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Seco berichtet über Ausfuhr von Kriegsmaterial im Jahr 2014

Bern, 26.02.2015 – Schweizer Unternehmen haben 2014 gestützt auf Bewilligungen des SECO für 563,5 Millionen Franken Kriegsmaterial in 72 Länder exportiert (2013: 461,3 Millionen). Dies entspricht einem Anteil von 0,26 Prozent (0,22 Prozent) an der gesamten Warenausfuhr der Schweizer Wirtschaft. Gleichzeitig ist das Volumen neuer Bewilligungen um 36 Prozent auf 568 Millionen Franken zurückgegangen. Das SECO hat die Einhaltung der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen auch im vergangenen Jahr in verschiedenen Bestimmungsländern vor Ort überprüft.

  1. Statistische Angaben zur Kriegsmaterialausfuhr
    Wie die gesamte Warenausfuhr*  aus der Schweiz, die 2014 gegenüber dem Vorjahr um rund 3 Prozent höher ausgefallen ist, verzeichneten auch die Kriegsmaterialausfuhren im vergangenen Jahr eine Zunahme um 102,2 Millionen Franken auf 563,5 Millionen Franken. Dies entspricht einer Veränderung gegenüber 2013 um 22 Prozent.

Grössere Geschäfte in der Berichtsperiode waren die Lieferung von Fliegerabwehrsystemen inklusive zugehöriger Munition nach Indonesien (121,5 Millionen) und die Ausfuhr gepanzerter Radfahrzeuge mit entsprechenden Bestandteilen nach Deutschland (100,8 Millionen).

Rund 66 Prozent (2013: 80,7 Prozent) des ausgeführten Kriegsmaterials waren für die 25 Länder des Anhangs 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) bestimmt, die allen vier internationalen Exportkontrollregimen für die Kontrolle strategisch sensibler Güter angehören (Gruppe der Nuklearlieferländer, Australiengruppe, Raketentechnologiekontrollregime, Wassenaar Vereinbarung)** .

Aufgeteilt nach Kontinenten machten die Exporte nach Europa 60,9 Prozent (2013: 72,6 Prozent) aller Ausfuhren aus, nach Amerika 9 Prozent (13,1 Prozent), nach Asien 29,7 Prozent (13,4 Prozent), nach Afrika 0,3 Prozent (0,4 Prozent) und nach Australien 0,1 Prozent (0,5 Prozent).

Die fünf Hauptabnehmerländer waren Deutschland mit Lieferungen im Wert von 187 Millionen Franken, gefolgt von Indonesien mit 121,5 Millionen Franken, Italien mit 49,4 Millionen Franken, den USA mit 34,6 Millionen Franken und Grossbritannien mit 20,9 Millionen Franken.

Betrachtet man die Kategorien von Kriegsmaterial gemäss Anhang 1 der KMV, dann entfielen im Jahr 2014 24,4 Prozent auf Waffen jeglichen Kalibers (Kat. KM 2) und 21,2 Prozent auf gepanzerte Landfahrzeuge oder Teile dazu (Kat. KM 6). 19,6 Prozent entfielen auf Feuerleiteinrichtungen (Kat. KM 5), 19,4 Prozent auf Munition und Munitionsbestandteile für Waffen jeglichen Kalibers (Kat. KM 3) und 6,7 Prozent auf Luftfahrzeuge, Triebwerke und Luftfahrzeug-Ausrüstung (Kat. KM 10).

Die restlichen 8,7 Prozent verteilten sich auf 5 weitere Kategorien.

Im Berichtsjahr wurden dem SECO insgesamt 2‘477 neue Ausfuhrgesuche unterbreitet (2013: 2‘274). Davon wurden 2‘354 Gesuche im Wert von 2,03 Milliarden Franken bewilligt und 5 (4) Gesuche nach 5 (4) verschiedenen Ländern mit einem Gesamtwert von 0,14 (0,7) Millionen Franken abgelehnt. Die Ablehnungen betrafen Länder in Asien, Nordafrika und Osteuropa. Sie bezogen sich auf die Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) sowie deren Zubehör. Begründet wurden die Ablehnungen mit der Menschenrechtssituation im Bestimmungsland, dem Risiko einer Weitergabe an einen unerwünschten Endempfänger, dem Umstand, dass sich das Bestimmungsland in einem zwischenstaatlichen Konflikt befindet sowie den Bemühungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

1,46 Milliarden Franken der im vergangenen Jahr bewilligten Ausfuhren im Gesamtumfang von 2,03 Milliarden Franken gehen auf bereits früher bewilligte Geschäfte zurück. Neu bewilligte Ausfuhrgesuche machen rund 568 Millionen Franken aus, was im Vergleich mit dem Vorjahr (885) einem wertmässigen Rückgang von 317 Millionen Franken entspricht.

Die Differenz zwischen dem Wert der effektiven Ausfuhren und jenem der bewilligten Ausfuhrgesuche lässt sich wie folgt erklären: Bewilligte Gesuche gelangen teilweise erst in der folgenden Berichtsperiode zur Ausfuhr. Zudem werden Bewilligungen häufig nicht genutzt, weil die Finanzierung des Geschäfts nicht zustande kommt oder der Kunde aus anderen Gründen die Bestellung aufschiebt oder annulliert.

2014 erkundigten sich die Exporteure in 80 Fällen (2013: 57), ob eine Bewilligung für einen Abnehmer in einem bestimmten Land erteilt werden könnte. 37 (16) dieser Voranfragen wurden ablehnend beantwortet. Die negativen Antworten betrafen Länder in Asien, Afrika, Osteuropa, im Mittleren Osten sowie in Zentral- und Südamerika. Begründet wurden sie mit der Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität sowie der Situation im Innern des Bestimmungslandes. Massgebend waren darüber hinaus die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung und einer Weitergabe an einen unerwünschten Endempfänger.

  1. Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen
    Mit dem jährlichen Bericht zur Exportkontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen erhöht die Schweiz entsprechend den internationalen Bestrebungen die Transparenz in diesem Bereich. Im vergangenen Jahr wurde die Ausfuhr von 16‘020 (2013: 46‘178) Kleinwaffen und leichten Waffen bewilligt. Hauptabnehmer sind ausländische Waffenhandels- und Industriebetriebe sowie ausländische Streitkräfte und Polizeieinheiten.

In der durch das unabhängige «Graduate Institute of International and Development Studies» in Genf jährlich durchgeführten Untersuchung zur Transparenz im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen belegt die Schweiz seit 2009 ohne Unterbruch den ersten Platz.

3. Durchsetzung der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen mittels Vor-Ort-Kontrollen (Post-shipment verifications)
Seit dem 1. November 2012 hat die Schweiz die Möglichkeit, sich im Rahmen der Erteilung einer Bewilligung für die Ausfuhr von Kriegsmaterial das Recht auszubedingen, die Einhaltung der notwendigen Nichtwiederausfuhr-Erklärung vor Ort zu überprüfen.

Von diesem Recht Gebrauch machend hat das SECO seit 2013 in Brasilien, Indien, Kasachstan, Katar, Libanon sowie der Ukraine planmässig sogenannte Post-Shipment Verifications (PSV) durchgeführt. In all diesen Ländern hat sich im Rahmen der Kontrollen gezeigt, dass sie ihre Verpflichtung, das erhaltene Kriegsmaterial nicht ohne das Einverständnis der Schweiz zu reexportieren, eingehalten haben.

Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, die Kriegsmaterialexporte vor Ort überprüfen. Das SECO wird mit Unterstützung des EDA und des VBS auch in Zukunft PSV durchführen.

  1. Revision der Kriegsmaterialverordnung
    Am 19. September 2014 hat der Bundesrat eine Anpassung der Bewilligungskriterien für Kriegsmaterialausfuhren beschlossen und per 1. November 2014 in Kraft gesetzt. Ziel dieser Änderung war es, die regulatorische Benachteiligung der Schweizer Sicherheitsindustrie im Vergleich mit dem europäischen Ausland zu reduzieren. Anlass dazu gab die Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates vom 25. Juni 2013 «Benachteiligung der Schweizer Sicherheitsindustrie beseitigen» (13.3662), welche dem Bundesrat einen grösseren Handlungsspielraum bei der Bewilligung von Ausfuhrgesuchen für Kriegsmaterial einräumen will.

Die durch den Bundesrat verabschiedete Anpassung der Kriegsmaterialverordnung ermöglicht eine Umsetzung des Kernanliegens der Motion 13.3662, indem sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kriegsmaterialausfuhr verbessert. Gleichzeitig wird die Kohärenz mit der schweizerischen Aussen- und Menschenrechtspolitik weiterhin sichergestellt.

Da im vergangenen Jahr keine Ausfuhrgesuche gestützt auf die angepassten Verordnungsbestimmungen bewilligt worden sind, hat die Verordnungsrevision keine Auswirkungen auf die Kriegsmaterialausfuhren im Jahr 2014 gehabt. Für eine aussagekräftige Beurteilung der konkreten Auswirkungen der Verordnungsanpassung ist es noch zu früh. Eine solche kann frühestens in zwei bis drei Jahren gemacht werden.

  1. Einführung der elektronischen Bewilligungsplattform (electronic licensing ELIC)
    Per 1. Oktober 2014 hat das SECO ein elektronisches System zur Abwicklung sämtlicher Transaktionen im Zusammenhang mit dem Transfer von Kriegsmaterial, besonderen militärischen Gütern und Dual-use Gütern eingeführt.

Die Einführung der neuen Bewilligungsplattform ELIC ist ein weiterer Schritt in Richtung E-Government und ermöglicht eine papierlose Abwicklung des ganzen Bewilligungsverfahrens innerhalb der Bundesverwaltung wie auch gegenüber den betroffenen Unternehmen. Damit trägt sie zur administrativen Entlastung der Schweizer Wirtschaft bei.

Die in den ersten Monaten gemachten Erfahrungen mit ELIC sind positiv. Einzelne Verbesserungsmöglichkeiten werden laufend umgesetzt.

  1. Internationale Entwicklungen im Bereich der Kontrolle von konventionellen Rüstungsgütern
    Seit mehreren Jahren arbeitete die internationale Gemeinschaft im Rahmen der UNO auf den Abschluss eines internationalen Waffenhandelsvertrags (Arms Trade Treaty, ATT) hin, welcher schliesslich am 2. April 2013 von der UNO-Generalversammlung mit der Unterstützung von 154 Mitgliedstaaten bei 23 Enthaltungen und 3 Gegenstimmen verabschiedet werden konnte. Mit der Hinterlegung der 50. Ratifikationsurkunde am 25. September 2014 trat der Vertrag am 24. Dezember 2014 in Kraft. Per Ende 2014 war er bereits von 130 Staaten signiert und von 61 Staaten ratifiziert. Die Schweiz unterzeichnete den Vertrag als einer der ersten Staaten am 3. Juni 2013 und ratifizierte ihn nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am 30. Januar 2015, nachdem ihn die eidgenössischen Räte in der Herbstsession 2014 genehmigt hatten. Der ATT wird für die Schweiz am 30. April 2015 in Kraft treten.

Angesichts der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, der Breite der dem internationalen Waffenhandel zugrundeliegenden Interessen, des jahrelangen Fehlens entsprechender verbindlicher Regeln und der damit verbundenen negativen Auswirkungen, kommt der Verabschiedung und Inkraftsetzung des ATT eine historische Bedeutung zu. Die tatsächlichen Auswirkungen des Vertrags werden sich in den nächsten Jahren zeigen.

Mit Inkrafttreten des ATT sind die Vertragsstaaten verpflichtet, ein Sekretariat einzurichten, das sie bei der wirksamen Durchführung dieses Vertrags unterstützt. Die Schweiz beabsichtigt, ihre aktive Rolle, die sie im Rahmen der Verhandlungen über den Vertrag über den Waffenhandel gespielt hat, auch bei dessen Umsetzung fortzuführen. Aus diesem Grund kandidiert sie mit Genf als Standort für den Sitz des Sekretariats und wird in der ersten Jahreshälfte 2015 eine Vorbereitungskonferenz für die erste Konferenz der Vertragsstaaten durchführen. Der Entscheid über den Standort des ATT-Sekretariats wird voraussichtlich im Rahmen der ersten Vertragsstaatenkonferenz im dritten Quartal 2015 in Mexiko City getroffen.

  1. Statistik zu den besonderen militärischen Gütern des Anhangs 3 Güterkontrollverordnung (GKV)
    Das SECO veröffentlicht ebenfalls eine Statistik zu den besonderen militärischen Gütern des Anhangs 3 der Güterkontrollverordnung (bspw. unbewaffnete militärische Trainingsflugzeuge, Aufklärungsdrohnen, Nachsichtgeräte). Der Gesamtwert der nach den Kriterien der Güterkontrollgesetzgebung erteilten Einzelbewilligungen belief sich 2014 auf 887,7 Millionen Franken, wovon 516,6 Millionen Franken bereits früher bewilligte Geschäfte betreffen. Damit wurden im vergangenen Jahr neue Geschäfte in der Höhe von 371,1 Millionen Franken bewilligt. Bewilligungen sind gemäss Güterkontrollverordnung ein Jahr gültig und müssen nach einer einmaligen Verlängerung von 6 Monaten neu erteilt werden. Im Zolltarif besteht keine Aufschlüsselung für besondere militärische Güter; daher können keine Daten über die tatsächlich ausgeführten Güter erhoben werden.

* Gesamter Aussenhandel, d.h. inkl. Edelmetalle, Edel- und Schmucksteine sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten.

** Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA.

Quelle:  Staatssekretariat für Wirtschaft

Dateianhänge:

Statistik «Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Endempfängerstaaten» (pdf, 216kb)

Statistik «Ausfuhren von Kriegsmaterial nach Kategorie pro Endempfängerstaat» (pdf, 73kb)

Diagramm zu «Ausfuhren pro Kategorie» (pdf, 90kb)

Diagramm zu «Ausfuhren pro Kontinent» (pdf, 75kb)

Diagramm zu «Entwicklung der Kriegsmaterialexporte und deren Anteil am Gesamtexportvolumen der CH» (pdf, 96kb)

Anhang «Benützte Abkürzungen» (pdf, 205kb)

Jahresbericht 2014: «Die Exportkontrolle im Bereich Small Arms and Light Weapons (SALW) unter der Kriegsmaterialgesetzgebung» (pdf, 1206kb)

Statistik zu den besonderen militärischen Gütern 2014 (pdf, 37kb)

 


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Der Rechtsstaat darf nicht Foltern. Berechtigtes Quälen gibt es nicht

Der Rechtsstaat darf nicht Foltern. Auch dann nicht, wenn es nützt. Staatliche Folter ist also unter keinen Umständen legitim. Es sei denn, man könnte Hunderte oder Tausende Menschen direkt unmittelbar vor dem Tod retten – wagt man hinzuzufügen. Das Gesetz der USA und die von ihr ratifizierte Antifolterkonvention lassen zu Recht keine Ausnahme zu, die es einer staatlichen Institution erlauben würde, zu foltern. Es gibt kein berechtigtes Quälen. Ende der Diskussion.

Der 499 Seiten starke Bericht über die Verhörprogamme der CIA zeigen auf, dass die USA systematisch mit Folter- bzw. sogenannten Verhörmethoden experimentiert, die jeglicher Legitimation entbehrt. Die eigenen Rechtsprinzipien wurden ebenso gebrochen wie die internationalen Abkommen. Und für was? Für nichts!

Umsonst gefoltert und alle Belogen und Beschissen

Die Essenz der Senatsstudie unter Auswertung von rund 6,3 Millionen CIA-Dokumenten zeigt auf, dass all die Foltermethoden keine Erkenntisse hervorgebracht haben, die einen grösseren Anschlag vereitelt haben oder die nicht schon vor der Folterung der politischen Gefangenen bekannt gewesen wären. Allen Befürwortern „verbesserter Verhörmethoden“ nimmt die Studie ihr einziges Argument, dass das Foltern zahlreichen Menschen das Leben geschützt und zahllose Unschuldige vor dem Tod gerettet habe. Die Macht dieser Fakten reicht allerdings immer noch nicht aus, die US-Republikaner und Hardliner zur Einsicht zu bewegen, dass ihr Vorhaben ein Trugschluss war und zu einem der schattenreichsten Kapitel und irreparablen Reputationschaden der USA beigetragen haben.

Patrioten oder Idioten?

Denn eines ist klar: Wer auf die Rechtsstaatlichkeit und internationale Konventionen pfeifft, der kann sich weder als Retter der Welt aufspielen, noch als Demokratie-Exporteur profilieren und ist auf der Stufe von Verbrechern, Kriminellen, Söldner, Mördern und anderen Fanatikern anngelangt und hat jede moralische Autorität verspielt. Da muss man nicht das Gedankengut von Djhadisten besitzen.

Gerade zu zynisch und grotesk muten demnach auch die Aussagen von Bush „Diese Agenten sind Patrioten. Sie sollten als Helden ausgezeichnet werden „ und Dick Cheney „…“ an, angesichts der Tatsache, dass die CIA schon lange keine oder sehr spärliche und falsche Angaben aus den Folteropfern herauspresste und kundtat, dass die abscheulichen Foltermethoden auch den Agenten zusetzten, wurde dennoch der Befehl von oben gegeben, weiter zu machen.

Segen von ganz oben erhalten und nichts dazu gelernt

Im Juli 2003 lässt sich CIA-Direktor George Tennet seine „verbessertenVerhöre“ ausdrücklich von Vizepräsident Dick Cheney, Sicherheitsberaterin Condolezza Rice und Justizminister Ashcroft genehmigen. Dabei sollen Verhörmethoden wie das Waterboarding ausführlich zur Sprache gekommen sein. Sollte die Regierung das Programm beenden, könnten viele Leute sterben, war noch immer die Argumentation aus dem Kreis der Falken in der Bush-Administration. Der Generalinspekteur der CIA, John Helgerson bringt das Problem der USA auf den Punkt, als er darauf angesprochen wird, wieso sich die USA mit solchen Verhörmethoden und rechtsstaatlichen Dunkelkammern immer wieder in Not bringe: „Wir lernen nicht aus unseren Erfahrungen“.

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