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Bund hat Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren verstärkt

Bern, 18.12.2020 – Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 18.12.2020 einen Bericht zum Stand der Umsetzung von Massnahmen gegen Naturgefahren zur Kenntnis genommen. Der Bericht zeigt auf, dass diese Massnahmen in den letzten vier Jahren gestärkt wurden. Dies beispielsweise dank einer neuen Karte, die dazu dient, Hochwasserschäden durch Oberflächenabfluss abzuwenden.

2016 hat der Bundesrat 67 Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit vor Naturgefahren beschlossen. Ein Viertel dieser Massnahmen ist inzwischen umgesetzt, wie ein Bericht über den Stand der Arbeiten aufzeigt. Der Bundesrat hat am 18.12.2020 vom Bericht Kenntnis genommen.

Geringere Schäden dank Vorsorge

Neu gibt es eine «Gefährdungskarte Oberflächenabfluss», die gemeinsam von Bundesbehörden und Versicherungen erarbeitet wurde. Sie schliesst eine wesentliche Lücke in den Gefahrengrundlagen. Die Karte zeigt, wo Regenwasser bei starken Niederschlägen nicht versickern kann und oberirdisch abfliesst. Oberflächenabfluss verursacht bis zu 50 Prozent der Hochwasserschäden und trat in den letzten Jahren vermehrt auf. Die Karte dient Kantonen, Gemeinden und Privaten, diese Schäden mit geeigneten Schutzmassnahmen abzuwenden. Mit dem Klimawandel ist mit heftigeren und häufigeren Niederschlägen und somit auch mit mehr Oberflächenabfluss zu rechnen.

Zudem hat der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein die Naturgefahren Hochwasser, Rutschungen, Murgänge, Steinschlag, Lawinen, Schneedruck, Hagel und Erdbeben in die Baunorm SIA 261/1 aufgenommen oder überarbeitet. Diese Norm ist eine wichtige Grundlage für Fachleute: Sie zeigt auf, wie diese Naturgefahren bei der Planung und Berechnung von Bauten und Anlagen zu berücksichtigen sind.

Die neue Informationsplattform «Schutz vor Naturgefahren» der wichtigen Akteurinnen und Akteure im Bereich Gebäudeschutz (Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen VKG, Schweizerischer Versicherungsverband SVV, Hauseigentümerverband Schweiz HEV, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIA, Verband Schweizerischer Kantonalbanken VSKB, Schweizerischer Gemeindeverband SGV) enthält alle Informationen zum Gebäudeschutz, darunter drei Filme für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer über erfolgreichen Objektschutz.

Für ein Ereignis gewappnet sein

Neu unterstützt der Bund die Kantone und Gemeinden mit einem Leitfaden, um Einsatzpläne zu erstellen und umzusetzen. Feuerwehr, Polizei und Zivilschutz benötigen solche Einsatzpläne, um Personen zu schützen und um Schäden an Gebäuden und Infrastrukturen zu vermindern. Einsatzpläne regeln, welche Interventionen im Ereignisfall notwendig sind.

Der nächste Bericht zum Stand der Umsetzung der Massnahmen des Integralen Risikomanagements von Naturgefahren in der Schweiz ist für 2025 vorgesehen.

Schutz vor Naturgefahren als Daueraufgabe
Aufgrund der zunehmenden Nutzung des Lebensraums sowie des Klimawandels steigen die Risiken von Naturgefahren wie Hochwasser, Bergstürze oder Lawinen trotz aller Schutzanstrengungen. Der Bund will mit den im Bericht «Umgang mit Naturgefahren in der Schweiz» aufgeführten Massnahmen die Risiken auf ein akzeptables Mass begrenzen. Ziel der Anstrengungen aller Akteurinnen und Akteure dieser Verbundaufgabe ist, einen sicheren Lebens- und Wirtschaftsraum Schweiz zu erhalten.

Schweizer Beitrag für das IKRK beträgt rund 80 Mio. Franken

Headerbild: Die Schweizer-, Züricher- und Rot Kreuzt Fahne wehen nebeinander. © GMC Photopress, Gerd Müller, gmc1@gmx.ch

Der Bundesrat gewährt dem IKRK einen 80 Mio. Rahmenkredit aus dem Fond der humanitären Hilfe. © GMC Photopress

Bern, 25.03.2015 – Der Bundesrat hat heute für das laufende Jahr einen Sitzbeitrag von CHF 80 Mio. für das IKRK gesprochen. Geleistet wird diese Unterstützung aus dem Rahmenkredit der Humanitären Hilfe des Bundes.

Die aktuellen bewaffneten Konflikte lösen durch ihre Dauer, Intensität und ihr Ausmass enorme humanitäre Bedürfnisse aus. Die Zahl der Flüchtlinge und Vertriebenen war seit dem zweiten Weltkrieg nie mehr so hoch. Das internationale humanitäre Völkerrecht wird in vielen Konflikten und Krisen, wie beispielsweise in Syrien, auf erschreckende Art und Weise verletzt. Humanitären Helfern wird der Zugang zu Kriegsopfern oft verweigert und verhindert. Umso bedeutender ist die Arbeit des IKRK in den Kriegs- und Krisengebieten. Durch seine neutrale und vertrauliche Arbeitsweise ist es eine der wenigen – wenn nicht die einzige – humanitäre Organisation, die von den jeweiligen Konfliktparteien respektiert wird. Dadurch kann die Hilfe des IKRK die vielen Bedürftigen erreichen.

Das IKRK ist der bedeutendste Partner des Bundes im humanitären Bereich. Die Schweiz leistet den grössten Sitzbeitrag an das IKRK, und ist gemessen an den Gesamtbeiträgen von 2014 sein drittgrösster Geber. Das IKRK ist mit der Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen seit jeher eng verbunden. Der Sitzbeitrag ermöglicht es dem IKRK, seine anspruchsvolle Aufgabe im Dienste der von Krisen und Konflikten betroffenen Personen wahrzunehmen. Seine Einsätze koordiniert das IKRK vom Hauptsitz Genf aus mit weltweit mehr als 80 Delegationen.

Zusätzlich zum Sitzbeitrag finanziert der Bund 2015 mit CHF 50,3 Mio. spezifische humanitäre Operationen des IKRK sowie, zum 150. Jahrestag des IKRKs, 150 neue Delegierte des IKRK (CHF 18,2 Mio. über vier Jahre).

System zur Überwachung bei Straftaten in Betrieb genommen

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Auch das Datenüberwachungsnetz wird immer feinmaschiger. Das sollte uns zu denken geben.Bild: GMC/Gerd Müller

Bern, 16.03.2015 – Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) hat das neue System zur Verarbeitung der Daten aus der Fernmeldeüberwachung schrittweise in Betrieb genommen. Die Erneuerung wurde in enger Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen sowie den Fernmeldedienstanbieterinnen vollzogen. Am 16. März 2015 konnte der Vollbetrieb des Systems erfolgreich aufgenommen werden.

Der Dienst ÜPF ist für die rechtskonforme Umsetzung von Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs besorgt. Dabei achtet er besonders darauf, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Informationssicherheit eingehalten werden.

Auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen setzt der Dienst ÜPF Überwachungen um. Dazu holt er bei den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen jene Daten ein, welche die Strafverfolgungsbehörden anfordern, um schwere Verbrechen aufzuklären. Für die Ausführung solcher Anordnungen betreibt der Dienst ÜPF ein zentrales Verarbeitungssystem. Das bisherige System hatte das Ende seines Lebenszyklus erreicht, folglich wurde eine Ersatzbeschaffung notwendig.

Das erste Projekt Interception System Schweiz (ISS) hatte sich aufgrund technischer Komplikationen und Lieferschwierigkeiten mehrfach verzögert. Nachdem die Zusammenarbeit mit der Herstellerin im September 2013 beendet wurde, startete das EJPD im Dezember 2013 das Projekt ISS 2 mit der Herstellerin eines bereits evaluierten Alternativsystems neu.

Nach einer elfmonatigen Umsetzung startete im November 2014 der produktive Pilotbetrieb des neuen Systems. Damit konnten sowohl die Effizienz, wie auch der Datenschutz und die Informationssicherheit erheblich erhöht werden. Am 16. März 2015 wurde wie geplant der Vollbetrieb aufgenommen. Der Kostenrahmen von 13 Mio. Franken und der Zeitplan konnten eingehalten werden. Dies ist insbesondere auch der guten Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen sowie den Fernmeldedienstanbieterinnen zu verdanken.

Die Funktionalität des Systems ist an die aktuellen rechtlichen Grundlagen gebunden. Sie kann jedoch an neue rechtliche Rahmenbedingungen und Anforderungen angepasst werden, beispielsweise bei der vorgesehenen Revision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF). (Quelle: EJPD)


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Kantone sollen das ambulante Angebot weiterhin regulieren können

Bern, 18.02.2015 – Die Kantone sollen das ambulante Angebot dauerhaft steuern können und so eine qualitativ hohe Gesundheitsversorgung sicherstellen. Der Bundesrat schlägt dazu eine Lösung vor, mit der die Kantone bei einer Überversorgung die Zulassung von Leistungserbringern beschränken und bei einer Unterversorgung Fördermassnahmen treffen können. Der Bundesrat hat die Vorlage zuhanden des Parlaments verabschiedet; sie soll die bisherige, bis Mitte 2016 befristete Regelung ablösen.

Die Kantone sind für die Gesundheitsversorgung in ihrem Gebiet zuständig und kennen die Versorgungslage und die Bedürfnisse in ihrem Gebiet am besten. Deshalb sollen sie auch künftig die Möglichkeit haben, das ambulante Angebot zu regulieren und so eine qualitativ hochstehende und zweckmässige Gesundheitsversorgung zu gewährleisten. Die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Kantone bei einer Überversorgung die Zulassung von  Leistungserbringern einschränken können, beispielsweise für ein bestimmtes medizinisches Fachgebiet oder eine Region. Bei einer Unterversorgung haben die Kantone die Möglichkeit, Unterstützungsmassnahmen zu ergreifen. Sie können zum Beispiel die Niederlassung neuer Leistungserbringer fördern, indem sie die benötigte Infrastruktur zur Verfügung stellen.

Um Massnahmen beschliessen zu können, muss ein Kanton zunächst den Bedarf an ambulanten Leistungen ermitteln, mit welchem die gewünschte Versorgung erreicht werden kann. Der Kanton muss dabei die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich berücksichtigen und die interessierten Kreise einbeziehen. Dazu setzt er eine Kommission ein, bestehend aus Vertretern der Versicherten, der Leistungserbringer sowie der Krankenversicherer. Diese nimmt zur Beurteilung der Versorgung Stellung und gibt eine Empfehlung zu den vorgeschlagenen Massnahmen ab.

Die Vorschläge zur langfristigen Steuerung des ambulanten Bereichs wurden zunächst an zwei runden Tischen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, verschiedenen Ärztevereinigungen, den Spitälern, den Apothekern, Krankenversicherern sowie Patientenorganisationen diskutiert. Der anschliessend erarbeitete Gesetzesentwurf wurde danach in eine Vernehmlassung gegeben. Aufgrund mehrerer Stellungnahmen wurde der Vorschlag gestrichen,  wonach der Bundesrat die kantonalen Tarife für den ambulanten Bereich senken kann, wenn der Kanton im Falle eines übermässigen Kostenanstiegs keine Massnahmen ergreift. Zudem sind die Kantone nicht dazu verpflichtet, den ambulanten Bereich der Spitäler zu regulieren, sie erhalten jedoch die Möglichkeit, dies zu tun.

Die vorgeschlagene Änderungen des KVG soll ab Mitte 2016 die derzeit gültige, bis Ende Juni 2016 befristete bedarfsabhängige Zulassung ablösen und den Kantonen eine dauerhafte Lösung bieten, die Versorgung im ambulanten Bereich optimal zu gestalten. Ähnliche Regelungen gibt es auch in den Nachbarländern der Schweiz; in fast allen europäischen Staaten sind Bestimmungen in Kraft, mit welchen eine Über- oder Unterversorgung möglichst vermieden werden soll.

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