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GMC’s Gesundheitstipps

Coronavirus: Bundesrat passt Härtefallverordnung sowie Verordnung zum Erwerbsausfall an

Bern, 18.12.2020 – Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 Änderungen an der Covid-19-Härtefallverordnung sowie an der Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall beschlossen. Damit vollzieht er Gesetzesanpassungen des Parlaments beim Covid-19-Gesetz. Insbesondere werden bei den kantonalen Härtefallmassnahmen die Umsatzschwelle für einen Anspruch auf Härtefallhilfe von 100’000 auf 50’000 Franken gesenkt und beim Covid-Erwerbsersatz die für den Leistungsbezug nötige Umsatzeinbusse von 55 auf 40 Prozent gesenkt. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartment (EFD) zudem beauftragt, zusammen mit den Kantonen zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Härtefallmassnahmen gelockert werden müssen.

Der Bundesrat hat am 11. Dezember 2020 entschieden, zur Abfederung der wirtschaftlichen Schäden infolge der gesundheitspolizeilichen Massnahmen das Härtefallprogramm stark aufzustocken. Er hat dem Parlament eine Erhöhung um 1,5 Milliarden auf insgesamt 2,5 Milliarden beantragt. Der Bundesanteil davon beträgt 1,9 Milliarden. Das Parlament hat diese Aufstockung gutgeheissen.

Die Härtefallverordnung ist bereits seit dem 1. Dezember 2020 in Kraft. Die Eidgenössischen Räte haben während der Wintersession 2020 Anpassungen an der gesetzlichen Grundlage (Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes) beschlossen, die eine Verordnungsanpassung notwendig machen. Zudem ersetzt der Bundesrat die Genehmigung der kantonalen Härtefallregelungen durch das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO mit einem Vertrag zwischen Bund und Kanton. Folgende Änderungen hat der Bundesrat vorgenommen:

  • Mindestumsatz: Der Mindestumsatz eines Unternehmens als Bedingung für eine Unterstützung wird von 100’000 Franken auf 50’000 Franken gesenkt.
  • Doppelsubventionierungsverbot: Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens in unterschiedlichen Branchen klar abgegrenzt werden können, sind neu mehrere Arten von Finanzhilfen zulässig, also z.B. eine Härtefallhilfe und eine gleichzeitige Kulturunterstützung.
  • Berücksichtigung Fixkosten: Neben der gesamten Vermögens- und Kapitalsituation eines Unternehmens wird neu auch der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten berücksichtigt: Anspruchsberechtigt sind nur Unternehmen, die dem Kanton bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang am Jahresende ein Anteil an ungedeckten Fixkosten resultiert, der ihre Überlebensfähigkeit gefährdet.
  • Dividendenverbot: Neu wird ein Unternehmen bereits von der Härtefallhilfe ausgeschlossen, wenn es einen Beschluss über eine Dividendenausschüttung fällt und nicht erst, wenn eine Dividende ausgeschüttet wird.
  • Aufsichtskonzept Bund und Kantone: Statt der Einreichung kantonaler Regelungen und deren Prüfung durch das SECO schliesst dieses mit den Kantonen neu einen Vertrag ab. Darin hält der Kanton fest, welche Art von Härtefallmassnahmen er ergreifen will und wie er sicherstellt, dass dem Bund ausschliesslich Massnahmen in Rechnung gestellt werden, die den Voraussetzungen der Verordnung entsprechen. Der Bund bestätigt dem Kanton seine finanzielle Beteiligung an den Massnahmen bis zu den jeweiligen kantonalen Höchstbeträgen.

Die ersten drei Tranchen des Härtefallprogramms im Umfang von insgesamt 1,75 Milliarden Franken genügen nach Auffassung des Bundesrates im Moment, um die bestehenden Härtefälle abzufedern und erlauben es auch, weitere Fälle abzudecken, die durch mögliche weitere Schliessungen oder gesundheitspolizeiliche Massnahmen entstehen könnten. Die Kantone arbeiten denn auch mit Hochdruck an ihren Programmen. In gut zwei Dritteln der Kantone können bereits Gesuche für Beiträge, Darlehen und/oder Überbrückungsfinanzierungen gestellt werden.

Dennoch hat der Bundesrat das EFD beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF und den Kantonen bis Ende Januar 2021 den Bedarf und die allfällige Ausgestaltung von Lockerungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 12 Abs. 5 Covid-19-Gesetz zu klären. Zudem hat der Bundesrat das EFD, das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, so rasch als möglich zusammen mit den Kantonen weitere Varianten von Abfederungsmöglichkeiten für finanzielle Ausfälle von direkt und indirekt betroffenen Unternehmen und selbstständig Erwerbenden zu unterbreiten.

Die Kantone werden durch diese Prüfung nicht behindert. Sie können ihre kantonalen Härtefallprogramme rasch umsetzen. Die Mittel der ersten Tranchen sind vorerst ausreichend.

Im Rahmen der Beratung des Covid-19-Gesetzes hat das Parlament zudem beschlossen, dass Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit einer monatlichen Umsatzeinbusse von bereits 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 Anspruch auf Covid-Erwerbsersatz geltend machen können (bisher: Umsatzeinbusse von 55 %). Diese Änderung wird in die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall übernommen.

Die angepassten Verordnungen treten am 19. Dezember 2020 in Kraft.

Wo kann ich ein Gesuch für Härtefallhilfe einreichen?

Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfe liegt in der Verantwortung der Kantone. Sie werden auch die Gesuche im Einzelfall prüfen. Fragen zur Abwicklung eines Gesuchs sind entsprechend an den Kanton, in welchem das Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte, zu richten. Sie finden die kantonalen Kontaktdaten auf covid19.easygov.swiss. Die Verordnung des Bundes regelt, wie die Mittel des Bundes auf die Kantone verteilt werden und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit sich der Bund an den Kosten der kantonalen Härtefallregelungen beteiligt.

Coronavirus: Verlängerung und Wiederaufnahme der Kurzarbeit

Bern, 18.12.2020 – Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 das summarische Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nochmals bis am 31. März 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Zudem befinden sich bereits weitere Anpassungen der Verordnung in Konsultation. Diese erfolgen im Zusammenhang mit der kürzlich vom Parlament verabschiedeten Änderung im Covid-19-Gesetz. Vorgesehen sind die Aufhebung der Karenzzeit, die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschreitet, sowie die Ausweitung des KAE-Anspruches auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende. Der Bundesrat wird am 20. Januar 2021 darüber formell entscheiden. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen wird dadurch nicht verzögert.

Die Verlängerung des summarischen Verfahrens hat zur Folge, dass auch zwei Bestimmungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV ihre Gültigkeit behalten: Die Mehrstunden, welche sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, müssen weiterhin nicht abgezogen werden. Zudem wird das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.

Der Bund und die Kantone haben infolge der im Herbst 2020 stark ansteigenden Covid-19-Fallzahlen Massnahmen getroffen, die sich direkt und indirekt auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt auswirken. Die Anzahl an Betrieben in Kurzarbeit hat daher zugenommen. Da mit einer weiteren Zunahme zu rechnen ist, sollen mit der Fortführung des summarischen Verfahrens die Arbeitslosenkassen und die Unternehmen weiterhin entlastet werden. Die Arbeitslosenkassen können dadurch schneller über die Anträge für Kurzarbeitsentschädigung von Unternehmen entscheiden. Dies trägt auch dazu bei, dass die Liquidität der Unternehmen sichergestellt werden kann. Der Bundesrat hat diese Änderungen der Covid-19-Verordnung nach Konsultation des Parlaments, der Sozialpartner und der Kantone beschlossen. Sie treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Zudem befindet sich eine weitere Verordnungsanpassung in der Konsultation. Mit der in der Wintersession verabschiedeten Änderung von Art. 17 des Covid-19-Gesetzes hat das Parlament den bereits bestehenden Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert und dem Bundesrat entsprechende Kompetenzen eingeräumt. Die Umsetzung der Massnahmen erfolgt in der Covid-19-Veordnung Arbeitslosenversicherung. Die Anpassungen sehen eine rückwirkende Aufhebung der Karenzzeit auf den 1. September 2020 vor. Weiter soll die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 rückwirkend aufgehoben werden. Die Nichtberücksichtigung dieser Abrechnungsperioden wird entsprechend verlängert. Auch geplant ist eine Ausweitung des Anspruches auf KAE auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und – unter bestimmten Voraussetzungen – auf Lernende. Der Bundesrat wird am 20. Januar 2021 über die Verordnungsanpassung entscheiden. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen wird dadurch nicht verzögert.

Das Parlament hat sich am 18. Dezember zudem auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt. Demnach erhalten Personen mit einem Einkommen von bis zu 3470 Franken bei Kurzarbeit 100 Prozent entschädigt. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls 3470 Franken; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80 Prozent. Die Regelung ist direkt anwendbar. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und ist bis zum 31. März 2021 befristet. Das SECO wird hierzu entsprechende Weisungen erlassen.

Coronavirus: Bundesrat schliesst Restaurants sowie Kultur-, Freizeit- und Sportbetriebe

Bern, 18.12.2020 – Die epidemiologische Lage ist besorgniserregend. Die Zahl der Ansteckungen ist sehr hoch und steigt wieder an. Die Spitäler und das Gesundheitspersonal sind seit Wochen sehr stark belastet und die Festtage erhöhen das Risiko eines beschleunigten Anstiegs. Der Bundesrat hat deshalb an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 nach Konsultation der Kantone die nationalen Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus noch einmal verstärkt. Ziel ist, die Zahl der Kontakte stark zu reduzieren. Ab Dienstag, 22. Dezember, sind Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen geschlossen. Der Bundesrat hat zudem den Einsatz von Schnelltests erweitert, um noch breiter testen zu können.

Ziel der Massnahmen ist es, die Fallzahlen deutlich und rasch zu senken, um die Menschen vor dem Virus zu schützen, die Gesundheitsversorgung sicherzustellen und das Gesundheitspersonal zu entlasten. Den Kantonen muss es wieder möglich sein, das Testen, die Nachverfolgung der Kontakte, die Isolation und die Quarantäne lückenlos zu gewährleisten. Die neuen Massnahmen gelten ab Dienstag, 22. Dezember 2020, und sind bis am 22. Januar 2021 befristet. 

Restaurants werden geschlossen
Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Für die Festtage gibt es keine Ausnahmen. Offen bleiben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie die Restauration für Hotelgäste. TakeAway-Angebote und Lieferdienste bleiben erlaubt. 

Sportbetriebe werden geschlossen
Sportbetriebe werden geschlossen. Im Freien darf Sport in Gruppen bis maximal fünf Personen weiterhin getrieben werden. Profispiele können ohne Zuschauerinnen und Zuschauern weiterhin stattfinden. Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind mit Ausnahme von Wettkämpfen weiterhin erlaubt.  

Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen
Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos sowie andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Kulturelle Aktivitäten bleiben in Kleingruppen möglich. Veranstaltungen mit Publikum bleiben verboten. Alternative Veranstaltungsformen bleiben gestattet, zum Beispiel online übertragene Veranstaltungen. 

Kapazität von Läden wird weiter eingeschränkt.
Die Anzahl Personen, die sich gleichzeitig in Einkaufsläden aufhalten dürfen, wird weiter eingeschränkt. Die maximale Personenzahl ist dabei abhängig von der frei zugänglichen Ladenfläche. In allen Läden gelten zudem weiterhin strenge Schutzkonzepte. Die Einschränkungen der
Öffnungszeiten bleiben bestehen: Die Läden müssen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. 

Erleichterungen in einzelnen Kantonen möglich
Kantone mit günstiger epidemiologischen Entwicklung können Erleichterungen beschliessen, etwa das Öffnen von Restaurants und Sporteinrichtungen. Massgebend sind hier insbesondere eine Reproduktionszahl, die unter 1, sowie eine 7-Tagesinzidenz, die unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen muss. 

Empfehlung: Bleiben Sie zu Hause
Die Bevölkerung wird dazu aufgefordert, zu Hause zu bleiben. Die Menschen sollen ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken sowie auf nicht-notwendige Reisen und auf Ausflüge zu verzichten.  

Der Bundesrat will in den nächsten Wochen rasch weitere Massnahmen ergreifen können, sollte sich die Lage weiter verschlechtern. Er verfolgt die Entwicklung laufend. Am 30. Dezember 2020 wird er eine Zwischenbeurteilung vornehmen und Anfang Januar Bilanz ziehen.  

Kantone bleiben für Skigebiete zuständig
Für die Skigebiete bleiben weiterhin die Kantone zuständig. Für den Betrieb gelten aber strenge Voraussetzungen: Die epidemiologische Lage muss den Betrieb erlauben und in den Spitälern, beim Contact Tracing sowie beim Testen müssen ausreichende Kapazitäten sichergestellt sein. Auch müssen strenge Schutzkonzepte vorliegen und deren Umsetzung sichergestellt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ein
Kanton keine Bewilligung erteilen.  

Bundesrat erweitert Einsatz von Schnelltests
Damit sich die Bevölkerung noch einfacher testen lassen kann, erweitert der Bundesrat den Einsatz von Schnelltests. Er hat eine entsprechende Änderung der Covid-19-Verordnung 3 beschlossen. Sie tritt am 21. Dezember 2020 in Kraft. 

Bisher sind ausschliesslich Antigen-Schnelltests mittels Nasen-Rachenabstrich anerkannt. Künftig dürfen in Apotheken, Spitälern, Arztpraxen und Testzentren alle Arten von Schnelltests durchgeführt werden, die den Kriterien des BAG entsprechen.  

Schnelltests auch ohne Symptome
Schnelltests können zudem neu auch bei Personen ohne erkennbare Symptome und ausserhalbder geltenden Testkriterien des BAG durchgeführt werden. Sie können zum Beispiel als zusätzlicher Schutz in Schutzkonzepten von Altersheimen, Hotels oder am Arbeitsplatz integriert werden. Ein negatives Resultat eines Schnelltests ist nur am Testtag gültig. Bisher durften nur Personen mit Symptomen, nach einer
Meldung durch die SwissCOVID-App und im Rahmen von angeordneten Ausbruchsuntersuchungen getestet werden.  

Personen oder Institutionen, die einen Schnelltest ausserhalb der Testkriterien durchführen, müssen den Schnelltest selbst bezahlen. Wer positiv getestet wird, sollte als Bestätigung unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Der Grund dafür ist die höhere Wahrscheinlichkeit falsch positiver Resultate solcher Schnelltests. Die Kosten für den PCR-Bestätigungstest werden vom Bund übernommen. 

Kein Ersatz für Hygiene- und Verhaltensregeln
Schnelltests sind kein Ersatz für die Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Handhygiene, Abstand halten, Maske tragen und Kontakte reduzieren bleiben zentrale Massnahmen zum Schutz vor einer Infektion und zur Bekämpfung der Epidemie.

Verbotene Pestizide: EU exportiert über 80‘000 Tonnen, ein Drittel davon stammt von Syngenta

Von Public Eye und Unearthed recherchierte Daten zeigen erstmals das Ausmass der Ausfuhren all jener hochgiftigen Pestizide, die in ihren europäischen Herkunftsländern bereits verboten sind. Diese Doppelstandards sind ein politischer Skandal und ermöglichen es der Agrochemie-Industrie, Länder mit schwächerer Regulierung wie Brasilien, Indien oder Marokko weiter mit ihren gefährlichen Produkten zu überschwemmen. Die Basler Syngenta ist die Nummer eins in diesem Geschäft.
Die EU-Staaten haben 2018 den Export von 81‘615 Tonnen an Pestiziden bewilligt, deren Nutzung auf den eigenen Feldern wegen inakzeptabler Gesundheits- und Umweltrisiken untersagt ist. 90 Prozent davon kommen aus Grossbritannien, Italien, den Niederlanden, Deutschland, Frankreich, Belgien und Spanien. Von den 85 Zielstaaten dieser Exporte sind drei Viertel Entwicklungs- und Schwellenländer mit schwachen Vorschriften und hohen Anwendungsrisiken. Auf der Basis der Ergebnisse ihrer Untersuchung haben Public Eye und Unearthed, das Investigativ-Team von Greenpeace UK, folgende Giftexport-Karte entwickelt:
Insgesamt haben rund 30 Firmen aus 11 Ländern Exporte von 41 in der EU verbotenen Pestiziden gemeldet. Ein ganzes Drittel des gesamten Exportvolumens (28‘000 Tonnen) entfällt auf das Syngenta-Produkt Paraquat und macht den Schweizer Konzern damit zum mit Abstand wichtigsten Akteur in diesem toxischen Geschäft. Im Erhebungsjahr 2018 hat Syngenta fast drei Mal mehr gefährliche Pestizide aus EU-Ländern exportiert als die nächstplatzierte US-Firma Corteva. Wie die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) erhaltenen Daten zeigen, exportiert Syngenta auch aus der Schweiz hierzulande verbotene Pestizide.

In der Schweiz ist die Verwendung von Paraquat schon seit 1989 untersagt, das EU-Verbot folgte 2007. Diverse Studien zeigen, dass dieser Wirkstoff bereits in tiefen Dosen das Risiko für Parkinson-Erkrankungen erhöhen kann. Syngenta produziert in Grossbritannien dennoch weiter und verschickt das Herbizid von dort unter anderem nach Brasilien, Mexiko oder Südafrika, wo es zahlreiche Vergiftungen verursacht. Mit diesem zynischen Geschäftsmodell gewichtet der Pestizid-Weltmarktführer seine Profite höher als die Gesundheit von Bäuerinnen und Bauern in Entwicklungs- und Schwellenländern.

Letzten Juli appellierten 36 UNO-Expert*innen an die EU, dieser „erbärmlichen Praxis“ endlich den Riegel zu schieben. Die reichen Länder müssten „endlich die Gesetzeslücken schliessen“, welche in armen Anwenderländern „häufig Verletzungen der Menschenrechte und der Menschenwürde verursachen“ würden. In Frankreich tritt ein solches Exportverbot trotz starker Gegenwehr der Agrochemie-Lobby 2022 in Kraft. Auch die EU und die Schweiz müssen endlich ihre politische Doppelmoral beenden und verbindliche Massnahmen treffen, um den toxischen Exporten einen Riegel zu schieben. (Quelle: Public Eye)

Coronavirus: Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende auf Abruf

Mitarbeitende mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wird Kurzarbeitsentschädigung gewährt. Bild: GMC/Gerd Müller

Bern, 28.10.2020 – Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 die Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Mit der Änderung wird Mitarbeitenden auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt. Die Änderung tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft.

Das Parlament hat am 25. September 2020 beschlossen, das Covid-19-Gesetz zu erweitern, um Mitarbeitende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu gewähren. Es räumte dem Bundesrat damit die Kompetenz ein, den Anspruch und die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für diese Personengruppe zu regeln. Mit der vorliegenden Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung hat der Bundesrat diese Kompetenz wahrgenommen und das Anliegen des Parlaments nach Konsultation der Sozialpartner und der Kantone umgesetzt.

Die Regelung sieht einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vor, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sind. Die Änderungen treten rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Sie stellen für diese Personengruppe somit einen Anspruch ohne Unterbruch seit März 2020 sicher. Ihr Anspruch ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Coronavirus: Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie vorhanden

Zürich’s Niederdorf beim Lockdown. Die zweite Welle wird trotz „abfedernden Massnahmen“für viele ein Desaster. Bild: GMC

Bern, 28.10.2020 – Aufgrund der steigenden Zahl bestätigter Covid-19-Fälle hat der Bundesrat die Massnahmen zur Eindämmung des Virus verschärft. Dies hat auch Auswirkungen auf die Wirtschaft. Anders als im Frühjahr sind heute aber mit dem Covid-19-Gesetz Grundlagen für gezielte Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie vorhanden. Damit bewegt sich der Handlungsspielraum im Gegensatz zum Frühjahr wieder im Rahmen des ordentlichen Rechts.

Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 weitere Massnahmen beim Gesundheitsschutz beschlossen. Gleichzeitig hat er eine Anpassung in der Verordnung Arbeitslosenversicherung zum Covid-19-Gesetz verabschiedet. Damit können neu auch Arbeitnehmende auf Abruf ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung stellt eine lückenlose Weiterführung der wesentlichen Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung während der Pandemie sicher.

Für den Bundesrat ist es zentral, die ökonomischen Auswirkungen zu begrenzen. Umfassende Betriebsschliessungen, die mit weitreichenden volkswirtschaftlichen Folgen verbunden wären, müssen wenn immer möglich vermieden werden.

Dennoch ist damit zu rechnen, dass gewisse Branchen und Unternehmen stark durch die Krise betroffen sein werden. Seit Beginn der Corona-Krise hat der Bundesrat zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen Unterstützungsmassnahmen in historischem Ausmass getroffen, um Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern. Diese Massnahmen haben einen stärkeren wirtschaftlichen Einbruch verhindern können und sind grösstenteils weiterhin verfügbar.

Zürich/Switzerland: Für viele Shops und Restaurant wird es nun noch schwieriger zu überleben: Bild: GMC/Gerd Müller
  • Dazu gehören die Unterstützungsleistungen der Arbeitslosenversicherung –  insbesondere die Kurzarbeitsentschädigung, bei welcher der Bundesrat zudem die Bezugsdauer von 12 auf 18 Monate verlängert hat. Mit dem Covid-19-Gesetz wurden verschiedene Massnahmen, die im Frühjahr per Notrecht eingeführt worden waren, ins ordentliche Recht überführt und damit verstetigt.
  • Das Covid-19-Gesetz bietet dem Bundesrat weiter die Grundlage, Selbstständigerwerbenden sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen, Zugang zum Corona-Erwerbsersatz (EO) zu ermöglichen.
  • Zudem kann auf dieser gesetzlichen Grundlage der Bund kantonale «Härtefall»-Massnahmen für besonders stark betroffene Unternehmen mitfinanzieren. Entsprechende Arbeiten zum Corona-Erwerbsersatz und der «Härtefall»-Regelung sind bei den Kantonen und beim Bund im Gang und wird unter Berücksichtigung des Covid-19 Gesetzes möglichst rasch umgesetzt.
  • Darüber hinaus sieht das Covid-19-Gesetz Unterstützungsmaßnahmen für die Bereiche Sport, Kultur und öffentlicher Verkehr vor.

Die bisher ergriffenen Massnahmen haben sich als wirksam und zielführend erwiesen. Der Bundesrat beobachtet die wirtschaftliche Entwicklung laufend und prüft den allfälligen Handlungsbedarf. Das schrittweise Vorgehen mit Fokus auf zielgerichtete Massnahmen, sollte es die Lage erfordern, hat sich bisher bewährt. Im Frühjahr, als schweizweit die ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz galt, konnte der Bundesrat Notverordnungen erlassen, welche vom ordentlichen Gesetzesrecht abweichen. Im Juni 2020 wurde die ausserordentliche Lage aufgehoben und es gilt seither in der Schweiz die besondere Lage gemäss Epidemiengesetz. Im Gegensatz zum Frühjahr bewegt sich der Handlungsspielraum des Bundesrates wieder im Rahmen des ordentlichen Rechts.

Coronavirus: der Bundesrat hat heute weitere Massnahmen zur Eindämmung der Epidemie, Einführung von Schnelltests, Reisequarantäne neu geregelt. Wann folgt das nächste Update an einschneidenden Massnahmen?

Switzerland/Zürich: Die zweite Corona Welle erwischt die Restaurants eiskalt. Viele Betriebe werden schliessen. Bild: GMC

DIe verschärften Covid-19 Massnahmen bedeuten das aus des süssen Lebens und vieler Restaurants, Nachtclubs und Veranstaltungen. Bild: Gerd Müller/GMC Photopress

Bern, 28.10.2020 – Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 28. Oktober 2020 weitere schweizweite Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des Coronavirus ergriffen. Ziel ist, die Zahl der Kontakte unter den Menschen stark zu reduzieren. Discos und Tanzlokale werden geschlossen, Bars und Restaurants haben um 23 Uhr zu schliessen. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sowie sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind untersagt. Zudem wird die Maskenpflicht ausgeweitet. Die Massnahmen gelten ab Donnerstag, 29. Oktober, und sind nicht befristet. Ab Montag, 2. November, müssen Hochschulen auf Präsenzunterricht verzichten. Nach Konsultation der Kantone hat der Bundesrat die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» entsprechend angepasst. Er hat ausserdem die Regeln für die Reisequarantäne angepasst sowie die Einführung von Schnelltests beschlossen.

Zürich: Sind wir wieder soweit, dass die Spitäler mit Covid-19 PatientInnen überfüllt sind. Bild: GMC

Die Fallzahlen sowie die Anzahl Hospitalisationen nehmen drastisch zu. Der Bundesrat will die Ausbreitung von Covid-19 Infektionen eindämmen und die Überlastung der Intensivpflegestationen sowie des Gesundheitspersonals in den Spitälern verhindern. Dazu hat er Massnahmen ergriffen, welche die Zahl der Kontakte unter den Menschen reduzieren.

Tanzlokale geschlossen
Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten. Diese bergen ein erhöhtes Risiko für die Verbreitung des Virus. In Restaurants und Bars dürfen höchsten vier Personen an einem Tisch sitzen, ausgenommen Familien mit Kindern. Es gilt eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr.

Masses of young people at the Freestyle, Snowboard and BMX-Contest and Festival in Zürich

Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen
Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind nicht mehr erlaubt. Das betrifft alle sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen, ausgenommen sind Parlaments- und Gemeindeversammlungen. Weiterhin möglich sind auch politische Demonstrationen sowie Unterschriftensammlungen für Referenden und Initiativen – wie bisher mit den nötigen Schutzvorkehrungen. Weil sich viele Ansteckungen im privaten Rahmen ereignen, wird die Anzahl Personen für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis im privaten Raum auf 10 eingeschränkt.

Keine sportlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen
Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten sind in Innenräumen mit bis zu 15 Personen erlaubt, wenn sowohl genügend Abstand eingehalten werden kann als auch Masken getragen werden. Von einer Maske kann abgesehen werden, wenn grosszügige Raumverhältnisse vorherrschen, etwa in Tennishallen oder grossen Sälen. Im Freien muss nur der Abstand eingehalten werden. Kontaktsport ist verboten. Von den Regeln ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren.

Singen in Chören birgt ein besonders hohes Corona VIrus Risiko und wird vorläufig verboten. Bild: GMC

Im professionellen Bereich von Sport und Kultur sind Trainings und Wettkämpfe sowie Proben und Auftritte zulässig. Da beim Singen besonders viele Tröpfchen ausgestossen werden sind Anlässe von Laien-Chören verboten, professionellen Chören ist das Proben erlaubt.

Verbot von Präsenzunterricht an Hochschulen
Hochschulen müssen ab Montag, 2. November, auf Fernunterricht umstellen. Präsenzunterricht bleibt in den obligatorischen Schulen und den Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasien und Berufsbildung) erlaubt.

Maskenpflicht wird weiter ausgedehnt
Seit dem 19. Oktober gilt eine Maskenpflicht für alle Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie in Wartebereichen des öffentlichen Verkehrs und an Bahn- und Flughäfen. Neu muss auch in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maske getragen werden, wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte. Eine Maskenpflicht gilt auch in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.

Zürich: The ETH (Federal Institut of Technology) terrace empty due to Covid19 Virus Log down

Auch in Schulen ab der Sekundarstufe II gilt neu eine Maskenpflicht. Ebenso gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (z.B. Einzelbüros). Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen soweit möglich Homeoffice ermöglichen und an Arbeitsstätten für den Schutz der Mitarbeitenden sorgen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zu 12 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und Gäste in Restaurants und Bars, wenn sie am Tisch sitzen.

Bundesrat beschliesst Einführung von Schnelltests
Um eine Covid-19 Infektion festzustellen, können zusätzlich zu den bereits angewendeten Tests (PCR-Tests) ab dem 2. November 2020 auch Antigen-Schnelltests eingesetzt werden. Dies ermöglicht eine breitere und schnellere Testung der Bevölkerung. Es können mehr positive Fälle in der Bevölkerung rasch nachgewiesen und isoliert werden.

Die Genauigkeit der Schnelltests wurde durch das «Centre national de Référence pour Infections Virales Emergentes» (CRIVE) in Genf evaluiert. Die Schnelltests sind im Vergleich zu den PCR-Test weniger empfindlich. Sie sind vor allem dann einsetzbar, wenn eine Person infektiös ist. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sieht daher den Einsatz dieser Schnelltests nur bei denjenigen Personen vor, die gemäss den Kriterien des BAG als symptomatisch gelten und nicht zu den besonders gefährdeten Personen gehören. Zudem sollte das Auftreten der Symptome weniger als vier Tage her sein. Auch bei asymptomatischen Personen, die eine Meldung der Swiss Covid App erhalten haben, ist der Einsatz dieser Schnelltests möglich. Diese sollen – falls sie positiv getestet werden – zur Absicherung einen zweiten Test mittels PCR durchführen lassen. Alle Personen, die mittels eines Schnelltests positiv getestet wurden, sollten sich dennoch umgehend in Isolation begeben.

Die Schnelltests werden vom Bund vergütet – allerdings ausschliesslich für diejenigen Personen, auf die die Empfehlungen des BAG zutreffen.

Bundesrat definiert neuen Schwellenwert für die Reisequarantäne
Der Bundesrat hat zudem den Schwellenwert für die Aufnahme von Staaten und Gebieten auf die Quarantäneliste sowie die Ausnahme von der Quarantänepflicht für Geschäftsreisende angepasst. Die Änderung tritt am 29.10.2020 in Kraft.

Da die Inzidenz der Schweiz verglichen mit dem europäischen Umfeld inzwischen überdurchschnittlich hoch ist, wird der Schwellenwert angehoben. Mit der Verordnungsanpassung kommen nur noch Staaten und Gebiete auf die Quarantäneliste, deren Inzidenz um mehr als 60 höher ist als die Inzidenz der Schweiz.

Angepasst werden auch die Ausnahmebestimmungen für Geschäftsreisende und für Personen, die aus medizinischen Gründen reisen. Die Regel, dass solche Reisen höchstens fünf Tage dauern dürfen wird aufgehoben.


HANF-ANALTIK UND CBD- DECARBOYILIERUNG

Die Analyse von Hanfprodukten ist ein weites Feld und beruht auf Untersuchungen der Cannabinoide, Terpene, Mykotoxine, Schwermetalle, Pestizide und Lösungsmittelrückstände.  Darüber hinaus stehen Labors vor verschiedenen Heruasforderungen, um die einzelnen Cannabinoide für medizinische Zwecke präzise zu analysieren.

Zunächst einmal steht fest, dass die Cannabigerolsäure (CBGA) die Mutter aller Cannabinoide ist. Aus ihr werden alle Enzyme und die verschiedenen Cannabinoide gebildet. Die Bestimmung von CBGA ist daher sowohl im Anfangsstadium als auch im finalen Stadium essentiell. Es zeigt, ob und wie das volle Potential der Pflanze ausgeschöpft wurde. Die neutrale also decarboxilierte Form von CBGA ist das Cannabigerol (CBG). Auch dieser Anteil muss differenziert geprüft werden.

Die beiden Cannabinoide CBG (Cannabigerol) und CBD (Cannabinol) haben ähnliche chemische und physische Strukturen aber eine andere Wirkung im menschlichen Körper. Während die Cannabigerolsäure (CBGA) also am Anfang aller Cannabinoid-Prozesse steht, ist das Cannabinol (CBN) sozusagen das Fertigprodukt am Ende des Prozesses.

Weitere Cannabinoide, die es Wert sind, analysiert zu werden sind die Cannabidivarinsäure (CBDVA), das Cannabicyclol (CBL), die Cannabicyclolsäure (CBLA),  Cannabinol (CBN) und Cannabigerol (CBG). Darüber hinaus bei THC/CBD-Präparaten auch die 9-THC und 8THC Werte.

Zur Decarboxylierung der Cannabinoide einer Pflanze eignet sich Methanol, aber wenn man versucht CBD mit Methanol zu verarbeiten , führt dies zu falschen Analyseergebnissen. Noch difficiler wird die Analyse von Zwischenprodukten und Extrakten innerhalb der Hanfölproduktion. Offensichtlich ist, dass ein mit 20 % angereicherte CBD Rohextrakt nicht mit einer Outdoor-Pflanze mit einem CBDA-Gehalt von 1,5% verglichen werden kann.

Auch bei der Analyse der einzelnen Extrakte stellen sich verschiedene Probleme. So benötigt ein Labor immer eine Portion der von der gesuchten Substanz in höchster Reinheitsform zur Kalibrierung des Messverfahrens in einer zertifizierten Konzentration. Ein Milliliter (ccm) zertifiziertes Material kostet je nach Substanz zwischen 50 und 500 Euro und kann nur mit einer Ausnahme-genehmigung zur Suchtmittelverordnung (Suchtgiftlizenz) verbunden analysiert oder weiter verarbeitet werden.

Die Decarboxilierung, also der übergang von Säuren (THCA, CBDA, CBGA) in neutrale Formen (THC, CBD, CBG) ist zwar ein bei Cannabisprodukten erwünschter Prozess, aber nicht im Labor. Dort will man die Produkte so analysieren, wie diese letztlich sind. Zunächst sollte ein Labor also die Cannabinoide mittels Flüssigchromotografie (HPLC) analysieren können. Das Verfahren läuft bei einer Temperatur von ca 60 Grad ab.  Bei der Analyse mit Gaschromotografie kommen hingegen Temperaturen bis 250 Grad zum Einsatz, wodurch die Cannabinoide explosionsartig decarboxylieren. Daher kann nur die Summe aus der Säure und der neutralen Form bestimmt werden.

Ein weiterer Faktor ist die Trocknung der Blüten. Zwar wird oft 80 Grad als Decarboxilierungstemperatur angegeben, in Wahrheit reichen schon 60 Grad um binnen 24 Stunden sich die Hälfte der Säuren in neutrale Formen umgewandelt haben. Grower geben dem bei ca. 15-20 Grad gelagerten Grass ca. 2 Monate Reifezeit. Dann ist die Decarboxilierung ebenfalls bei niedrigen Temperaturen erreicht.  Ferner bestehen Abweichungen schon bei ein und derselben Pflanze von der Blütenspitze über das Mittelfeld bis zu den niedrigen Blüten hinunter.

Um das Potential einer Pflanze für einen bestimmten Wirkstoff in einer neutralen Form abschätzen zu können, wird ein internationaler Standard angewendet. Der Stellt das Verhältnis der Molekulargewichte fdar (z.B. CBD zu CBDA). Für CBD und THC ist dieser Faktor bei 0,877, für CBG 0,878. Es gilt also: (Analyseergebnis Säureform x 0,877) + Analyseergebnis neutrale Form = Summe des Wirkstoffpotentials. Im Detail sieht das so aus: (THCA x 0,877) + d9-THC + d8-THC = Summe von THC. Bei (CBDA x 0,877) + CBD = Summe CBD derweil bei (CBGA x 0.878) + CBG = Summe CBG gilt.

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SIND NATÜRLICHE ODER SYNTETISCHE CANNABINOIDE BESSER GEGEN KREBS?

Über die Wirkungen von Cannabis und Cannabinoiden, insbesondere in Bezug auf natürliche und synthetische Cannabinoide, bei der Behandlung von Nebenwirkungen einer Krebstherapie wurde bereits einiges geforscht und viel geschrieben. Für die Therapie von Übelkeit und Erbrechen oder Appetitlosigkeit durch eine Chemotherapie liegen gute Ergebnisse vor. Auch gegen manche Schmerzen scheint Cannabis als Medizin gut wirksam zu sein.

Doch mindestens ebenso spannend ist die Frage, ob Cannabinoide gegen den Krebs direkt, die entarteten Zellen und Tumore, wirken kann. Immer wieder haben Untersuchungen in der Vergangenheit eine Antitumorwirkung gezeigt. Trotzdem ist die Wissenschaft noch nicht überzeugt. Denn was sich in Krebszellen in einer Kulturschale zeigen lässt, muss im menschlichen Körper – leider – nicht zwangsläufig auch so funktionieren. Dazu kommt immer die Frage, welches Cannabinoid in welcher Menge, einzeln oder in Kombination am besten wirkt.

Es gibt 300 Arten von Krebs. Im grundsätzlichen Entstehungsvorgang mögen sie sich gleichen, im Detail sind sie sehr verschieden. Aus diesem Grund ist es auch schwierig, aus Untersuchungen an einem Krebs(zell)typ Aussagen zu treffen, die für alle Krebsarten gelten.

Welche Rolle in der Krebsbehandlung – und zwar nicht nur der Behandlung der Krankheitssymptome, sondern auch der Behandlung des Tumors – natürliche und synthetische Cannabinoide spielen können, wird an vielen Orten der Welt erforscht. Zwei ganz unterschiedliche Ansätze, die  zeigen, wie breit die Ideen gefächert sind, sollen im Folgenden vorgestellt werden.

Pures THC oder Vollextrakt aus Blüten – was wirkt besser bei Brustkrebs?

Die mit großem Abstand häufigste Krebsart bei Frauen ist der Brustkrebs. In den letzten Jahren haben sich durch frühzeitigere Diagnose und die Entwicklung neuer Therapien die Prognose und Überlebenswahrscheinlichkeit deutlich erhöht. Besonders die Klassifizierung von Tumoren nach ihrer Empfindlichkeit gegenüber bestimmten Hormonen (Östrogenrezeptor und Progesteronrezeptor) und dem Wachstumsfaktor HER2 hat die Behandlungsmöglichkeiten enorm verbessert. Doch es gibt auch ungünstige Prognosen. Liegt ein Triple-negativer Brustkrebs vor, also ein Krebstyp, der weder östrogen-, noch Progesteron- noch HER2-empfindlich ist und zudem sehr aggressiv, so gibt es keine speziell zugeschnittenen Therapiemöglichkeiten. Zur Verfügung steht die klassische Chemotherapie.

Auch bei tendenziell gut behandelbaren Brustkrebsarten kann es sein, dass der Krebs zurückkehrt oder unempfindlich gegen die Therapie wird. Aus diesem Grund wird weiterhin nach Möglichkeiten gesucht, die Krebszellen in Schach zu halten.

Bessere Antitumor-Wirkung durch Entourage Effekt?

Cannabinoide könnten diese Lücke möglicherweise füllen – wenn die Forschungen frühere Ergebnisse bestätigen und die Behandlungsansätze auch im Menschen sicher wären. Eine Studie an verschiedenen Brustkrebs-Zelllinien und Tiermodellen hat nun untersucht, ob die Antitumorwirkung besser ist, wenn reines THC verwendet wird oder wenn ein Extrakt aus der Cannabispflanze verwendet wird, in dem alle Inhaltsstoffe enthalten sind. Die Forscher konfrontierten die Krebszellen bzw. die Tumore in Mäusen entweder mit einer bestimmten Menge puren THCs oder mit einer Menge des Pflanzenextrakts, in der dieselbe Menge an THC enthalten war.

Es zeigte sich, dass die Wirkung des Extrakts dem puren THC überlegen war – die Antitumorwirkung was besser. Dieses Ergebnis spricht auch für die viel untersuchten, aber noch immer nicht endgültig belegten Entourage Effekt. Unter dem Entourage Effekt versteht man die Beobachtung, dass die Wirkungen einzelner Cannabinoide verstärkt oder modifiziert werden, wenn sie nicht einzeln, sondern im Verbund mit allen anderen in der Cannabis-Pflanze enthaltenen Substanzen zusammen verabreicht wird. In diesem Fall wäre die Anwesenheit der zahlreichen weiteren, wenig bekannten, Cannabinoide und der Terpene von großer Bedeutung.

Allerdings zweifeln immer noch viele Forscher die Existenz des Entourage Effekts an, weil andere Studien keine günstigen Effekte eines Vollextrakts gegenüber Einzelsubstanzen zeigen konnten. Und auch die vorliegende Studie hat Schwächen. So geben die Autoren nicht an, welchen Cannabis-Stamm sie für die Untersuchung/den Extrakt verwendet haben. Seltsam erscheint auch, dass in der Analyse der Inhaltsstoffe des Extrakts kein CBD nachgewiesen werden konnte. Eine weitere Schwierigkeit im Zusammenhang mit dem Entourage Effekt und solchen Arten von Forschungen liegt darin, dass jede Cannabissorte eine andere Zusammensetzung an Cannabinoiden und Terpenen besitzt. Es ist schwer herauszufinden, ob es einen universal nützlichen Stamm gibt (was unwahrscheinlich ist), bzw. welcher Stamm für welche Krebszellen am wirksamsten ist.

Synthetische Cannabinoide gegen Darmkrebszellen

Auch Darmkrebs ist eine häufige Krebsart. Frauen wie Männer sind gleichermaßen betroffen. Obwohl die Vorsorgemöglichkeiten durch die Darmkrebsvorsorge gut sind, erkranken und sterben viele Menschen an Darmkrebs.

In der vorliegenden Untersuchung wählten die Forscher sieben Darmkrebszelllinien und testeten 370 synthetische Cannabinoide auf ihre Fähigkeit, die Überlebensfähigkeit der Krebszellen zu vermindern. Dabei legten die Wissenschaftler Wert darauf, Substanzen auszuwählen, die möglichst bei allen sieben Zelllinien wirksam sind. Das war ihnen wichtig. Denn die Zelllinien tragen typische Mutationen in sich, wie sie bei Patienten mit einem kolorektalen Karzinom häufig vorkommen. Beim kolorektalen Karzinom sind in aller Regel Gene des sogenannten Wnt/β-catenin-Wechselweges mutiert. Die Mutationen können in unterschiedlichen Genen auftreten, aber im Endeffekt zur gleichen Wirkung, nämlich zur Entartung zu einer Krebszelle, führen.

10 von 370 wirksam in allen Krebszellen – THC und CBD nur mäßig wirksam

Von den 370 getesteten Substanzen blieben am Ende 10 Stück übrig, die bei allen Zelllinien wirksam waren. Zusätzlich testeten die Forscher auch die Wirkung von THC und CBD auf die Zelllinien. Bei der niedrigsten getesteten Konzentration (10µM) hatte interessanterweise THC keinen Effekt auf das Überleben der Krebszellen. Erst bei höheren Konzentrationen war es in einigen Zelllinien wirksam. CBD verringerte das Zellüberleben nur in zwei Zelllinien.

Folglich scheinen die gefundenen synthetischen Cannabinoide gute Ansatzpunkte zu sein. Synthetische Cannabinoide waren in allen getesteten Zelllinien wirksam gegen die Krebszellen. Allerdings – das darf nicht verschwiegen werden – verringerte die beste der Substanzen die Überlebensfähigkeit der Krebszellen um maximal 10 bis 15 %. Das kann verschiedene Ursachen haben, die die Forscher noch genauer untersuchen müssen.

Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass die identifizierten synthetischen Cannabinoide in den 6 von 7 Fällen nicht über die bekannten Rezeptoren (CB1, CB2, GRP55, TRPV1) auf das Zellgeschehen Einfluss nehmen, sondern über bislang unbekannte Mechanismen.

Die beiden Studien, so unterschiedlich sie auch sein mögen, zeigen deutlich, dass es noch ein weiter Weg ist, bis pflanzliche oder synthetische Cannabinoide einzeln, in Kombination oder als Extrakt aus der Cannabispflanze gegen Krebs im klinischen Alltag eingesetzt werden können. Auch sind bereits die Ergebnisse in  Zellkulturen nicht so eindeutig, wie man sie sich wünschen würde, z. B. wie gezeigt für THC und CBD. Dennoch tragen beide Studien dazu bei, neue Einblicke in das komplexe System der Cannabinoidwirkung in Kombination mit dem komplexen System Krebs zu erhalten.

Autorin: Dr. Christine Hutterer

Promovierte Biologin. Medizin- und Wissenschaftsautorin für Leafly.de

Weitere nützliche Informationen und Studien zu Cannabinoiden als medizinische Heilmittel

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THC & CBD: KLINISCHE STUDIEN  & FORSCHUNGSBERICHTE

SYSTEMATIC REVIEW OF CANNABIS FOR MEDICAL USE

Ein Schweizer Cannabis-Start-up will hoch hinaus (FuW 20.5.21)

CANNABINOIDE AS A MEDICAL TREATMENT




Hier finden Sie eine Liste mit Forschungsberichten zum Thema
«Cannabis», die vom Bundesamt für Gesundheit finanziert worden sind.
 

Suchtmonitoring
mit den Nachbarländern: Cannabis (auf französisch) (PDF, 604 kB, 31.10.2016)

 

MS GESELLSCHAFT WILL PRÄMIENGELDER FÜR MEDIZINISCHES CANNABIS

Gegen 10‘000 PatienntInnen leiden in der Schweiz an multipler Sklerose, schmerzhaften Muskelspastiken, und dagegen hilft nach wissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen der Cannabiswirkstoff THC besonders gut. Das hat auch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in einer Studie 2015 bestätigt.

Zwar sind seit 2016 legal CBD-Präparate (Wirkstoff: Cannabidiol)  im Umlauf, die auch ein wenig Linderung versprechen, doch erst in Gesellschaft mit THC (Tetrahydrocannabi-nol), der psychotropische Bruder der Hanfpflanze, entfaltet sich die volle therapeutische Wirkung. THC (über 1%)  ist aber nach wie vor verboten und nur wenige THC-Medika-mente sind zugelassen. Eines davon ist Sativex, dass der Arzt verschreiben kann. Es ist das einzige vom Heilmittelinstitut swissmedic zugelassenes Medikament nebst Dronabinol, das ein syntetisches THC Erzeugnis ist und vom Appenzeller Arzt Peter Fankhauser vertrieben wird. Nicht alle Krankenkassen zeigen sich kulant und übernehmen die Kosten.

Damit alle Kassen das Medikament bezahlen würden, müsste das BAG das Medikament auf die Spezialitätenliste nehmen. Die Motion „Cannabis für Schwerkranke“ der Präsidentin der Patientenschutzorganisation und grünliberale Nationalrätin Magrit Kessler fordert ein Umdenken in der Drogenpolitik, da THC auch bei MS, Parkinson, Krebs, AIDS, ADHS usw. positive Wirkung zeige. Nach dem Apothekerverband  steigt auch der Kran-kenkassenverband langsam ins Rennen ein. Curafutura Sprecher Rob Hartmann sagt, der Verband könne sich die Bezahlung von Cannabis-Präparaten vorstellen, sofern die gesetzlichen  Auflagen bezüglich Wirksamkeit und Inhaltsstoffen, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt seien.

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