Schlagwort-Archive: Aufsichtsbehörde

Der AB-BA Inspektionsbericht über das Generalsekretariat der Bundesanwaltschaft

3001 Bern, 17.12.2020 – Die AB-BA hat ihren Inspektionsbericht über das Generalsekretariat der Bundesanwaltschaft verabschiedet. Im Bericht regt sie verschiedene Änderungen an und formuliert zehn Empfehlungen. Unter anderem empfiehlt die AB-BA der neuen Bundesanwältin oder dem neuen Bundesanwalt, für das Generalsekretariat eine Verzichtsplanung vorzunehmen und zu prüfen, welche personellen Ressourcen in die operativen Abteilungen der BA verschoben werden können.

Im zweiten Halbjahr 2018 hat die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) eine Inspektion über das Generalsekretariat der Bundesanwaltschaft (BA) durchgeführt. Grund für die Inspektion war gegenüber der AB-BA geäusserte Kritik über den Mehrwert des Generalsekretariats und dessen personelle Dotierung. Aufgrund des Disziplinarverfahrens betreffend den ehemaligen Bundesanwalt Michael Lauber verzögerte sich die Berichterstattung. Mit der Verabschiedung des Inspektionsberichts über das Generalsekretariat nach Abschluss des Disziplinar- und Beschwerdeverfahrens erfüllt die AB-BA eine Forderung der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte. In ihrem Inspektionsbericht trifft die AB-BA verschiedene Feststellungen, regt Änderungen an und formuliert zehn Empfehlungen. 

Für die AB-BA ist unbestritten, dass die BA ein Generalsekretariat als Stabsstelle benötigt. Die Inspektion zeigte, dass verschiedene Organisationseinheiten innerhalb des Generalsekretariats grundsätzlich gut arbeiten. Aufgrund der Inspektion macht die AB-BA jedoch unter anderem folgende Feststellungen und Empfehlungen:

  • Im Bereich der Grundlagendokumente weist die BA erheblichen Verbesserungsbedarf auf. Unter anderem hat die BA ihr gesetzlich vorgeschriebenes Organisationsreglement seit dem Jahr 2013 und ihr Organisationshandbuch seit dem Jahr 2011 nicht mehr revidiert und aktualisiert. Im Organisationsreglement ist das Generalsekretariat gar nicht aufgeführt. Ebenfalls seit mehreren Jahren nicht mehr aktuell ist das Reglement der Abteilung Forensische Finanzanalyse der BA. Die AB-BA empfiehlt, die Grundlagendokumente der BA zu revidieren und künftig grundlegende organisatorische Änderungen nur vorzunehmen, wenn sie vorgängig im Organisationsreglement abgebildet werden.
  • Im Generalsekretariat sind rund 30% aller Mitarbeitenden der BA tätig. Ein Teil davon nimmt zentral operative Aufgaben wahr. Die personelle Dotierung des Generalsekretariats beurteilt die AB-BA im Verhältnis zu den operativen Abteilungen dennoch als umfangreich. Die AB-BA empfiehlt, im Rahmen einer Verzichtsplanung zu prüfen, welche Funktionen im Generalsekretariat unabdingbar anzusiedeln sind und welche Ressourcen in die operativen Abteilungen verschoben werden könnten, um das Kerngeschäft der BA zu stärken.
  • Innerhalb des Generalsekretariats besteht die stark betriebswirtschaftlich geprägte Organisationseinheit «BA Entwicklung»; diese ist unter anderem für das Projektmanagement der BA zuständig. Kulturelle Unterschiede zwischen der «BA Entwicklung» und den operativen Abteilungen der BA führten zu diversen Reibungsverlusten, wie die AB-BA feststellte. Die AB-BA empfiehlt, die «BA Entwicklung» entweder zu Gunsten einer Projektmanagementstelle im engeren Sinne aufzuheben oder stärker auf die Bedürfnisse der operativen Abteilungen der BA auszurichten.
  • Unter dem ehemaligen Bundesanwalt hatte die externe Kommunikation der BA Priorität. Die AB-BA empfiehlt stattdessen die Kommunikation innerhalb der BA zu stärken. 
  • Sodann empfiehlt die AB-BA, das ausserhalb des Generalsekretariats angesiedelte «Büro des Bundesanwalts» in das Generalsekretariat zu integrieren, um somit unter anderem die Durchsetzungsfähigkeit des Generalsekretariats innerhalb der BA zu verbessern.

Der Grossteil der Empfehlungen der AB-BA richtet sich an die neue Bundesanwältin oder den neuen Bundesanwalt. Damit folgt die AB-BA einem Wunsch der beiden Stellvertretenden Bundesanwälte nach einer möglichst stabilen Übergangsphase. Zusammen mit dem sich derzeit in Erarbeitung befindlichen Bericht der AB-BA über das Coaching- und Controllingsystem der BA soll der nun verabschiedete Inspektionsbericht der neuen Bundesanwältin oder dem neuen Bundesanwalt einen Überblick bieten und eine vorteilhafte Ausgangslage für nötige Erneuerungsprozesse schaffen.

Zwölf Monate nach Amtsantritt der neuen Bundesanwältin oder des neuen Bundesanwalts wird die AB-BA prüfen, ob die BA die im Bericht formulierten Empfehlungen umgesetzt hat. 

Zur AB-BA: 
Die unabhängige Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) umfasst als Kollegialbehörde sieben von der Vereinigten Bundesversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählte Mitglieder. Gemäss Gesetz setzt sich die AB-BA aus einer Bundesrichterin, einem Bundesstrafrichter, zwei Anwaltspersonen und drei Fachpersonen zusammen. In ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder der AB-BA von einem ständigen Sekretariat unterstützt.

Bundesrat will weitere Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung

Bern, 08.10.2015 – Der Bundesrat hat eine weitere Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) beschlossen. Die Revision umfasst insbesondere Änderungen der Governance-Regeln. Der Bundesrat hatte bereits per 1. Januar 2015 eine erste Revision der SEFV in Kraft gesetzt, die eine Anpassung der Berechnungsgrundlagen für die von den Kernanlagenbetreibern in die Fonds einzuzahlenden Beiträge sowie die Einführung eines Sicherheitszuschlags von 30% beinhaltete. Die revidierte SEFV tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Die Arbeiten zur Revision der SEFV laufen seit Ende 2011. Die erste SEFV-Revision wurde vom Bundesrat am 25. Juni 2014 beschlossen und ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Als weiteren revisionsbedürftigen Themenbereich identifizierte das UVEK verschiedene Fragen der Governance. Zwei diesbezügliche Änderungen wurden bereits in der oben erwähnten Revision der SEFV übernommen (Unabhängigkeit von Kommissionsmitgliedern und Zusammensetzung von Ausschüssen und Fachgruppen). Weitere Governance-relevante Punkte, die auch im Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (siehe Medienmitteilung EFK vom 26.11.2014) bestätigt wurden, passt der Bundesrat nun mit der vorliegenden zweiten Revision der SEFV an.

Im Rahmen der Anhörung zur zweiten Revision der SEFV, die von März bis Mai 2015 durchgeführt wurde (Anhörungsbericht siehe Link) sind 50 Stellungnahmen eingegangen. Ein Grossteil davon begrüsst die Trennung von Aufsichtsbehörde und Fondsgremien. Häufig kritisiert wird dabei jedoch, dass die Verschiebung der Kompetenzen von der Kommission bzw. vom Bundesrat zum UVEK der Entflechtung der operationellen Geschäfte von der Aufsicht zuwiderlaufe. Die Vertreter der Elektrizitätswirtschaft und die meisten energiepolitischen Organisationen lehnen die Revision grundsätzlich ab. Die Umweltorganisationen heissen die Revision gut, fordern jedoch Anpassungen, die über den Gegenstand der Vorlage hinausgehen.

Obwohl die Ergebnisse der Anhörung uneinheitlich ausfielen, bestätigte eine Mehrheit den Bedarf für die Revision der SEFV und insbesondere für eine Stärkung der Good Governance. Der Bundesrat hält deshalb, mit kleineren, überwiegend formellen Anpassungen, am Anhörungsentwurf fest. Er hat ausserdem entschieden, dass für die Kommissionsmitglieder neu ausdrücklich die Bestimmungen der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) betreffend Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung gelten.

Die revidierte SEFV tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Damit wird gewährleistet, dass die neuen Regeln ab der nächsten Legislaturperiode der Kommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (2016 – 2019) umgesetzt und die neuen Verfahrensbestimmungen bereits für die Kostenstudie 2016 zur Anwendung kommen.

Die wichtigsten Änderungen

Auflösung der personellen Verflechtungen zwischen Aufsichtsbehörde und Fondsgremien: Mitarbeitende des UVEK, des BFE sowie des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) sind neu nicht mehr als Mitglieder der Kommission oder der Ausschüsse wählbar.

Verstärkung der Aufsicht über die Fonds: Bundesrat und UVEK erhalten griffige Steuerungsinstrumente zur Korrektur von Fehlentwicklungen bei der Führung und Verwaltung der Fonds (beispielsweise soll das Fondsreglement neu vom UVEK festgelegt werden).

Kompetenzzuweisung: Neu soll das UVEK im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen die Anlagerendite, Teuerungsrate und den Sicherheitszuschlag ändern können.

Regelungen für die Kostenstudien: Die bestehende Praxis zur Erstellung der Kostenstudien durch die Betreiber und deren anschliessende Überprüfung wird angepasst und neu ausdrücklich in der Verordnung beschrieben. Im Rahmen der Kostenstudien wird alle fünf Jahre die voraussichtliche Höhe der Kosten von Stilllegung und Entsorgung von radioaktiven Abfällen berechnet. (Quelle: BFE)

Genfer ZAS-Whistleblower wurde für seine Zivilcourage bestraft

Wer Missstände in der Verwaltung anprangert, damit bei den Vorgesetzten kein Gehör findet und somit letztlich als Whistleblower einen Ausweg sucht, der wird selten für seine Zivilcourage gelobt sondern meistens auch noch strafrechtlich belangt und von der Polizei verfolgt. Grosse Fragezeichen gibt es somit auch bei den Anschuldigungen von Serge Gaillard, Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV), der den im Verdacht stehenden Mitarbeiter gezielt hochgehen liess, damit das Leck gestopft wird.

Als der «Tages-Anzeiger» im März 2014 über die Missstände bei der ZAS, der wichtigsten Zahlstelle für die AHV-Renten berichtete und aufdeckte, dass Millionenteure IT-Projekte ohne Ausschreibung erfolgten und die ZAS-Direktorin sich ausgiebig an der Spesenkasse bediente – und aufgrund der Enthüllungen später entlassen wurde, ging es nicht lange, bis Serge Gaillard eine Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung am 31. März 2014 bei der Bundesanwaltschaft einreichte. Damit wollte Gaillard wohl weitere Enthüllungen stoppen, die auch ein schlechtes Licht auf die Aufsichtsbehörde geworfen hätten.

Denn der ZAS-Whistleblower, der als IT-Abteilungsleiter bei der ZAS angestellt war, hatte bevor er an die Presse gelangte schon versucht, die Missstände intern anzuprangern und legte sich damit mit der Direktorin an. Weil sich nichts änderte und die kritischen Berichte nie zur EFK gelangten, wandte er sich Ende 2012 direkt an die EFK – so wie es das Bundesgesetz vorsieht.

Man kann dem Informanten daher auch nicht vorwerfen, er hätte den Dienstweg übersprungen, sagt sein Anwalt. Denn die EFK hätte sich hernach bei seinem Mandanten für die «wertvollen Informationen» bedankt. Auch die Mitarbeiterzeitschrift des Bundespersonals kommt zur Ansicht, dass der Whistleblower bei der ZAS kaltgestellt und mittlerweile krank gestellt wurde. Selbst das Magazin des Bundespersonal kommt zum ernüchternden Fazit: «Statt ihm zu danken, hat ihm die Eidgenössische Finanzverwaltung die Polizei auf den Hals gesetzt.» Doch ist der Bericht, so wohlwollend er klingt, zugleich eine versteckte Warnung an alle couragierten Mitarbeiter in der Bundesverwaltung. Die Message heisst: Es lohnt sich nicht, interne Missstände anzuprangern. Damit verheizt man sich nur selbst. Das ist die Kehrseite dieses Berichtes.

Weshalb fragt man sich daher auch, hat Gaillard die Strafanzeige Ende März 2014 veranlasst, wenn er doch längst zuvor, nämlich am 3. Oktober 2013 die EFK als Whistleblower über die internen Zustände im Bild war. Er dürfte also längst gewusst haben, wer hinter der Aufdeckung von Missständen steht. Dass Gaillard der BA den Tipp gegeben habe, wen Sie sich vorknöpfen sollen, zeugt eher davon, dass man von eigenen Nachlässigkeiten ablenken wollte.

Gaillard betont hingegen in einem schriftlich geführten Interview im «Tages-Anzeiger», dass er sich immer für den Schutz von Mitarbeitenden eingesetzt habe, welche Verfehlungen und Unregelmässigkeiten offen legen würden. Und er habe sich auch persönlich dafür eingesetzt, dass die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitarbeitern, der Geschäftsleitung und der Direktorin sich normalisiert hätten. Die Anzeige richtete sich nicht gegen einzelne Mitarbeiter.

Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten:

Finma steht in der Kritik und stellt die Revisionstelle vor die Tür

Ist die Finma blind? Oder nur verfilzt und korruptionsanfällig?

Opfikoner Sozialvorsteherin sahnt bei IV und bei der Stadt ab

Jud kein Einzelfall: Millionen verdienen und IV-Renten beziehen

Soziales/Ältere werden bei der Jobsuche systematisch diskrimminiert

Der Fiskus will den Ärmsten den letzten Franken ausreissen

Kantone sollen das ambulante Angebot weiterhin regulieren können