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Verordnung zum PMT: Es droht eine noch invasivere Überwachung

Switzerland: Police observation of a demonstration in Zürich City from Urania bridge down to the street where the protesters are passing by

Der Bundesrat will der Polizei auf Verordnungsstufe Mittel zur Kontrolle und Überwachung mutmasslicher «GefährderInnen» zur Verfügung stellen, die über das bereits grundrechtsfeindliche Polizeimassnahmen-Gesetz (PMT) hinausgehen. Mit der Umsetzung des PMT drohen weitere Eingriffe in die Menschenrechte, warnt eine Koalition von Schweizer Nichtregierungsorganisationen.

Eine Koalition aus diversen NGOs kritisiert in ihrer Vernehmlassungsantwort insbesondere die im Entwurf zur Verordnung vorgesehene Echtzeitlokalisierung. Diese ermöglicht es der Polizei, betroffene Personen 24 Stunden am Tag auf Schritt und Tritt zu überwachen, obwohl diese weder einer Straftat noch einer konkreten Vorbereitungshandlung verdächtigt werden.

«In der Verordnung zum PMT soll sozusagen durch die Hintertür ein weitergehendes Überwachungsinstrument eingeführt werden … ohne, dass dazu eine öffentliche Debatte stattgefunden hätte» Alicia Giraudel, Juristin bei Amnesty Schweiz

 «Im Vorfeld der Abstimmung wurde seitens der Behörden ausdrücklich zugesichert, dass eine Echtzeitüberwachung im Rahmen des Hausarrests, der nur unter gerichtlicher Überprüfung angeordnet wird, nicht zulässig sei. Nun soll diese unverhältnismässige Überwachungsmethode ohne gesetzliche Grundlage eingeführt werden und auch bei anderen Polizeimassnahmen ohne vorgängige richterliche Kontrolle anwendbar sein», kritisiert Viktor Györffy, Präsident von grundrechte.ch.

«In der Verordnung zum PMT soll sozusagen durch die Hintertür ein weitergehendes Überwachungsinstrument eingeführt werden, im Dickicht von technischen und für Laiinnen unverständlichen Begriffen und ohne, dass dazu eine öffentliche Debatte stattgefunden hätte», ergänzt Alicia Giraudel, Juristin bei Amnesty Schweiz.

«Im Namen der Sicherheit sollen der Polizei Mittel zur Verfügung gestellt werden, welche die Grundrechte tangieren. Umso höher müssten eigentlich die Anforderungen an die staatliche Sorgfaltspflicht sein. Die Verordnung genügt diesen Erwartungen nicht und muss in entscheidenden Punkten nachgebessert werden», fordert Giraudel.

Weiter kritisiert die NGO-Koalition, dass das Bundesamt für Polizei (fedpol) sich gemäss Entwurf bei der (rechtmässigen) Bearbeitung von Personendaten selbst überwachen solle. «So funktioniert unabhängige Aufsicht gerade nicht. Ausserdem ist immer noch zu wenig klar, wer innerhalb des fedpols die einschneidenden Massnahmen des PMT überhaupt anordnen kann. Auch die genauen Folgen eines Ausweisentzugs durch das fedpol sind in der Verordnung unsauber geregelt», kritisiert Sanija Ameti, Co-Präsidentin der Operation Libero. Die Argumente gegen die Polizeiwillkür:

Einschränkung der Menschenrechte

Die im Polizeigesetz vorgesehenen Zwangsmassnahmen – elektronische Überwachung, Kontaktverbot, Ein- und Ausgrenzungen, Ausreiseverbote und Hausarrest – haben schwere Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen und ihrer Familien. Grundlegende Menschenrechte wie die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf Arbeit und Bildung werden massiv eingeschränkt. So wird nicht Sicherheit geschaffen, aber Grundrechte werden geschwächt, Menschen ausgegrenzt und marginalisiert.

Vage Begriffe mit gefährlichen Folgen

Das Polizeigesetz bedient sich absichtlich vager Rechtsbegriffe, die fedpol einen sehr weitgehenden Ermessenspielraum lassen und das Risiko von unverhältnismässigen und willkürlichen Eingriffen in die Menschenrechte birgt. Besonders problematisch sind die vagen Kriterien für die Anordnung von Massnahmen sowie die extrem weit gefasste Definition einer «terroristischen Aktivität».

Prognosen über die zukünftige Gefährlichkeit

Für die Anordnung der Zwangsmassnahmen reichen der fedpol «Anhaltspunkte», die darauf hinweisen, dass die Person in ungewisser Zukunft «eine terroristische Aktivität» ausüben könnte. Die präventiven Massnahmen werden also aufgrund von Mutmassungen über Absichten und künftige Handlungen einer Person angeordnet – und werden zwangsläufig auch Menschen treffen, von denen nur vermeintlich eine Gefahr ausgeht.

«Terror»-Definition: Alle unter Generalverdacht

Als «terroristische Aktivität» gilt bereits die «Verbreitung von Furcht und Schrecken» mit politischen Absichten. Bei dieser Definition wird weder ein Strafdelikt vorausgesetzt noch die Anwendung oder Androhung von Gewalt, was die internationalen Standards verlangen. So kann selbst legitimer politischer Protest wie etwa der Klimastreik als «terroristisch» gelten.

Geheime Informationen, fehlende Transparenz

Die Auslegung dieser bewusst vage gehaltenen Kriterien liegt ausschliesslich im Ermessen der fedpol und sie stützt sich in der Regel auf geheime, nachrichtendienstliche Informationen, die sich nicht oder nur schwer überprüfen lassen. Da eine betroffenen Person meist keinen Zugang zu diesen Informationen hat, sind ihr die Verdachtsgründe bzw. «Anhaltspunkte» gar nicht bekannt, was das Anfechten der Massnahmen erheblich erschwert.

Keine richterliche Prüfung der Massnahmen

Fedpol kann die Massnahmen ohne richterliche Genehmigung anordnen, nach eigenem Ermessen und mit sofortiger Wirkung. Das Gesetz sieht (mit Ausnahme des Hausarrests) keine gerichtliche Überprüfung vor. Die Betroffenen werden kaum eine Möglichkeit haben, sich gegen die Massnahmen zur Wehr zu setzen. Zwar können sie gegen einen Entscheid im Nachhinein Beschwerde einlegen, doch hat diese keine aufschiebende Wirkung. Auch zu Unrecht verdächtigte Personen werden so der Willkür der Polizei ausgeliefert.

Paralleles Rechtssystem ohne Verfahrensgarantien

Die polizeilichen Kompetenzen betreffen nicht die Aufklärung und Verfolgung mutmasslicher Straftaten, sondern sollen sich im präventiven Bereich entfalten und sind somit dem Strafrecht vorgelagert. Dies führt zur Umgehung der regulären Strafjustiz, ihrer Grundsätze und verfahrensrechtlichen Garantien. Damit entsteht eine paralleles Rechtssystem, das der strafrechtlichen Repression gleichkommt, aber nicht die im Strafrecht verankerten verfahrensrechtlichen Garantien bietet.

Aufhebung der Unschuldsvermutung

Die im Strafrecht garantierte Unschuldsvermutung erfordert, dass die Strafverfolgungsbehörde die Schuld einer Person, die eines Deliktes verdächtigt wird, beweisen muss. Da gemäss Polizeigesetz kein Tatverdacht vorliegen muss, brauchen die Behörden auch keine Beweise zu erbringen. Es reichen «Anhaltspunkte» über die mutmassliche Gefährlichkeit einer Person. Um die Massnahmen anzufechten, muss eine betroffene Person daher den unmöglichen Beweis ihrer «Ungefährlichkeit» erbringen. Damit schafft das Gesetz eine rechtlich unhaltbare Gefährdungsvermutung.

Gefahr für die Meinungsfreiheit

Die im Gesetz vorgesehene weit gefasste Definition einer «terroristischen Aktivität» birgt die Gefahr, Handlungen zu verfolgen, die im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäusserung legitim sind. Damit kann das Gesetz ein Angstklima schaffen, das eine abschreckende Wirkung auf die Meinungs- und Pressefreiheit hätte und viele Menschen, darunter politische Aktivistinnen oder Journalisten, zur Selbstzensur drängt.

Stigmatisierung ganzer Gruppen

Beim Polizeigesetz besteht die Gefahr, dass sich der Verdacht nicht mehr wie im Strafrecht gegen einzelne Personen richtet, sondern als Generalverdacht gegen ganze Gruppen, in denen «GefährderInnen» vermutet werden. Wie sollen potenziell gefährliche Personen überhaupt erkannt werden? Eine Kombination von Merkmalen (Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion…) wird für die Behörden zum Ausgangspunkt für ein Profiling und für Überwachung – und für die Betroffenen zu einem Risikofaktor. Dieses Vorgehen kann zur Stigmatisierung und Marginalisierung ganzer Bevölkerungsgruppen führen.

Hausarrest: Willkürlicher Freiheitsentzug

Mit dem Polizeigesetz wird es möglich, Menschen auf blossen Verdacht hin für mehrere Monate in einer Liegenschaft einzusperren. Diese Massnahme kommt gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einem Freiheitsentzug gleich. Der Hausarrest stellt somit eine Freiheitsstrafe ohne Anklage, ohne Strafverfahren und ohne Verurteilung dar – und verletzt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).

Missachtung von Kindeswohl und Kinderrechten

Die Zwangsmassnahmen können gegen Kinder ab 12 Jahren (bzw. ab 15 bei Hausarrest) eingesetzt werden. Diese tiefen Altersgrenzen stehen im Konflikt mit dem Schweizer Jugendstrafrecht und den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, die sich aus der Uno-Kinderrechtskonvention ergeben. Während das Jugendstrafrecht und das Völkerrecht der sozialen Wiedereingliederung den Vorrang einräumen, haben die Zwangsmassnahmen im Polizeigesetz einen strafenden Charakter und die Stigmatisierung von Kindern und Jugendlichen zur Folge. Erschwerend kommt dazu, dass das Gesetz den Minderjährigen, die den polizeilichen Massnahmen unterstehen, keine besonderen Verfahrensrechte einräumt. 

Unterzeichnende Organisationen

Amnesty International, humanrights.ch, Operation Libero, grundrechte.ch, AlgorithmWatch CH, Digitale Gesellschaft, grundrechte.ch, Public Eye, Demokratische Jurist*innen Schweiz, ACAT-Schweiz, Organisation mondiale contre la torture OMCT, Public Eye, Schweizerischer Friedensrat, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände SAJV, Frauen für den Frieden Schweiz, Solidarité sans frontières sosf.

Neue Meldeplattform zur Korruptionsbekämpfung

Bern, 15.09.2015 – Im Kampf gegen die Korruption steht den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz ein neues Mittel zur Verfügung: Die webbasierte Plattform unter www.korruptionsbekaempfung.ch erlaubt es Personen, die über Informationen zu möglichen Korruptionshandlungen verfügen, anonym eine Meldung an die Polizei zu machen. Die Strafverfolgungsbehörden versprechen sich dadurch neue Ermittlungsansätze in der nationalen und internationalen Korruptionsbekämpfung. Im Auftrag der Bundesanwaltschaft (BA) nimmt das Bundesamt für Polizei (fedpol) die Meldeplattform heute in Betrieb.

Korruption führt zu grossen finanziellen und immateriellen Schäden für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Die Schweiz engagiert sich auf nationaler und internationaler Ebene aktiv in der Korruptionsbekämpfung und hat internationale Abkommen mit der UNO, dem Europarat und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD unterzeichnet. Die Verstärkung der strafrechtlichen Verfolgung von Korruption ist dabei ebenso zentral wie der Schutz von Zeugen und Hinweisgebern. Die neue Meldeplattform soll die Bekämpfung der internationalen Korruption wirksam unterstützen, ein zentrales Anliegen der BA.

Korruptionshandlungen bleiben oftmals verborgen, die direkt beteiligten Personen haben kein Interesse an einer Strafverfolgung. Für die Strafverfolgungsbehörden ist daher das Wissen von Insidern ein entscheidender Faktor. Mit der neuen Meldeplattform schaffen sich die BA und fedpol eine wichtige zusätzliche Informationsquelle für neue Ermittlungsansätze. Da die Meldeplattform Anonymität garantiert, ist der Schutz vor Repressalien – beispielsweise durch den Arbeitgeber – gewährleistet. Dadurch ist die Hemmschwelle zur Absetzung einer Meldung für Insider tiefer.

Plattform macht Dialog mit anonymen Hinweisgebern möglich

Verfügt eine Person über Informationen zu möglichen Korruptionshandlungen, kann sie auf der neuen Meldeplattform anonym eine Meldung absetzen. Die Meldeplattform befindet sich auf einem Server ausserhalb der Bundesverwaltung. Ohne Einwilligung der meldenden Person ist es seitens der Strafverfolgungsbehörden nicht möglich, deren Identität zu ermitteln. Die Plattform erlaubt es jedoch den Strafverfolgungsbehörden, mit der meldenden Person in Kontakt zu treten, um allenfalls Zusatzinformationen einzuholen oder über das weitere Vorgehen zu informieren.

Die auf der Plattform eingehenden Meldungen werden auf deren strafrechtliche Relevanz überprüft und innerhalb von fedpol dem zuständigen Kommissariat übergeben. Fällt die Meldung in die kantonale Zuständigkeit, wird sie an die betreffende Kantonspolizei weitergeleitet. Die neue Meldeplattform zur Korruptionsbekämpfung ergänzt die bereits bestehende Anlaufstelle der Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) für nationale Meldungen, welche die Bundesverwaltung betreffen.

Einzige Meldeplattform dieser Art in der Schweiz

In der Schweiz betreibt keine andere Strafverfolgungsbehörde eine solche anonyme Meldeplattform. Ähnliche Meldeplattformen existieren beispielsweise in Deutschland und Österreich, wo die zuständigen Behörden positive Erfahrungen damit gemacht haben.

Hinweis
Auf der Webseite www.korruptionsbekaempfung.ch finden Sie Demo-Videos. Sie illustrieren, wie eine Meldung über die Plattform abgesetzt werden kann und wie der weitere Informationsaustausch mit dem anonymen Hinweisgeber funktioniert. (Quelle: fedpol)

 

Erneut markanter Anstieg von Meldungen zu strafbaren Vermögenshandlungen

Bern, 26.03.2015 – Die beim Bundesamt für Polizei (fedpol) angesiedelte Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) hat 2014 insgesamt 10 214 Verdachtsmeldungen aus der Bevölkerung erhalten. Dies entspricht einer Zunahme von rund elf Prozent gegenüber dem Vorjahr. 67 Prozent der Meldungen betrafen Vermögensdelikte. Damit setzte sich der Trend der Vorjahre auch 2014 fort.

Strafbare Handlungen gegen das Vermögen (6837 Meldungen) wurden mit rund 67 Prozent am häufigsten gemeldet. Die Unterkategorie Betrug verzeichnet dabei mit 3106 Meldungen 30,4 Prozent des Gesamtvolumens an eingegangenen Meldungen.

Die gemeldeten Betrüge sind vielseitig: Wie in den Vorjahren betrafen viele Meldungen Betrugsversuche auf Auktions- und Kleinanzeigeplattformen, bei denen sowohl Käufer als auch Verkäufer Ziele der Täterschaft waren. Die potentiellen Geschädigten werden durch besonders billige Angebote für allgemein begehrte Waren angelockt, wie beispielsweise für Marken-Smartphones oder bestimmte Auto-Typen. Ziel der Betrüger ist es, aufgrund des tiefen Preises die Kaufinteressenten zu einer Vorschusszahlung zu bewegen, ohne anschliessende Lieferung der Ware.

Zunahme bei Betrug auf Auktions- und Kleinanzeigeplattformen

Vermehrt geraten auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ins Visier von Betrügern. Die auf Social-Engineering spezialisierte Täterschaft betreibt einen beachtlichen Aufwand, um an Informationen über Zahlungsmodalitäten von Unternehmen zu gelangen. Die Täter informieren sich in einer ersten Phase über Personen in den Unternehmen, die regelmässigen Kontakt zu Treuhandbüros oder Banken haben.

Für mehrere Millionen Schaden angerichtet

Durch die Phishing-Methode gelangen die Betrüger an die E-Mail-Zugangsdaten und damit an Informationen über Zahlungsmodalitäten und ausstehende Zahlungen. Diese Erkenntnisse setzen die Täter danach ein, um mittels gefälschten E-Mails an die Kundenberater der Banken oder Treuhandbüros der entsprechenden Firmen Zahlungen umzuleiten oder auszulösen. Die erschlichenen Beträge reichen in den gemeldeten Fällen von einigen hundert bis zu mehreren zehntausend Franken. Die Gesamtschadenssumme in der Schweiz wird bereits auf mehrere Millionen Franken geschätzt.

Abnahme von Meldungen zu Delikten gegen die sexuelle Integrität

Die Anzahl der Meldungen zu Delikten gegen die sexuelle Integrität hat 2014 erneut deutlich abgenommen. Die Zahl der Meldungen sank um fast 58,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr auf 758. Der Rückgang erklärt sich aus Sicht KOBIK einerseits durch die Effizienzsteigerung bei der Bearbeitung der Sperrliste und andererseits durch die gute Zusammenarbeit mit den Internet Service Providern (ISPs) und INTERPOL. Der Meldungsrückgang könnte auch zusammenhängen mit den seit 2012 festgestellten Tendenzen, dass verbotene pornografische Inhalte einerseits im Darknet ausgetauscht werden oder die Täterschaft auf Private-Peer-to-Peer-Lösungen ausweicht.

Der Rückgang der Meldungseingänge bei KOBIK zu Delikten gegen die sexuelle Integrität darf in keinem Fall mit einer Abnahme von verbotenem Bild- und Videomaterial im Internet in Zusammenhang gebracht werden. Die kürzlich erfolgte Sicherstellung von pädopornografischem Bildmaterial im Umfang von 1,2 Petabytes (1,2 Millionen Gigabytes) in Kanada zeigt deutlich auf, dass immer grössere Mengen strafbaren Materials online (wenn auch nicht öffentlich zugänglich) verfügbar sind und ausgetauscht werden.

Die Strafverfolgungsbehörden werden damit inskünftig nicht nur vor technische und logistische sondern ebenfalls vor koordinative Herausforderungen gestellt, um die riesigen Datenmengen zeitgerecht auszuwerten und den betroffenen Ländern zukommen zu lassen, um die Abklärungen über die Täterschaft bei den zuständigen Providern überhaupt innerhalb der legalen Aufbewahrungsfrist vornehmen zu können.

Aktive Bekämpfung der Pädokriminalität

Neben der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen aus der Bevölkerung betreibt KOBIK verdachtsunabhängige Recherchen im Internet. Aufgrund dieser aktiven Recherchen konnten 2014 insgesamt 396 Anzeigen erstattet werden. Erstmals resultierte die Mehrheit der Anzeigen nicht aus der aktiven Überwachung von öffentlich zugänglichen P2P-Netzwerken (86 von 396) sondern aus den verdeckten Ermittlungen in den geschlossenen Bereichen (307 von 396).

KOBIK-Mitarbeitende wurden 2014 gestützt auf die Schwyzer Polizeiverordnung in 27 Fällen als verdeckte Vorermittler gegen pädokriminelle Täter in Chats, Online-Plattformen oder privaten P2P-Tauschbörsen tätig. In zwei Fällen konnten die Täter verhaftet werden, als sie am vermeintlichen Treffen mit den Minderjährigen erschienen. In einem Fall erfolgte die Anzeige, nachdem der Täter unaufgefordert die Webcam in einem Videochat einschaltete und das minderjähriges Mädchen, bzw. den verdeckten Ermittler, dadurch in seine sexuellen Handlungen einbezog. In den meisten Kantonen bestehen die gesetzlichen Grundlagen, dass in Kinder-Chaträumen ermittelt werden kann. Hier konzentrierte KOBIK den Einsatz ihrer Ressourcen auf das Monitoring und die damit verbundenen verdeckten Ermittlungen in privaten P2P Tauschbörsen sowie Einsätze im Dark-Net.


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