WIE SIEHT DIE CBD/THC-RECHTSSPRECHUNG IN DER SCHWEIZ

Wann und wie darf Hanfsaatgut in der Schweiz in Verkehr gebracht bzw. bezogen werden? Wieviel THC darf in Nahrungsmitteln und Kosmetikprodukten enthalten sein?

Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit Saatgut das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) für die Bestimmungen zur Produktion und zum In-verkehrbringen von pflanz-lichem Vermehrungsmaterial zum Zweck der gewerbsmässigen Nutzung zuständig. Die rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit pflanzlichem Vermehrungsmaterial sehen vor, dass nur eine zugelassene Pflanzensorte, die in den Sortenkatalog aufge-nommen wurde, für die gewerbsmässige Nutzung in Verkehr gebracht werden darf. Bei Hanf ist gemäss Anhang 2 Kapitel D Tabelle 4 der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF (SR 916.151.1) die wichtigste Zulassungsvoraussetzung ein THC-Gehalt unter 0,3 % und ein THC/CBD-Verhältnis unter 1. Eine Sorte kann nur in die Sortenverordnung (SR 916.151.6) aufgenommen werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Gegen-wärtig ist keine Hanfsorte im Anhang 4 des Sortenkatalogs landwirtschaftlich genutzter Pflanzenarten aufgeführt.

Gemäss Anhang 6 Artikel 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) gestattet die Schweiz in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Ge-meinschaft zugelassenen Sorten (Art. 20 Bst. a und Art. 27 Abs. 1 Bst. c Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF). Der europäische Sortenkatalog umfasst gegenwärtig (Januar 2017) mehr als fünfzig zugelassene Sorten, die auch in der Schweiz vermehrt und in Verkehr gebracht wer-den dürfen.  Das Inverkehrbringen von zertifi-ziertem Pflanzenmaterial einer Sorte, die offiziell in den schweizerischen oder europä-ischen Katalog aufgenommen wurde, erfordert keine nachfolgende Bewilligung durch das Bundesamt für Landwirtschaft.        www.blw.admin.ch Gesetz: Sortenkatalog für Hanf: Sortenverordnung , SR 916.151.6 Seite 12 (leerer Sortenkatalog),

THC-Grenzwerte für Lebensmitteln     (in Milligramm pro Kilogramm)

50 mg im Hanfsamenöl

29 mg Hanfsamen bezogen auf die Trockenmasse

5 mg Bei Back und Dauerbackwaren

5 mg bei Spirituosen bezogen auf den reinen Alkoholgehalt

5 mg bei Teigwaren

2 mg bei pflanzlichen Lebensmitteln  bezogen auf die Trockenmasse

0,2 mg bei alkoholfreien Getränken bezogen auf die trinkfertige Zubereitung

0,2 mg bei alkoholhaltigen Getränken (z.B. Bier) aus genommen Spirituosen

0,2 mg bei Kräuter und Früchtetee bezogen auf die trinkfertige Zubereitung

Gesetz: Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV, SR 817.021.23, Seite 195 für THC

Legal, illegal, nicht egal: Was ist strafffrei, was verboten, wie wird bestraft?

Gut zu wissen:  10 Gramm Marihuanna (Cannabis mit hohem THC Gehalt) oder wie es im Fachjargon heisst „10 Gramm des Betäubungs-mittel des Wirkungstypes Cannabis“  ist strafffrei für den Eigengebrauch bzw. den eigenen Konsum und wird „nur“ mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.- bestraft sofern die Person volljährig ist. Jugendliche müssen dagegen mit einem Strafverfahren rechnen.

Gesetze: Ordnungsbusse gem. BetmG, SR 812.121, Artikel 28, im Speziellen 28b (Grundsatz), 28c (Ausnahmen), 28e (Bezahlung)

Leichter Fall: BetmG, SR 812.121, Artikel 19, Absatz 2

Anders sieht es aus, wenn man Haschisch oder Cannabis weiterverkauft. Dann erfolgt auf jeden Fall ein Strafverfahren mit den entsprechenden Begleiterscheinungen wie Hausdurchsuchung, Urin- und Blutkontrollen, Untersuchungshaft, DNA-Proben. Dann kann das in der Praxis so aussehen: Bei einem kleinen Vergehen, wenige Gramm gibt es eine Busse von Fr. 400.-, Verfahrenskosten von ca. 500.- und eine weitere Geldstrafe in Form von 12 Tagessätzen zu je Fr. 100.-. Während die ersten 870.- bezahlt werden müs-sen, gibt es bei Geldstrafen häufig eine Probezeit von beispielsweise zwei Jahren. Lässt man sich in dieser Zeit nichts mehr zu Schulden kommen, werden die restlichen Tagesätze hinfällig. Aber die Strafe wird im Strafregister eingetragen und das ist nicht wünschenswert.

Quelle: Verein Legalize it in Zürich. www.hanflegal.ch

Hier finden Sie eine Liste mit Forschungsberichten zum Thema «Cannabis», die vom Bundesamt für Gesundheit finanziert worden sind.  

Suchtmonitoring mit den Nachbarländern: Cannabis (auf französisch) (PDF, 604 kB, 31.10.2016)

Weitere nützliche Informationen und Studien zu Cannabinoiden als medizinische Heilmittel

CANNABINOIDE ALS HEILMITTEL  (BAG)

FAKTEN MEDIZINISCHES CANNABIS (BAG)

MUTLOS GESCHEITERTE STATT SINNVOLL BEFLUEGELTE DROGENPOLITIK

BUNDESRAT GIBT GRÜNES LICHT FÜR PILOTVERSUCHE MIT CANNABIS

ERLEICHTERTER ZUGANG ZU  MEDICAL CANNABIS / STUDIEN ZUM FREIZEITKONSUM

CANNABIS: WIE WIRKEN CBD & THC UND BEIDE ZUSAMMEN

VADEMEKUM MEDIZINISCHER FACHBEGRIFFE RUND UM THC & CBD

WIE SIEHT DIE CBD/THC-RECHTSSPRECHUNG IN DER SCHWEIZ

KREBS: CANNABIS GEGEN MELANOME

SIND NATÜRLICHE ODER SYNTETISCHE CANNABINOIDE BESSER GEGEN KREBS?

HANF-ANALTIK UND CBD- DECARBOYILIERUNG

THC & CBD: KLINISCHE STUDIEN  & FORSCHUNGSBERICHTE

SYSTEMATIC REVIEW OF CANNABIS FOR MEDICAL USE

Ein Schweizer Cannabis-Start-up will hoch hinaus (FuW 20.5.21)

CANNABINOIDE AS A MEDICAL TREATMENT

Dieser Beitrag wurde am von unter Gesundheitstipps, News veröffentlicht.

Über gmc

1992 gründete der Zürcher Fotojournalist Gerd Müller die Presse- und Bildagentur GMC Photopress und reiste hernach als Agenturfotograf und Fotojournalist in über 80 Länder. Seine Reportagen wurden in zahlreichen Reise- und Spa-Magazinen publiziert. 2021 publizierte er Auszüge aus seinem Buch Highlights of a wild life -Metamorphosen politischer und ökologischer Natur.

Schreibe einen Kommentar