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Covid-19 in Nepal: Die Schweiz schickt 30 Tonnen humanitäre Hilfsgüter

Bern, 21.05.2021 – Die Schweiz unterstützt Nepal, wo eine äusserst prekäre Gesundheitssituation im Zusammenhang mit Covid-19 herrscht. Die Humanitäre Hilfe des Bundes schickt am Freitag, 21. Mai 2021, 1,1 Millionen Antigentests, 40 Beatmungsgeräte, 10 Sauerstoffkonzentratoren sowie Schutzmaterial nach Kathmandu. Die Gesamtkosten dieser humanitären Hilfsaktion betragen rund 7,5 Millionen Franken.

In Anbetracht der exponentiellen Zunahme der Covid-19-Fälle in Nepal und als Antwort auf den Hilfsappell der nepalesischen Behörden hat die Humanitäre Hilfe des Bundes umgehend einen Krisenstab gebildet, dem die Schweizer Botschaft in Kathmandu, das Krisenmanagement-Zentrum (KMZ) und das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) angehören. In enger Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) wurde unter Berücksichtigung der aus Nepal gemeldeten Bedürfnisse eine Liste der humanitären Hilfsgüter erstellt.

Ein Frachtflugzeug startet heute Freitag von Zürich mit 30 Tonnen Material an Bord. Zur Hilfslieferung gehören neben 40 Beatmungsgeräten, die kostenlos von der Armeeapotheke zur Verfügung gestellt wurden, und 10 Sauerstoffkonzentratoren, welche die humanitäre Hilfe auf dem Privatmarkt erworben hat, ausserdem 1,1 Millionen vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) bereitgestellte Antigentests sowie Schutzmaterial (Schutzanzüge, Handschuhe). Im Vorfeld wurde sichergestellt, dass diese Güter nicht für die Versorgung der Schweizer Bevölkerung benötigt werden.

In Kathmandu wird das Material von Verantwortlichen des Gesundheitsministeriums in Empfang genommen und anschliessend auf die verschiedenen Standorte verteilt (Spitäler). Die Schweizer Botschaft in Nepal steht in engem Kontakt mit allen bei dieser Hilfsaktion involvierten Ministerien. Sie spricht sich auch mit den anderen diplomatischen Vertretungen in Kathmandu ab, um die Koordination der internationalen Hilfe zu gewährleisten.

Nepal ist ein Schwerpunktland der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), die bereits 12 Millionen Franken für die Bewältigung der Covid-19-Pandemie im Land eingesetzt hat.

Die beim EDA angegliederte Humanitäre Hilfe des Bundes hat bereits am 6. Mai 2021 13 Tonnen Hilfsgüter in Nepals Nachbarland Indien geschickt (Beatmungsgeräte, Sauerstoffkonzentratoren). Die Humanitäre Hilfe verfolgt die Entwicklung der Gesundheitssituation in der Welt vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie laufend und ist bereit, im Rahmen des Möglichen und auf entsprechende Ersuchen Unterstützung zu leisten.

Coronavirus: Bundesrat schliesst Restaurants sowie Kultur-, Freizeit- und Sportbetriebe

Bern, 18.12.2020 – Die epidemiologische Lage ist besorgniserregend. Die Zahl der Ansteckungen ist sehr hoch und steigt wieder an. Die Spitäler und das Gesundheitspersonal sind seit Wochen sehr stark belastet und die Festtage erhöhen das Risiko eines beschleunigten Anstiegs. Der Bundesrat hat deshalb an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 nach Konsultation der Kantone die nationalen Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus noch einmal verstärkt. Ziel ist, die Zahl der Kontakte stark zu reduzieren. Ab Dienstag, 22. Dezember, sind Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen geschlossen. Der Bundesrat hat zudem den Einsatz von Schnelltests erweitert, um noch breiter testen zu können.

Ziel der Massnahmen ist es, die Fallzahlen deutlich und rasch zu senken, um die Menschen vor dem Virus zu schützen, die Gesundheitsversorgung sicherzustellen und das Gesundheitspersonal zu entlasten. Den Kantonen muss es wieder möglich sein, das Testen, die Nachverfolgung der Kontakte, die Isolation und die Quarantäne lückenlos zu gewährleisten. Die neuen Massnahmen gelten ab Dienstag, 22. Dezember 2020, und sind bis am 22. Januar 2021 befristet. 

Restaurants werden geschlossen
Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Für die Festtage gibt es keine Ausnahmen. Offen bleiben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie die Restauration für Hotelgäste. TakeAway-Angebote und Lieferdienste bleiben erlaubt. 

Sportbetriebe werden geschlossen
Sportbetriebe werden geschlossen. Im Freien darf Sport in Gruppen bis maximal fünf Personen weiterhin getrieben werden. Profispiele können ohne Zuschauerinnen und Zuschauern weiterhin stattfinden. Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind mit Ausnahme von Wettkämpfen weiterhin erlaubt.  

Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen
Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos sowie andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Kulturelle Aktivitäten bleiben in Kleingruppen möglich. Veranstaltungen mit Publikum bleiben verboten. Alternative Veranstaltungsformen bleiben gestattet, zum Beispiel online übertragene Veranstaltungen. 

Kapazität von Läden wird weiter eingeschränkt.
Die Anzahl Personen, die sich gleichzeitig in Einkaufsläden aufhalten dürfen, wird weiter eingeschränkt. Die maximale Personenzahl ist dabei abhängig von der frei zugänglichen Ladenfläche. In allen Läden gelten zudem weiterhin strenge Schutzkonzepte. Die Einschränkungen der
Öffnungszeiten bleiben bestehen: Die Läden müssen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. 

Erleichterungen in einzelnen Kantonen möglich
Kantone mit günstiger epidemiologischen Entwicklung können Erleichterungen beschliessen, etwa das Öffnen von Restaurants und Sporteinrichtungen. Massgebend sind hier insbesondere eine Reproduktionszahl, die unter 1, sowie eine 7-Tagesinzidenz, die unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen muss. 

Empfehlung: Bleiben Sie zu Hause
Die Bevölkerung wird dazu aufgefordert, zu Hause zu bleiben. Die Menschen sollen ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken sowie auf nicht-notwendige Reisen und auf Ausflüge zu verzichten.  

Der Bundesrat will in den nächsten Wochen rasch weitere Massnahmen ergreifen können, sollte sich die Lage weiter verschlechtern. Er verfolgt die Entwicklung laufend. Am 30. Dezember 2020 wird er eine Zwischenbeurteilung vornehmen und Anfang Januar Bilanz ziehen.  

Kantone bleiben für Skigebiete zuständig
Für die Skigebiete bleiben weiterhin die Kantone zuständig. Für den Betrieb gelten aber strenge Voraussetzungen: Die epidemiologische Lage muss den Betrieb erlauben und in den Spitälern, beim Contact Tracing sowie beim Testen müssen ausreichende Kapazitäten sichergestellt sein. Auch müssen strenge Schutzkonzepte vorliegen und deren Umsetzung sichergestellt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
Kanton keine Bewilligung erteilen.  

Bundesrat erweitert Einsatz von Schnelltests
Damit sich die Bevölkerung noch einfacher testen lassen kann, erweitert der Bundesrat den Einsatz von Schnelltests. Er hat eine entsprechende Änderung der Covid-19-Verordnung 3 beschlossen. Sie tritt am 21. Dezember 2020 in Kraft. 

Bisher sind ausschliesslich Antigen-Schnelltests mittels Nasen-Rachenabstrich anerkannt. Künftig dürfen in Apotheken, Spitälern, Arztpraxen und Testzentren alle Arten von Schnelltests durchgeführt werden, die den Kriterien des BAG entsprechen.  

Schnelltests auch ohne Symptome
Schnelltests können zudem neu auch bei Personen ohne erkennbare Symptome und ausserhalbder geltenden Testkriterien des BAG durchgeführt werden. Sie können zum Beispiel als zusätzlicher Schutz in Schutzkonzepten von Altersheimen, Hotels oder am Arbeitsplatz integriert werden. Ein negatives Resultat eines Schnelltests ist nur am Testtag gültig. Bisher durften nur Personen mit Symptomen, nach einer
Meldung durch die SwissCOVID-App und im Rahmen von angeordneten Ausbruchsuntersuchungen getestet werden.  

Personen oder Institutionen, die einen Schnelltest ausserhalb der Testkriterien durchführen, müssen den Schnelltest selbst bezahlen. Wer positiv getestet wird, sollte als Bestätigung unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Der Grund dafür ist die höhere Wahrscheinlichkeit falsch positiver Resultate solcher Schnelltests. Die Kosten für den PCR-Bestätigungstest werden vom Bund übernommen. 

Kein Ersatz für Hygiene- und Verhaltensregeln
Schnelltests sind kein Ersatz für die Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Handhygiene, Abstand halten, Maske tragen und Kontakte reduzieren bleiben zentrale Massnahmen zum Schutz vor einer Infektion und zur Bekämpfung der Epidemie.

Coronavirus: Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie vorhanden

Zürich’s Niederdorf beim Lockdown. Die zweite Welle wird trotz „abfedernden Massnahmen“für viele ein Desaster. Bild: GMC

Bern, 28.10.2020 – Aufgrund der steigenden Zahl bestätigter Covid-19-Fälle hat der Bundesrat die Massnahmen zur Eindämmung des Virus verschärft. Dies hat auch Auswirkungen auf die Wirtschaft. Anders als im Frühjahr sind heute aber mit dem Covid-19-Gesetz Grundlagen für gezielte Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie vorhanden. Damit bewegt sich der Handlungsspielraum im Gegensatz zum Frühjahr wieder im Rahmen des ordentlichen Rechts.

Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 weitere Massnahmen beim Gesundheitsschutz beschlossen. Gleichzeitig hat er eine Anpassung in der Verordnung Arbeitslosenversicherung zum Covid-19-Gesetz verabschiedet. Damit können neu auch Arbeitnehmende auf Abruf ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung stellt eine lückenlose Weiterführung der wesentlichen Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung während der Pandemie sicher.

Für den Bundesrat ist es zentral, die ökonomischen Auswirkungen zu begrenzen. Umfassende Betriebsschliessungen, die mit weitreichenden volkswirtschaftlichen Folgen verbunden wären, müssen wenn immer möglich vermieden werden.

Dennoch ist damit zu rechnen, dass gewisse Branchen und Unternehmen stark durch die Krise betroffen sein werden. Seit Beginn der Corona-Krise hat der Bundesrat zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen Unterstützungsmassnahmen in historischem Ausmass getroffen, um Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern. Diese Massnahmen haben einen stärkeren wirtschaftlichen Einbruch verhindern können und sind grösstenteils weiterhin verfügbar.

Zürich/Switzerland: Für viele Shops und Restaurant wird es nun noch schwieriger zu überleben: Bild: GMC/Gerd Müller
  • Dazu gehören die Unterstützungsleistungen der Arbeitslosenversicherung –  insbesondere die Kurzarbeitsentschädigung, bei welcher der Bundesrat zudem die Bezugsdauer von 12 auf 18 Monate verlängert hat. Mit dem Covid-19-Gesetz wurden verschiedene Massnahmen, die im Frühjahr per Notrecht eingeführt worden waren, ins ordentliche Recht überführt und damit verstetigt.
  • Das Covid-19-Gesetz bietet dem Bundesrat weiter die Grundlage, Selbstständigerwerbenden sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen, Zugang zum Corona-Erwerbsersatz (EO) zu ermöglichen.
  • Zudem kann auf dieser gesetzlichen Grundlage der Bund kantonale «Härtefall»-Massnahmen für besonders stark betroffene Unternehmen mitfinanzieren. Entsprechende Arbeiten zum Corona-Erwerbsersatz und der «Härtefall»-Regelung sind bei den Kantonen und beim Bund im Gang und wird unter Berücksichtigung des Covid-19 Gesetzes möglichst rasch umgesetzt.
  • Darüber hinaus sieht das Covid-19-Gesetz Unterstützungsmaßnahmen für die Bereiche Sport, Kultur und öffentlicher Verkehr vor.

Die bisher ergriffenen Massnahmen haben sich als wirksam und zielführend erwiesen. Der Bundesrat beobachtet die wirtschaftliche Entwicklung laufend und prüft den allfälligen Handlungsbedarf. Das schrittweise Vorgehen mit Fokus auf zielgerichtete Massnahmen, sollte es die Lage erfordern, hat sich bisher bewährt. Im Frühjahr, als schweizweit die ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz galt, konnte der Bundesrat Notverordnungen erlassen, welche vom ordentlichen Gesetzesrecht abweichen. Im Juni 2020 wurde die ausserordentliche Lage aufgehoben und es gilt seither in der Schweiz die besondere Lage gemäss Epidemiengesetz. Im Gegensatz zum Frühjahr bewegt sich der Handlungsspielraum des Bundesrates wieder im Rahmen des ordentlichen Rechts.