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Bundesrat passt Kriegsmaterialverordnung an

Schweiz: FA-18 Kampfjet der Schweizer Luftwaffe

Der Bundesrat passt die Durchfuhr von Kriegsmaterial mit Zivilluftfahrzeugen an. Im Bild: Zwei FA-18 Kampfjets der Schweizer Luftwaffe sichern den Luftraum und begleiten ein ziviles Passagierflugzeug über die Alpen. Copyright: GMC Photopress/Gerd Müller

Bern, 19.08.2015 – Der Bundesrat hat am 19. August 2015 die Kriegsmaterialverordnung ergänzt. Damit wird die Durchfuhr von Kriegsmaterial mit Zivilluftfahrzeugen durch den Schweizer Luftraum geregelt. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Oktober 2015 in Kraft.

Anders als für Kriegsmaterialdurchfuhren mit Staatsluftfahrzeugen durch den Schweizer Luftraum fehlte es bis heute an einer expliziten Regelung für Zivilluftfahrzeuge. Und dies, obwohl Artikel 17 Absatz 3 Kriegsmaterialgesetz (KMG) eine entsprechende Ausführungskompetenz des Bundesrates enthält. Diese Lücke wurde in der Praxis durch eine analoge Anwendung der Bewilligungskriterien geschlossen, die auch für einen Transit zu Land gelten.

Um den Eigenheiten von Durchfuhren durch den Luftraum besser gerecht zu werden sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz, hat der Bundesrat nun eine spezifische Regelung verabschiedet. Gemäss dem neugeschaffenen Artikel 5c der Kriegsmaterialverordnung (KMV) werden Kriegsmaterialdurchfuhren durch den Schweizer Luftraum mit Zivilluftfahrzeugen bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht nicht widerspricht. Zusätzlich werden die in Artikel 5 KMV für alle Kriegsmaterialgeschäfte geltenden Bewilligungskriterien zur Beurteilung herbeigezogen. Anders als für Aus- oder Durchfuhren auf dem Landweg kommt diesen Kriterien aber kein zwingender Charakter zu. Die neue Regelung stellt die Kohärenz mit der bestehenden Regelung für Staatsluftfahrzeuge (Einhaltung des Völkerrechts) und der bisherigen Praxis sicher. Gleichzeitig ermöglicht sie die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz und lässt mehr Spielraum in der Einzelfallbeurteilung, um übergeordneten aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen Rechnung zu tragen. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. (Quelle: SECO)