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Coronavirus: Bundesrat schliesst Restaurants sowie Kultur-, Freizeit- und Sportbetriebe

Bern, 18.12.2020 – Die epidemiologische Lage ist besorgniserregend. Die Zahl der Ansteckungen ist sehr hoch und steigt wieder an. Die Spitäler und das Gesundheitspersonal sind seit Wochen sehr stark belastet und die Festtage erhöhen das Risiko eines beschleunigten Anstiegs. Der Bundesrat hat deshalb an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 nach Konsultation der Kantone die nationalen Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus noch einmal verstärkt. Ziel ist, die Zahl der Kontakte stark zu reduzieren. Ab Dienstag, 22. Dezember, sind Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen geschlossen. Der Bundesrat hat zudem den Einsatz von Schnelltests erweitert, um noch breiter testen zu können.

Ziel der Massnahmen ist es, die Fallzahlen deutlich und rasch zu senken, um die Menschen vor dem Virus zu schützen, die Gesundheitsversorgung sicherzustellen und das Gesundheitspersonal zu entlasten. Den Kantonen muss es wieder möglich sein, das Testen, die Nachverfolgung der Kontakte, die Isolation und die Quarantäne lückenlos zu gewährleisten. Die neuen Massnahmen gelten ab Dienstag, 22. Dezember 2020, und sind bis am 22. Januar 2021 befristet. 

Restaurants werden geschlossen
Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Für die Festtage gibt es keine Ausnahmen. Offen bleiben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie die Restauration für Hotelgäste. TakeAway-Angebote und Lieferdienste bleiben erlaubt. 

Sportbetriebe werden geschlossen
Sportbetriebe werden geschlossen. Im Freien darf Sport in Gruppen bis maximal fünf Personen weiterhin getrieben werden. Profispiele können ohne Zuschauerinnen und Zuschauern weiterhin stattfinden. Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind mit Ausnahme von Wettkämpfen weiterhin erlaubt.  

Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen
Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos sowie andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Kulturelle Aktivitäten bleiben in Kleingruppen möglich. Veranstaltungen mit Publikum bleiben verboten. Alternative Veranstaltungsformen bleiben gestattet, zum Beispiel online übertragene Veranstaltungen. 

Kapazität von Läden wird weiter eingeschränkt.
Die Anzahl Personen, die sich gleichzeitig in Einkaufsläden aufhalten dürfen, wird weiter eingeschränkt. Die maximale Personenzahl ist dabei abhängig von der frei zugänglichen Ladenfläche. In allen Läden gelten zudem weiterhin strenge Schutzkonzepte. Die Einschränkungen der
Öffnungszeiten bleiben bestehen: Die Läden müssen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. 

Erleichterungen in einzelnen Kantonen möglich
Kantone mit günstiger epidemiologischen Entwicklung können Erleichterungen beschliessen, etwa das Öffnen von Restaurants und Sporteinrichtungen. Massgebend sind hier insbesondere eine Reproduktionszahl, die unter 1, sowie eine 7-Tagesinzidenz, die unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen muss. 

Empfehlung: Bleiben Sie zu Hause
Die Bevölkerung wird dazu aufgefordert, zu Hause zu bleiben. Die Menschen sollen ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken sowie auf nicht-notwendige Reisen und auf Ausflüge zu verzichten.  

Der Bundesrat will in den nächsten Wochen rasch weitere Massnahmen ergreifen können, sollte sich die Lage weiter verschlechtern. Er verfolgt die Entwicklung laufend. Am 30. Dezember 2020 wird er eine Zwischenbeurteilung vornehmen und Anfang Januar Bilanz ziehen.  

Kantone bleiben für Skigebiete zuständig
Für die Skigebiete bleiben weiterhin die Kantone zuständig. Für den Betrieb gelten aber strenge Voraussetzungen: Die epidemiologische Lage muss den Betrieb erlauben und in den Spitälern, beim Contact Tracing sowie beim Testen müssen ausreichende Kapazitäten sichergestellt sein. Auch müssen strenge Schutzkonzepte vorliegen und deren Umsetzung sichergestellt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
Kanton keine Bewilligung erteilen.  

Bundesrat erweitert Einsatz von Schnelltests
Damit sich die Bevölkerung noch einfacher testen lassen kann, erweitert der Bundesrat den Einsatz von Schnelltests. Er hat eine entsprechende Änderung der Covid-19-Verordnung 3 beschlossen. Sie tritt am 21. Dezember 2020 in Kraft. 

Bisher sind ausschliesslich Antigen-Schnelltests mittels Nasen-Rachenabstrich anerkannt. Künftig dürfen in Apotheken, Spitälern, Arztpraxen und Testzentren alle Arten von Schnelltests durchgeführt werden, die den Kriterien des BAG entsprechen.  

Schnelltests auch ohne Symptome
Schnelltests können zudem neu auch bei Personen ohne erkennbare Symptome und ausserhalbder geltenden Testkriterien des BAG durchgeführt werden. Sie können zum Beispiel als zusätzlicher Schutz in Schutzkonzepten von Altersheimen, Hotels oder am Arbeitsplatz integriert werden. Ein negatives Resultat eines Schnelltests ist nur am Testtag gültig. Bisher durften nur Personen mit Symptomen, nach einer
Meldung durch die SwissCOVID-App und im Rahmen von angeordneten Ausbruchsuntersuchungen getestet werden.  

Personen oder Institutionen, die einen Schnelltest ausserhalb der Testkriterien durchführen, müssen den Schnelltest selbst bezahlen. Wer positiv getestet wird, sollte als Bestätigung unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Der Grund dafür ist die höhere Wahrscheinlichkeit falsch positiver Resultate solcher Schnelltests. Die Kosten für den PCR-Bestätigungstest werden vom Bund übernommen. 

Kein Ersatz für Hygiene- und Verhaltensregeln
Schnelltests sind kein Ersatz für die Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Handhygiene, Abstand halten, Maske tragen und Kontakte reduzieren bleiben zentrale Massnahmen zum Schutz vor einer Infektion und zur Bekämpfung der Epidemie.

Coronavirus: Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie vorhanden

Zürich’s Niederdorf beim Lockdown. Die zweite Welle wird trotz „abfedernden Massnahmen“für viele ein Desaster. Bild: GMC

Bern, 28.10.2020 – Aufgrund der steigenden Zahl bestätigter Covid-19-Fälle hat der Bundesrat die Massnahmen zur Eindämmung des Virus verschärft. Dies hat auch Auswirkungen auf die Wirtschaft. Anders als im Frühjahr sind heute aber mit dem Covid-19-Gesetz Grundlagen für gezielte Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie vorhanden. Damit bewegt sich der Handlungsspielraum im Gegensatz zum Frühjahr wieder im Rahmen des ordentlichen Rechts.

Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 weitere Massnahmen beim Gesundheitsschutz beschlossen. Gleichzeitig hat er eine Anpassung in der Verordnung Arbeitslosenversicherung zum Covid-19-Gesetz verabschiedet. Damit können neu auch Arbeitnehmende auf Abruf ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung stellt eine lückenlose Weiterführung der wesentlichen Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung während der Pandemie sicher.

Für den Bundesrat ist es zentral, die ökonomischen Auswirkungen zu begrenzen. Umfassende Betriebsschliessungen, die mit weitreichenden volkswirtschaftlichen Folgen verbunden wären, müssen wenn immer möglich vermieden werden.

Dennoch ist damit zu rechnen, dass gewisse Branchen und Unternehmen stark durch die Krise betroffen sein werden. Seit Beginn der Corona-Krise hat der Bundesrat zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen Unterstützungsmassnahmen in historischem Ausmass getroffen, um Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern. Diese Massnahmen haben einen stärkeren wirtschaftlichen Einbruch verhindern können und sind grösstenteils weiterhin verfügbar.

Zürich/Switzerland: Für viele Shops und Restaurant wird es nun noch schwieriger zu überleben: Bild: GMC/Gerd Müller
  • Dazu gehören die Unterstützungsleistungen der Arbeitslosenversicherung –  insbesondere die Kurzarbeitsentschädigung, bei welcher der Bundesrat zudem die Bezugsdauer von 12 auf 18 Monate verlängert hat. Mit dem Covid-19-Gesetz wurden verschiedene Massnahmen, die im Frühjahr per Notrecht eingeführt worden waren, ins ordentliche Recht überführt und damit verstetigt.
  • Das Covid-19-Gesetz bietet dem Bundesrat weiter die Grundlage, Selbstständigerwerbenden sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen, Zugang zum Corona-Erwerbsersatz (EO) zu ermöglichen.
  • Zudem kann auf dieser gesetzlichen Grundlage der Bund kantonale «Härtefall»-Massnahmen für besonders stark betroffene Unternehmen mitfinanzieren. Entsprechende Arbeiten zum Corona-Erwerbsersatz und der «Härtefall»-Regelung sind bei den Kantonen und beim Bund im Gang und wird unter Berücksichtigung des Covid-19 Gesetzes möglichst rasch umgesetzt.
  • Darüber hinaus sieht das Covid-19-Gesetz Unterstützungsmaßnahmen für die Bereiche Sport, Kultur und öffentlicher Verkehr vor.

Die bisher ergriffenen Massnahmen haben sich als wirksam und zielführend erwiesen. Der Bundesrat beobachtet die wirtschaftliche Entwicklung laufend und prüft den allfälligen Handlungsbedarf. Das schrittweise Vorgehen mit Fokus auf zielgerichtete Massnahmen, sollte es die Lage erfordern, hat sich bisher bewährt. Im Frühjahr, als schweizweit die ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz galt, konnte der Bundesrat Notverordnungen erlassen, welche vom ordentlichen Gesetzesrecht abweichen. Im Juni 2020 wurde die ausserordentliche Lage aufgehoben und es gilt seither in der Schweiz die besondere Lage gemäss Epidemiengesetz. Im Gegensatz zum Frühjahr bewegt sich der Handlungsspielraum des Bundesrates wieder im Rahmen des ordentlichen Rechts.

Coronavirus: der Bundesrat hat heute weitere Massnahmen zur Eindämmung der Epidemie, Einführung von Schnelltests, Reisequarantäne neu geregelt. Wann folgt das nächste Update an einschneidenden Massnahmen?

Switzerland/Zürich: Die zweite Corona Welle erwischt die Restaurants eiskalt. Viele Betriebe werden schliessen. Bild: GMC

DIe verschärften Covid-19 Massnahmen bedeuten das aus des süssen Lebens und vieler Restaurants, Nachtclubs und Veranstaltungen. Bild: Gerd Müller/GMC Photopress

Bern, 28.10.2020 – Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 28. Oktober 2020 weitere schweizweite Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des Coronavirus ergriffen. Ziel ist, die Zahl der Kontakte unter den Menschen stark zu reduzieren. Discos und Tanzlokale werden geschlossen, Bars und Restaurants haben um 23 Uhr zu schliessen. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sowie sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind untersagt. Zudem wird die Maskenpflicht ausgeweitet. Die Massnahmen gelten ab Donnerstag, 29. Oktober, und sind nicht befristet. Ab Montag, 2. November, müssen Hochschulen auf Präsenzunterricht verzichten. Nach Konsultation der Kantone hat der Bundesrat die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» entsprechend angepasst. Er hat ausserdem die Regeln für die Reisequarantäne angepasst sowie die Einführung von Schnelltests beschlossen.

Zürich: Sind wir wieder soweit, dass die Spitäler mit Covid-19 PatientInnen überfüllt sind. Bild: GMC

Die Fallzahlen sowie die Anzahl Hospitalisationen nehmen drastisch zu. Der Bundesrat will die Ausbreitung von Covid-19 Infektionen eindämmen und die Überlastung der Intensivpflegestationen sowie des Gesundheitspersonals in den Spitälern verhindern. Dazu hat er Massnahmen ergriffen, welche die Zahl der Kontakte unter den Menschen reduzieren.

Tanzlokale geschlossen
Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten. Diese bergen ein erhöhtes Risiko für die Verbreitung des Virus. In Restaurants und Bars dürfen höchsten vier Personen an einem Tisch sitzen, ausgenommen Familien mit Kindern. Es gilt eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr.

Masses of young people at the Freestyle, Snowboard and BMX-Contest and Festival in Zürich

Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen
Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind nicht mehr erlaubt. Das betrifft alle sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen, ausgenommen sind Parlaments- und Gemeindeversammlungen. Weiterhin möglich sind auch politische Demonstrationen sowie Unterschriftensammlungen für Referenden und Initiativen – wie bisher mit den nötigen Schutzvorkehrungen. Weil sich viele Ansteckungen im privaten Rahmen ereignen, wird die Anzahl Personen für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis im privaten Raum auf 10 eingeschränkt.

Keine sportlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen
Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten sind in Innenräumen mit bis zu 15 Personen erlaubt, wenn sowohl genügend Abstand eingehalten werden kann als auch Masken getragen werden. Von einer Maske kann abgesehen werden, wenn grosszügige Raumverhältnisse vorherrschen, etwa in Tennishallen oder grossen Sälen. Im Freien muss nur der Abstand eingehalten werden. Kontaktsport ist verboten. Von den Regeln ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren.

Singen in Chören birgt ein besonders hohes Corona VIrus Risiko und wird vorläufig verboten. Bild: GMC

Im professionellen Bereich von Sport und Kultur sind Trainings und Wettkämpfe sowie Proben und Auftritte zulässig. Da beim Singen besonders viele Tröpfchen ausgestossen werden sind Anlässe von Laien-Chören verboten, professionellen Chören ist das Proben erlaubt.

Verbot von Präsenzunterricht an Hochschulen
Hochschulen müssen ab Montag, 2. November, auf Fernunterricht umstellen. Präsenzunterricht bleibt in den obligatorischen Schulen und den Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasien und Berufsbildung) erlaubt.

Maskenpflicht wird weiter ausgedehnt
Seit dem 19. Oktober gilt eine Maskenpflicht für alle Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie in Wartebereichen des öffentlichen Verkehrs und an Bahn- und Flughäfen. Neu muss auch in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maske getragen werden, wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte. Eine Maskenpflicht gilt auch in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.

Zürich: The ETH (Federal Institut of Technology) terrace empty due to Covid19 Virus Log down

Auch in Schulen ab der Sekundarstufe II gilt neu eine Maskenpflicht. Ebenso gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (z.B. Einzelbüros). Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen soweit möglich Homeoffice ermöglichen und an Arbeitsstätten für den Schutz der Mitarbeitenden sorgen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zu 12 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und Gäste in Restaurants und Bars, wenn sie am Tisch sitzen.

Bundesrat beschliesst Einführung von Schnelltests
Um eine Covid-19 Infektion festzustellen, können zusätzlich zu den bereits angewendeten Tests (PCR-Tests) ab dem 2. November 2020 auch Antigen-Schnelltests eingesetzt werden. Dies ermöglicht eine breitere und schnellere Testung der Bevölkerung. Es können mehr positive Fälle in der Bevölkerung rasch nachgewiesen und isoliert werden.

Die Genauigkeit der Schnelltests wurde durch das «Centre national de Référence pour Infections Virales Emergentes» (CRIVE) in Genf evaluiert. Die Schnelltests sind im Vergleich zu den PCR-Test weniger empfindlich. Sie sind vor allem dann einsetzbar, wenn eine Person infektiös ist. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sieht daher den Einsatz dieser Schnelltests nur bei denjenigen Personen vor, die gemäss den Kriterien des BAG als symptomatisch gelten und nicht zu den besonders gefährdeten Personen gehören. Zudem sollte das Auftreten der Symptome weniger als vier Tage her sein. Auch bei asymptomatischen Personen, die eine Meldung der Swiss Covid App erhalten haben, ist der Einsatz dieser Schnelltests möglich. Diese sollen – falls sie positiv getestet werden – zur Absicherung einen zweiten Test mittels PCR durchführen lassen. Alle Personen, die mittels eines Schnelltests positiv getestet wurden, sollten sich dennoch umgehend in Isolation begeben.

Die Schnelltests werden vom Bund vergütet – allerdings ausschliesslich für diejenigen Personen, auf die die Empfehlungen des BAG zutreffen.

Bundesrat definiert neuen Schwellenwert für die Reisequarantäne
Der Bundesrat hat zudem den Schwellenwert für die Aufnahme von Staaten und Gebieten auf die Quarantäneliste sowie die Ausnahme von der Quarantänepflicht für Geschäftsreisende angepasst. Die Änderung tritt am 29.10.2020 in Kraft.

Da die Inzidenz der Schweiz verglichen mit dem europäischen Umfeld inzwischen überdurchschnittlich hoch ist, wird der Schwellenwert angehoben. Mit der Verordnungsanpassung kommen nur noch Staaten und Gebiete auf die Quarantäneliste, deren Inzidenz um mehr als 60 höher ist als die Inzidenz der Schweiz.

Angepasst werden auch die Ausnahmebestimmungen für Geschäftsreisende und für Personen, die aus medizinischen Gründen reisen. Die Regel, dass solche Reisen höchstens fünf Tage dauern dürfen wird aufgehoben.