ein gewaltloser politischer Gefangener ist, der nur wegen der friedlichen Wahrnehmung seines Rechts auf Meinungsfreiheit in Haft ist.
  • Bitte heben Sie das Urteil gegen Raif Badawi auf.

Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch.

Appelle an

KÖNIG UND MINISTERPRÄSIDENT,
King Abdullah bin Abdul Aziz Al Saud,
The Custodian of the two Holy Mosques,
Office of His Majesty the King,
Royal Court, Riyadh,
SAUDI-ARABIEN.
Fax: (00 966) 11 403 3125 (über Innenministerium)
(Anrede: Your Majesty / Majestät)

INNENMINISTER,
His Royal Highness,
Prince Mohammed bin Naif bin Abdul Aziz Al Saud,
Ministry of the Interior,
P.O. Box 2933,
Airport Road, Riyadh 11134,
SAUDI-ARABIEN.
Fax: (00 966) 11 403 3125
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)

VORSITZENDER DER MENSCHENRECHTSKOMMISISON,
Bandar Mohammed ‚Abdullah al-Aiban,
Human Rights Commission,
P.O. Box 58889, King Fahad Road,
Building No. 373,
Riyadh 11515,
SAUDI-ARABIEN.
E-Mail: hrc@haq-ksa.org
Fax: (00 966) 11 461 2061

Ambassade du Royaume d’Arabie Saoudite,
Kirchenfeldstrasse 64,
3005 Berne.
Fax: 031 351 45 81
E-mail: chemb@mofa.gov.sa

 

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Der Rechtsstaat darf nicht Foltern. Auch dann nicht, wenn es nützt. Staatliche Folter ist also unter keinen Umständen legitim. Es sei denn, man könnte Hunderte oder Tausende Menschen direkt unmittelbar vor dem Tod retten – wagt man hinzuzufügen. Das Gesetz der USA und die von ihr ratifizierte Antifolterkonvention lassen zu Recht keine Ausnahme zu, die es einer staatlichen Institution erlauben würde, zu foltern. Es gibt kein berechtigtes Quälen. Ende der Diskussion.

Der 499 Seiten starke Bericht über die Verhörprogamme der CIA zeigen auf, dass die USA systematisch mit Folter- bzw. sogenannten Verhörmethoden experimentiert, die jeglicher Legitimation entbehrt. Die eigenen Rechtsprinzipien wurden ebenso gebrochen wie die internationalen Abkommen. Und für was? Für nichts!

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Patrioten oder Idioten?

Denn eines ist klar: Wer auf die Rechtsstaatlichkeit und internationale Konventionen pfeifft, der kann sich weder als Retter der Welt aufspielen, noch als Demokratie-Exporteur profilieren und ist auf der Stufe von Verbrechern, Kriminellen, Söldner, Mördern und anderen Fanatikern anngelangt und hat jede moralische Autorität verspielt. Da muss man nicht das Gedankengut von Djhadisten besitzen.

Gerade zu zynisch und grotesk muten demnach auch die Aussagen von Bush „Diese Agenten sind Patrioten. Sie sollten als Helden ausgezeichnet werden „ und Dick Cheney „…“ an, angesichts der Tatsache, dass die CIA schon lange keine oder sehr spärliche und falsche Angaben aus den Folteropfern herauspresste und kundtat, dass die abscheulichen Foltermethoden auch den Agenten zusetzten, wurde dennoch der Befehl von oben gegeben, weiter zu machen.

Segen von ganz oben erhalten und nichts dazu gelernt

Im Juli 2003 lässt sich CIA-Direktor George Tennet seine „verbessertenVerhöre“ ausdrücklich von Vizepräsident Dick Cheney, Sicherheitsberaterin Condolezza Rice und Justizminister Ashcroft genehmigen. Dabei sollen Verhörmethoden wie das Waterboarding ausführlich zur Sprache gekommen sein. Sollte die Regierung das Programm beenden, könnten viele Leute sterben, war noch immer die Argumentation aus dem Kreis der Falken in der Bush-Administration. Der Generalinspekteur der CIA, John Helgerson bringt das Problem der USA auf den Punkt, als er darauf angesprochen wird, wieso sich die USA mit solchen Verhörmethoden und rechtsstaatlichen Dunkelkammern immer wieder in Not bringe: „Wir lernen nicht aus unseren Erfahrungen“.

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