Überbrückungsleistungen für ältere Langzeit-Arbeitslose: Die Verordnung geht in die Vernehmlassung

Bern, 28.10.2020 – Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Oktober 2020 die Verordnung zum neuen Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) in die Vernehmlassung geschickt. Sie regelt im Detail die Bedingungen für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen sowie die Berechnung der Leistungen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 11. Februar 2021.

Das Parlament hat das neue Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) am 19. Juni 2020 angenommen. Das Referendum dagegen ist nicht zustandegekommen, das Inkrafttreten ist derzeit noch offen. Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden sind, können bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen (ÜL) erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie vorher genügend lang in der Schweiz erwerbstätig waren und nur wenig Vermögen besitzen.

Mit den Überbrückungsleistungen wird eine Lücke geschlossen. Es wird verhindert, dass über 60-jährige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Ende eines langen Erwerbslebens nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung ihr Erspartes und ihr Kapital aus der beruflichen Vorsorge aufbrauchen und schliesslich Sozialhilfe beantragen müssen. Die ÜL sind Bedarfsleistungen und orientieren sich weitgehend an den bestehenden Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und zur IV.

Die Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) regelt insbesondere das vorzeitige Ende des Anspruchs auf ÜL. Bei Personen, bei denen absehbar ist, dass sie nach der Pensionierung im AHV-Alter EL erhalten werden, endet der Anspruch auf ÜL, wenn sie ihre Altersrente vorbeziehen können. Gemäss ÜLV hat die Prüfung auf EL-Anspruch von Amtes wegen zu erfolgen. Damit soll garantiert werden, dass dieser Prozess rechtzeitig in die Wege geleitet wird.

Geregelt wird in der ÜLV auch, wie das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge berücksichtigt wird. Anspruch auf ÜL haben Personen, deren Reinvermögen 50’000 Franken (Ehepaare: 100’000 Franken) nicht übersteigt. Guthaben der beruflichen Vorsorge bis zu 500’000 Franken werden nicht zum Reinvermögen gezählt.

(Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV)

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