Bern, 06.03.2015 – Der Bundesrat hat beschlossen, das Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge auf den 1. Mai 2015 in Kraft zu setzen. Mit der Gesetzesänderung wird die Kompetenz des Bundesrates in diesen Bereichen eingeschränkt.
Die Gesetzesänderungen betreffen Verträge von „beschränkter Tragweite“, die der Bundesrat selbständig abschliessen kann. Das Gesetz präzisiert und beschränkt die Kriterien für völkerrechtliche Verträge, die als solche von beschränkter Tragweite gelten. Darunter fallen etwa Verträge, die für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben.
Zur Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und bei besonderer Dringlichkeit kann der Bundesrat zudem völkerrechtliche Verträge vorläufig anwenden, bevor sie vom Parlament genehmigt worden sind. Vorgängig muss er aber die zuständigen parlamentarischen Kommissionen konsultieren und spätestens nach sechs Monaten dem Parlament eine Botschaft zur Genehmigung unterbreiten.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen erhält die Konsultation der zuständigen Kommissionen ein stärkeres Gewicht. Sprechen sich beide Kommissionen gegen die vorläufige Anwendung aus, so muss der Bundesrat darauf verzichten.
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