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Nachhaltiges Palmöl aus Indonesien: Vernehmlassung zur Verordnung eröffnet

Bern, 18.12.2020 – Das umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien (CEPA) hält fest, dass nur nachhaltiges Palmöl von den Palmölkonzessionen der Schweiz profitieren kann. Der Bundesrat hat am 18. Dezember die Vernehmlassung zur Verordnung über die Einfuhr von nachhaltig produziertem Palmöl aus Indonesien zum Präferenz-Zollansatz eröffnet. Die Verordnung setzt die entsprechende Bestimmung des CEPA um.

Die Schweiz hat Indonesien im CEPA moderate Zugeständnisse für Palmöl gewährt. Diese bestehen hauptsächlich aus sorgfältig abgestimmten Kontingenten für rohes Palmöl, Palmstearin und Palmkernöl im Umfang von insgesamt 10’000 Tonnen, die über fünf Jahre schrittweise auf insgesamt 12’500 Tonnen erhöht werden. Innerhalb dieser Kontingente werden die Zölle nicht eliminiert, sondern lediglich um rund 20 bis 40 Prozent gesenkt.

Die Zugeständnisse für Palmöl sind im Abkommen an eine Reihe von Bedingungen geknüpft. Insbesondere muss das präferenziell importierte Palmöl die Nachhaltigkeitsziele von Artikel 8.10 des CEPA zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Pflanzenölsektors erfüllen. Damit die Rückverfolgbarkeit von nachhaltig produziertem Palmöl gewährleistet ist, darf dieses ausserdem nicht in grossen Tanks, sondern ausschliesslich in Behältnissen von maximal 22 Tonnen transportiert werden. Im Gegensatz zu dieser Bedingung müssen die Bedingungen von Artikel 8.10 CEPA im innerstaatlichen Recht konkretisiert werden. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat die zur Vernehmlassung vorgelegte Verordnung erarbeitet.

Die Verordnung sieht vor, dass Importeure, welche präferenziell Palmöl aus Indonesien importieren wollen, einen Nachweis erbringen müssen, der die Einhaltung der Nachhaltigkeitsziele aus Art. 8.10 des CEPA belegt. Als Nachweis sind vier etablierte Zertifizierungssysteme zugelassen. Diese wurden im Rahmen einer vergleichenden Studie als die besten auf dem Markt verfügbaren Zertifizierungssysteme für Palmöl identifiziert. Ein Importeur, welcher gemäss einem dieser Systeme zertifiziert ist, kann beim SECO ein Gesuch um Genehmigung des Nachhaltigkeitsnachweises einreichen. Bei Genehmigung dieses Gesuchs kann er unter Berücksichtigung der anderen Bedingungen in der Folge präferenziell Palmöl aus Indonesien importieren und verpflichtet sich bei der Zollanmeldung, dass auch die Ware jeder individuellen Sendung durch das jeweilige Zertifizierungssystem zertifiziert ist. Im Rahmen von Nachkontrollen besteht die Möglichkeit, die tatsächliche Zertifizierung der Ware der einzelnen Sendung zu überprüfen.

Durch die Abstützung auf die besten existierenden Zertifizierungssysteme kann eine möglichst strikte Umsetzung der im Abkommen vereinbarten Voraussetzungen erreicht werden. Zudem werden die globalen Bemühungen für eine nachhaltige Palmölproduktion unterstützt.

Der Bundesrat eröffnet die Vernehmlassung zu dieser Verordnung im Bewusstsein, dass deren Inkrafttreten vom Ausgang der Volksabstimmung vom 7. März 2021 über das CEPA abhängt. Wird das CEPA vom Stimmvolk gutgeheissen, tritt die Verordnung zusammen mit dem Abkommen in Kraft. Sollte das Stimmvolk das CEPA an der Urne ablehnen, würde die Erarbeitung dieser Verordnung entsprechend hinfällig.

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 1. April 2021.

Die Vernehmlassungsunterlagen können über die folgende Internetadresse bezogen werden: http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

Überbrückungsleistungen für ältere Langzeit-Arbeitslose: Die Verordnung geht in die Vernehmlassung

Bern, 28.10.2020 – Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Oktober 2020 die Verordnung zum neuen Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) in die Vernehmlassung geschickt. Sie regelt im Detail die Bedingungen für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen sowie die Berechnung der Leistungen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 11. Februar 2021.

Das Parlament hat das neue Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) am 19. Juni 2020 angenommen. Das Referendum dagegen ist nicht zustandegekommen, das Inkrafttreten ist derzeit noch offen. Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden sind, können bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen (ÜL) erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie vorher genügend lang in der Schweiz erwerbstätig waren und nur wenig Vermögen besitzen.

Mit den Überbrückungsleistungen wird eine Lücke geschlossen. Es wird verhindert, dass über 60-jährige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Ende eines langen Erwerbslebens nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung ihr Erspartes und ihr Kapital aus der beruflichen Vorsorge aufbrauchen und schliesslich Sozialhilfe beantragen müssen. Die ÜL sind Bedarfsleistungen und orientieren sich weitgehend an den bestehenden Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und zur IV.

Die Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) regelt insbesondere das vorzeitige Ende des Anspruchs auf ÜL. Bei Personen, bei denen absehbar ist, dass sie nach der Pensionierung im AHV-Alter EL erhalten werden, endet der Anspruch auf ÜL, wenn sie ihre Altersrente vorbeziehen können. Gemäss ÜLV hat die Prüfung auf EL-Anspruch von Amtes wegen zu erfolgen. Damit soll garantiert werden, dass dieser Prozess rechtzeitig in die Wege geleitet wird.

Geregelt wird in der ÜLV auch, wie das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge berücksichtigt wird. Anspruch auf ÜL haben Personen, deren Reinvermögen 50’000 Franken (Ehepaare: 100’000 Franken) nicht übersteigt. Guthaben der beruflichen Vorsorge bis zu 500’000 Franken werden nicht zum Reinvermögen gezählt.

(Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV)

Gletscher-Initiative: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zu direktem Gegenentwurf

Bern, 02.09.2020 – Der Bundesrat hat am 2. September 2020 die Vernehmlassung zum direkten Gegenentwurf zur Gletscher-Initiative eröffnet. Dieser verfolgt im Grundsatz das gleiche Ziel wie die Gletscher-Initiative: Netto-Null Treibhausgasemissionen bis 2050. Der Entwurf des Bundesrates trägt jedoch den Bedürfnissen der nationalen Sicherheit Rechnung und berücksichtigt die Sozialverträglichkeit sowie die spezielle Situation in den Berg- und Randgebieten. Deshalb schliesst er ein grundsätzliches Verbot fossiler Energie-träger ab 2050 aus.

Die am 27. November 2019 vom Verein Klimaschutz Schweiz eingereichte Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» verlangt, dass die Schweiz ab 2050 nicht mehr Treibhausgase ausstossen soll, als natürliche und technische Speicher aufnehmen können. Auch sollen ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz grundsätzlich keine fossilen Brenn- und Treibstoffe (z.B. Öl, Gas, Benzin oder Diesel) mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Ausnahmen sind möglich bei Anwendungen, für die es keine technischen Alternativen gibt.

Der Gegenvorschlag des Bundesrates verfolgt dasselbe Ziel wie die Gletscher-Initiative: Bis 2050 sollen die klimaschädlichen Treibhausemissionen der Schweiz auf Netto-Null sinken. Dieses Ziel hat der Bundesrat bereits im Sommer 2019 festgelegt. Die Aufnahme des Netto-Null Ziels in die Verfassung schafft aus Sicht des Bundesrates frühzeitig Planungs- und Investitionssicherheit für Wirtschaft und Private. Dies hilft, Investitionen in klimaverträgliche Bahnen zu lenken. Die Schweiz hat als verletzliches Alpenland ein ureigenes Interesse daran, den Klimawandel zu begrenzen. Als innovations- und finanzstarkes Land ist die Schweiz gleichzeitig in einer guten Ausgangslage, um das Netto-Null Ziel bis 2050 zu erreichen.

Sicherheit, Sozialverträglichkeit und Tragbarkeit

Die Initiative geht dem Bundesrat allerdings punktuell zu weit. So will er mit seinem Gegenentwurf die Bedürfnisse der nationalen Sicherheit berücksichtigen, der speziellen Situation der Berg- und Randregionen Rechnung tragen und die wirtschaftliche Tragbarkeit gewährleisten. Deshalb will der Bundesrat die Verwendung fossiler Energieträger ab 2050 nicht grundsätzlich verbieten.

Armee, Polizei oder Rettungsdienste sollen für Schutz- und Rettungseinsätze bei Bedarf auf fossile Treibstoffe zurückgreifen können. Der Gegenvorschlag hält deshalb in einem neuen Verfassungsartikel fest, dass die nationale Sicherheit nicht negativ beeinträchtigt werden darf. Auch sollen Ausnahmen möglich sein, wenn alternative Technologien wirtschaftlich nicht tragbar oder nur in ungenügendem Ausmass vorhanden sind.

Der Gegenentwurf nimmt als Ergänzung zur Sozialverträglichkeit die besondere Situation von Berg- und Randregionen in die Verfassung auf. Diese Gebiete sind in der Regel durch den öffentlichen Verkehr weniger gut erschlossen und haben auch in Bezug auf die Anbindung an Energieversorgungssysteme wie zum Beispiel Fernwärme ungünstigere Voraussetzungen. In der Schweiz ist das Potential für die dauerhafte Speicherung von CO2 aufgrund von technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen begrenzt. Der Bundesrat lässt daher im Gegenentwurf offen, ob die im Jahr 2050 verbleibenden Emissionen aus fossiler Energie mit Senken im In- oder Ausland (z.B. Wälder, Böden, CO2-Speicherung in geologischen Lagerstätten) ausgeglichen werden.

Der Bundesrat hat am 2. September 2020 die Vernehmlassung zum direkten Gegenentwurf zur Gletscher-Initiative eröffnet. Sie dauert bis am 2. Dezember 2020.