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Whistleblower-Datensammlung: Datenschützer setzt sich gegen EFK durch

Bundesangestellte können bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Whistleblower-Meldungen einreichen, worauf der Datenschutzbeauftragte zum Schluss kam, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Er verlangte daher, dass die EFK ein Reglement erstelle und die Datenbank ordentlich beim Datenschutzbeauftragten anmelde. Da die EFK dies verweigerte, musste das Bundesverwaltungsgericht der EFK auf die Sprünge helfen.

Laut Datenschutzgesetz sind die Bundesbehörden dazu verpflichtet, ihre Datensammlungen beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten anzumelden. Eine Datenbank liegt dann vor, wenn mehr als eine Person erfasst sind und die Erschliessbarkeit der Daten Rückschlüsse auf die betreffenden Personen ergeben.

Wie die EFK in so einem sensiblen Bereich zum Schluss kam, dass die von ihr abgelegten Whistleblower-Meldungen keine Datenbank handelt ist bis heute schleierhaft. Mit dieser windigen Erklärung versuchte sie das Bundesgericht davon zu überzeugen, dass der Datenschutzbeauftragte keine Einsicht erhalte und ein Reglement unnötig sei.

Das Bundesgericht kam jedoch wie der Datenschutzbeauftragte zum Schluss, dass es sich bei der Erfassung und Sammlung der Meldungen von Whistleblowern um eine anmeldungspflichtige Datenbank handle und da diese besonders schützenswerte Inhalte und Personendaten enthalte, auch ein Bearbeitungsreglement vorgelegt werden müsse. Urteil:  A-788/2014 vom 16.12.2014

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