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Gesichtserkennung verletzt das Recht auf Privatsphäre

Wenn Menschen einen öffentlichen Platz betreten, werden ihre Gesichter in immer mehr Ländern automatisch erfasst, gescannt und von einem Algorithmus verarbeitet. Dies verletzt das Recht auf Privatsphäre. Ausserdem wird Gesichtserkennungstechnologie vor allem gegen marginalisierte Bevölkerungsgruppen eingesetzt. Daher fordert Amnesty International mit der internationalen Kampagne «Ban the Scan» ein Verbot dieser Technologie.

Eine steigende Anzahl von Ländern setzt Gesichtserkennungstechnologie zur Überwachung des öffentlichen Raumes ein. Wir leben bereits in einer Zeit potenziell vollständiger Überwachung der elektronischen Kommunikation. In manchen Ländern müssen Menschenrechtsverteidiger*innen zusätzlich etwa mit verwanzten Wohnungen und dem gezielten Ausspähen ihrer elektronischen Geräte rechnen. Gesichtserkennung schliesst den für viele Menschen letzten überwachungsfreien Rückzugsraum – die öffentlichen Strassen und Plätze. In Kombination mit Informationen aus der Kommunikationsüberwachung kann dies ein vollständiges Bild unseres gesamten Alltags ergeben.

Obwohl Gesichtserkennungstechnologie zu Identifikationszwecken für legitime Ziele eingesetzt werden kann – etwa dafür, Straftäter*innen oder vermisste Kinder zu finden – kann sie im öffentlichen Raum nach Auffassung von Amnesty International nicht verhältnismässig eingesetzt werden, da sie alle vorbeikommenden Menschen erfasst und analysiert, ohne einen individualisierten begründeten Verdacht. Dies verletzt das Recht auf Privatsphäre. Es gefährdet die Rechte auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäusserung, da es Menschen davon abhalten kann, an Protesten teilzunehmen.

Gesichtserkennungssysteme leisten zudem Rassismus Vorschub, da People of Color häufig am stärksten von ihrem Einsatz betroffen sind. Diese Personengruppen erfahren ohnehin bereits Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen durch die Ordnungskräfte. Schwarze Menschen laufen darüber hinaus am stärksten Gefahr, von Gesichtserkennungssystemen fälschlich identifiziert zu werden. Auch Frauen sind häufiger von Fehlidentifizierungen betroffen.

«Es besteht die Gefahr, dass die Gesichtserkennungstechnik von Strafverfolgungsbehörden auf der ganzen Welt gegen marginalisierte Gemeinschaften eingesetzt wird. Von Neu-Delhi bis New York setzt diese invasive Technologie unsere eigene Identität gegen uns ein und untergräbt unsere Menschenrechte», so Matt Mahmoudi, Experte für künstliche Intelligenz und Menschenrechte bei Amnesty International.

«Die Menschen in New York sollten in der Lage sein dürfen, ihren alltäglichen Tätigkeiten nachzugehen, ohne von Gesichtserkennungssystemen beobachtet zu werden. Andere US-amerikanische Grossstädte haben die Gesichtserkennung bereits verboten, und New York muss diesem Beispiel folgen.»

Millionen Bilder zusammengetragen

Für die Entwicklung von Gesichtserkennungstechnologie werden unter anderem Millionen Bilder ohne die Einwilligung der Betroffenen aus Social-Media-Profilen und Ausweisdokumenten, darunter Fahrausweisen, zusammengetragen. Somit können dann Bilder aus Überwachungskameras von der Software auf bestimmte Gesichtsmerkmale analysiert und mit der Datenbank gesammelter Bilder abgeglichen werden.

Während andere Städte in den USA wie z. B. Boston, Portland und San Francisco den Einsatz von Gesichtserkennung bei der Polizeiarbeit bereits verboten haben, setzt die Polizei in New York diese Technologie nach wie vor ein, um Menschen, die keinen Gesetzesverstoss begangen haben, einzuschüchtern und zu schikanieren – wie beispielsweise 2020 während der Proteste der Bewegung von Black Lives Matter.

Filmtipp zum Thema: «Coded Bias»

Der Dokumentarfilm «Coded Bias» lief am Zurich Film Festival 2020 in der Reihe «Border Lines», die jeweils von Amnesty International präsentiert wird. «Coded Bias» ist jetzt auf Netflix zu sehen.

Hausverwaltung setzt Technologie ein

Der diskriminierende Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie beschränkt sich nicht nur auf die behördliche Verwendung gegen friedliche Protestierende. In New York besteht zudem die Gefahr, dass Vermieter*innen die Technik dazu einsetzen, um People of Color auszuspionieren. Im Jahr 2019 wollte die Hausverwaltung eines Hochhauskomplexes in Brooklyn Gesichtserkennungstechnologie in dem Gebäude installieren. Bewohner*innen, die sich dagegen wehrten, wurden mit der Wohnungskündigung bedroht und aufgefordert, ihre Kampagne einzustellen.  Die Bewohner*innen gaben jedoch nicht auf und gingen gerichtlich gegen die Verletzung ihres Rechts auf Privatsphäre vor. Erst dann liess die Hausverwaltung von dem Plan ab, Gesichtserkennungstechnik in dem Gebäude zu installieren. Amnesty International fordert ein komplettes Verbot der Nutzung, Entwicklung und Herstellung sowie des Verkaufs und Exports von Gesichtserkennungstechnik, wo diese zum Zweck der Massenüberwachung durch die Polizei oder andere staatliche Stellen eingesetzt werden soll.

Neue Amnesty-Kampagne

Am 26. Januar 2021 startete eine Kampagne von Amnesty International gegen den Einsatz von Gesichtserkennungssystemen, einer Form der Massenüberwachung, die rassistischer Polizeiarbeit Vorschub leistet und das Recht auf friedlichen Protest bedroht. Die Amnesty-Kampagne Ban the Scan ist an eine Internetseite gekoppelt, auf der die Bewohner*innen von New York gemäss dem Gesetz zur öffentlichen Darlegung der eingesetzten Überwachungstechnologien (Public Oversight of Surveillance Technologies (POST) Act) Kommentare über den polizeilichen Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie hinterlassen können. Später können zudem Anträge unter dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt werden, um zu erfahren, wo die Gesichtserkennung vor Ort eingesetzt wird.

Interview: Patrick Walder von Amnesty International über die Gefahren der Gesichtserkennung https://www.youtube.com/embed/pVPfdiuK4UM Teilen

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Seco berichtet über Ausfuhr von Kriegsmaterial im Jahr 2014

Bern, 26.02.2015 – Schweizer Unternehmen haben 2014 gestützt auf Bewilligungen des SECO für 563,5 Millionen Franken Kriegsmaterial in 72 Länder exportiert (2013: 461,3 Millionen). Dies entspricht einem Anteil von 0,26 Prozent (0,22 Prozent) an der gesamten Warenausfuhr der Schweizer Wirtschaft. Gleichzeitig ist das Volumen neuer Bewilligungen um 36 Prozent auf 568 Millionen Franken zurückgegangen. Das SECO hat die Einhaltung der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen auch im vergangenen Jahr in verschiedenen Bestimmungsländern vor Ort überprüft.

  1. Statistische Angaben zur Kriegsmaterialausfuhr
    Wie die gesamte Warenausfuhr*  aus der Schweiz, die 2014 gegenüber dem Vorjahr um rund 3 Prozent höher ausgefallen ist, verzeichneten auch die Kriegsmaterialausfuhren im vergangenen Jahr eine Zunahme um 102,2 Millionen Franken auf 563,5 Millionen Franken. Dies entspricht einer Veränderung gegenüber 2013 um 22 Prozent.

Grössere Geschäfte in der Berichtsperiode waren die Lieferung von Fliegerabwehrsystemen inklusive zugehöriger Munition nach Indonesien (121,5 Millionen) und die Ausfuhr gepanzerter Radfahrzeuge mit entsprechenden Bestandteilen nach Deutschland (100,8 Millionen).

Rund 66 Prozent (2013: 80,7 Prozent) des ausgeführten Kriegsmaterials waren für die 25 Länder des Anhangs 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) bestimmt, die allen vier internationalen Exportkontrollregimen für die Kontrolle strategisch sensibler Güter angehören (Gruppe der Nuklearlieferländer, Australiengruppe, Raketentechnologiekontrollregime, Wassenaar Vereinbarung)** .

Aufgeteilt nach Kontinenten machten die Exporte nach Europa 60,9 Prozent (2013: 72,6 Prozent) aller Ausfuhren aus, nach Amerika 9 Prozent (13,1 Prozent), nach Asien 29,7 Prozent (13,4 Prozent), nach Afrika 0,3 Prozent (0,4 Prozent) und nach Australien 0,1 Prozent (0,5 Prozent).

Die fünf Hauptabnehmerländer waren Deutschland mit Lieferungen im Wert von 187 Millionen Franken, gefolgt von Indonesien mit 121,5 Millionen Franken, Italien mit 49,4 Millionen Franken, den USA mit 34,6 Millionen Franken und Grossbritannien mit 20,9 Millionen Franken.

Betrachtet man die Kategorien von Kriegsmaterial gemäss Anhang 1 der KMV, dann entfielen im Jahr 2014 24,4 Prozent auf Waffen jeglichen Kalibers (Kat. KM 2) und 21,2 Prozent auf gepanzerte Landfahrzeuge oder Teile dazu (Kat. KM 6). 19,6 Prozent entfielen auf Feuerleiteinrichtungen (Kat. KM 5), 19,4 Prozent auf Munition und Munitionsbestandteile für Waffen jeglichen Kalibers (Kat. KM 3) und 6,7 Prozent auf Luftfahrzeuge, Triebwerke und Luftfahrzeug-Ausrüstung (Kat. KM 10).

Die restlichen 8,7 Prozent verteilten sich auf 5 weitere Kategorien.

Im Berichtsjahr wurden dem SECO insgesamt 2‘477 neue Ausfuhrgesuche unterbreitet (2013: 2‘274). Davon wurden 2‘354 Gesuche im Wert von 2,03 Milliarden Franken bewilligt und 5 (4) Gesuche nach 5 (4) verschiedenen Ländern mit einem Gesamtwert von 0,14 (0,7) Millionen Franken abgelehnt. Die Ablehnungen betrafen Länder in Asien, Nordafrika und Osteuropa. Sie bezogen sich auf die Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) sowie deren Zubehör. Begründet wurden die Ablehnungen mit der Menschenrechtssituation im Bestimmungsland, dem Risiko einer Weitergabe an einen unerwünschten Endempfänger, dem Umstand, dass sich das Bestimmungsland in einem zwischenstaatlichen Konflikt befindet sowie den Bemühungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

1,46 Milliarden Franken der im vergangenen Jahr bewilligten Ausfuhren im Gesamtumfang von 2,03 Milliarden Franken gehen auf bereits früher bewilligte Geschäfte zurück. Neu bewilligte Ausfuhrgesuche machen rund 568 Millionen Franken aus, was im Vergleich mit dem Vorjahr (885) einem wertmässigen Rückgang von 317 Millionen Franken entspricht.

Die Differenz zwischen dem Wert der effektiven Ausfuhren und jenem der bewilligten Ausfuhrgesuche lässt sich wie folgt erklären: Bewilligte Gesuche gelangen teilweise erst in der folgenden Berichtsperiode zur Ausfuhr. Zudem werden Bewilligungen häufig nicht genutzt, weil die Finanzierung des Geschäfts nicht zustande kommt oder der Kunde aus anderen Gründen die Bestellung aufschiebt oder annulliert.

2014 erkundigten sich die Exporteure in 80 Fällen (2013: 57), ob eine Bewilligung für einen Abnehmer in einem bestimmten Land erteilt werden könnte. 37 (16) dieser Voranfragen wurden ablehnend beantwortet. Die negativen Antworten betrafen Länder in Asien, Afrika, Osteuropa, im Mittleren Osten sowie in Zentral- und Südamerika. Begründet wurden sie mit der Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität sowie der Situation im Innern des Bestimmungslandes. Massgebend waren darüber hinaus die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung und einer Weitergabe an einen unerwünschten Endempfänger.

  1. Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen
    Mit dem jährlichen Bericht zur Exportkontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen erhöht die Schweiz entsprechend den internationalen Bestrebungen die Transparenz in diesem Bereich. Im vergangenen Jahr wurde die Ausfuhr von 16‘020 (2013: 46‘178) Kleinwaffen und leichten Waffen bewilligt. Hauptabnehmer sind ausländische Waffenhandels- und Industriebetriebe sowie ausländische Streitkräfte und Polizeieinheiten.

In der durch das unabhängige «Graduate Institute of International and Development Studies» in Genf jährlich durchgeführten Untersuchung zur Transparenz im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen belegt die Schweiz seit 2009 ohne Unterbruch den ersten Platz.

3. Durchsetzung der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen mittels Vor-Ort-Kontrollen (Post-shipment verifications)
Seit dem 1. November 2012 hat die Schweiz die Möglichkeit, sich im Rahmen der Erteilung einer Bewilligung für die Ausfuhr von Kriegsmaterial das Recht auszubedingen, die Einhaltung der notwendigen Nichtwiederausfuhr-Erklärung vor Ort zu überprüfen.

Von diesem Recht Gebrauch machend hat das SECO seit 2013 in Brasilien, Indien, Kasachstan, Katar, Libanon sowie der Ukraine planmässig sogenannte Post-Shipment Verifications (PSV) durchgeführt. In all diesen Ländern hat sich im Rahmen der Kontrollen gezeigt, dass sie ihre Verpflichtung, das erhaltene Kriegsmaterial nicht ohne das Einverständnis der Schweiz zu reexportieren, eingehalten haben.

Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, die Kriegsmaterialexporte vor Ort überprüfen. Das SECO wird mit Unterstützung des EDA und des VBS auch in Zukunft PSV durchführen.

  1. Revision der Kriegsmaterialverordnung
    Am 19. September 2014 hat der Bundesrat eine Anpassung der Bewilligungskriterien für Kriegsmaterialausfuhren beschlossen und per 1. November 2014 in Kraft gesetzt. Ziel dieser Änderung war es, die regulatorische Benachteiligung der Schweizer Sicherheitsindustrie im Vergleich mit dem europäischen Ausland zu reduzieren. Anlass dazu gab die Motion der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates vom 25. Juni 2013 «Benachteiligung der Schweizer Sicherheitsindustrie beseitigen» (13.3662), welche dem Bundesrat einen grösseren Handlungsspielraum bei der Bewilligung von Ausfuhrgesuchen für Kriegsmaterial einräumen will.

Die durch den Bundesrat verabschiedete Anpassung der Kriegsmaterialverordnung ermöglicht eine Umsetzung des Kernanliegens der Motion 13.3662, indem sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Kriegsmaterialausfuhr verbessert. Gleichzeitig wird die Kohärenz mit der schweizerischen Aussen- und Menschenrechtspolitik weiterhin sichergestellt.

Da im vergangenen Jahr keine Ausfuhrgesuche gestützt auf die angepassten Verordnungsbestimmungen bewilligt worden sind, hat die Verordnungsrevision keine Auswirkungen auf die Kriegsmaterialausfuhren im Jahr 2014 gehabt. Für eine aussagekräftige Beurteilung der konkreten Auswirkungen der Verordnungsanpassung ist es noch zu früh. Eine solche kann frühestens in zwei bis drei Jahren gemacht werden.

  1. Einführung der elektronischen Bewilligungsplattform (electronic licensing ELIC)
    Per 1. Oktober 2014 hat das SECO ein elektronisches System zur Abwicklung sämtlicher Transaktionen im Zusammenhang mit dem Transfer von Kriegsmaterial, besonderen militärischen Gütern und Dual-use Gütern eingeführt.

Die Einführung der neuen Bewilligungsplattform ELIC ist ein weiterer Schritt in Richtung E-Government und ermöglicht eine papierlose Abwicklung des ganzen Bewilligungsverfahrens innerhalb der Bundesverwaltung wie auch gegenüber den betroffenen Unternehmen. Damit trägt sie zur administrativen Entlastung der Schweizer Wirtschaft bei.

Die in den ersten Monaten gemachten Erfahrungen mit ELIC sind positiv. Einzelne Verbesserungsmöglichkeiten werden laufend umgesetzt.

  1. Internationale Entwicklungen im Bereich der Kontrolle von konventionellen Rüstungsgütern
    Seit mehreren Jahren arbeitete die internationale Gemeinschaft im Rahmen der UNO auf den Abschluss eines internationalen Waffenhandelsvertrags (Arms Trade Treaty, ATT) hin, welcher schliesslich am 2. April 2013 von der UNO-Generalversammlung mit der Unterstützung von 154 Mitgliedstaaten bei 23 Enthaltungen und 3 Gegenstimmen verabschiedet werden konnte. Mit der Hinterlegung der 50. Ratifikationsurkunde am 25. September 2014 trat der Vertrag am 24. Dezember 2014 in Kraft. Per Ende 2014 war er bereits von 130 Staaten signiert und von 61 Staaten ratifiziert. Die Schweiz unterzeichnete den Vertrag als einer der ersten Staaten am 3. Juni 2013 und ratifizierte ihn nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am 30. Januar 2015, nachdem ihn die eidgenössischen Räte in der Herbstsession 2014 genehmigt hatten. Der ATT wird für die Schweiz am 30. April 2015 in Kraft treten.

Angesichts der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, der Breite der dem internationalen Waffenhandel zugrundeliegenden Interessen, des jahrelangen Fehlens entsprechender verbindlicher Regeln und der damit verbundenen negativen Auswirkungen, kommt der Verabschiedung und Inkraftsetzung des ATT eine historische Bedeutung zu. Die tatsächlichen Auswirkungen des Vertrags werden sich in den nächsten Jahren zeigen.

Mit Inkrafttreten des ATT sind die Vertragsstaaten verpflichtet, ein Sekretariat einzurichten, das sie bei der wirksamen Durchführung dieses Vertrags unterstützt. Die Schweiz beabsichtigt, ihre aktive Rolle, die sie im Rahmen der Verhandlungen über den Vertrag über den Waffenhandel gespielt hat, auch bei dessen Umsetzung fortzuführen. Aus diesem Grund kandidiert sie mit Genf als Standort für den Sitz des Sekretariats und wird in der ersten Jahreshälfte 2015 eine Vorbereitungskonferenz für die erste Konferenz der Vertragsstaaten durchführen. Der Entscheid über den Standort des ATT-Sekretariats wird voraussichtlich im Rahmen der ersten Vertragsstaatenkonferenz im dritten Quartal 2015 in Mexiko City getroffen.

  1. Statistik zu den besonderen militärischen Gütern des Anhangs 3 Güterkontrollverordnung (GKV)
    Das SECO veröffentlicht ebenfalls eine Statistik zu den besonderen militärischen Gütern des Anhangs 3 der Güterkontrollverordnung (bspw. unbewaffnete militärische Trainingsflugzeuge, Aufklärungsdrohnen, Nachsichtgeräte). Der Gesamtwert der nach den Kriterien der Güterkontrollgesetzgebung erteilten Einzelbewilligungen belief sich 2014 auf 887,7 Millionen Franken, wovon 516,6 Millionen Franken bereits früher bewilligte Geschäfte betreffen. Damit wurden im vergangenen Jahr neue Geschäfte in der Höhe von 371,1 Millionen Franken bewilligt. Bewilligungen sind gemäss Güterkontrollverordnung ein Jahr gültig und müssen nach einer einmaligen Verlängerung von 6 Monaten neu erteilt werden. Im Zolltarif besteht keine Aufschlüsselung für besondere militärische Güter; daher können keine Daten über die tatsächlich ausgeführten Güter erhoben werden.

* Gesamter Aussenhandel, d.h. inkl. Edelmetalle, Edel- und Schmucksteine sowie Kunstgegenstände und Antiquitäten.

** Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA.

Quelle:  Staatssekretariat für Wirtschaft

Dateianhänge:

Statistik «Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Endempfängerstaaten» (pdf, 216kb)

Statistik «Ausfuhren von Kriegsmaterial nach Kategorie pro Endempfängerstaat» (pdf, 73kb)

Diagramm zu «Ausfuhren pro Kategorie» (pdf, 90kb)

Diagramm zu «Ausfuhren pro Kontinent» (pdf, 75kb)

Diagramm zu «Entwicklung der Kriegsmaterialexporte und deren Anteil am Gesamtexportvolumen der CH» (pdf, 96kb)

Anhang «Benützte Abkürzungen» (pdf, 205kb)

Jahresbericht 2014: «Die Exportkontrolle im Bereich Small Arms and Light Weapons (SALW) unter der Kriegsmaterialgesetzgebung» (pdf, 1206kb)

Statistik zu den besonderen militärischen Gütern 2014 (pdf, 37kb)

 


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