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Coronavirus: Bundesrat beschliesst erneuten Einsatz der Armee zur Unterstützung des Gesundheitswesens

Armeeangehörige eilen den Kantonen bei der Bewältigung der Corona Krise zu Hilfe und übernehmen Assistenzdienste. Bild: GMC

Bern, 04.11.2020 – Um die Kantone bei der Bewältigung der steigenden Anzahl Hospitalisierungen und Covid-19-Patienten in Intensivpflege zu unterstützen, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 im Grundsatz einen erneuten Assistenzdienst der Armee beschlossen. Er umfasst maximal 2500 Armeeangehörige, die die Spitäler bei der Pflege oder beim Patiententransport unterstützen können. Die Armeeangehörigen kommen zum Einsatz, wenn die Kantone darum ersuchen und die Voraussetzungen für die Subsidiarität erfüllt sind. Dafür soll aufgezeigt werden, dass die zivilen Mittel nicht ausreichen.

Mit der zweiten Welle der Covid-19-Pandemie steigen die Fallzahlen stark an und mit ihnen – um eine bis zwei Wochen verzögert – auch die Anzahl Hospitalisierungen sowie Patientinnen und Patienten auf Intensivpflegestationen. Seit Dienstag, 27. Oktober 2020, haben mehrere Kantone ein Gesuch um Unterstützung durch die Armee gestellt.

Bis zu 2500 Armeeangehörige

Der Bundesrat hat beschlossen, das Gesundheitswesen mit bis zu 2500 Armeeangehörige im Assistenzdienst zu unterstützen. Die einzelnen Gesuche werden dann durch den Bund geprüft. Die Leistungen der Armee umfassen folgende Bereiche:

• personelle Unterstützung in den zivilen Spitaleinrichtungen im Bereich der allgemein Grund- und Behandlungspflege (Betreuung von sogenannten „Low-level-care-Patienten“), in der Vordiagnose, dem Screening von Covid-19-Verdachtsfällen und bei den entsprechenden Testabstrichen;
• personelle und materielle Unterstützung der kantonalen Gesundheitseinrichtungen bei der Erweiterung der Kapazitäten von Intensivpflegestationen (z.B. Beatmungsgeräte und Monitoring); besonders geeignetes Sanitätspersonal kann nach einer spezifischen Schulung zur Unterstützung auf Intensivstationen eingesetzt werden (z B. Lagerungsteams);
• Unterstützung von Transporten infektiöser Patientinnen und Patienten mit geeigneten Sanitätstransportfahrzeugen und Fahrern.

Der Beschluss gilt bis längstens am 31. März 2021. Da der Assistenzdienst länger als drei Wochen dauert, muss ihn die Bundesversammlung genehmigen. Der Bundesrat wird dazu eine Botschaft zuhanden des Parlamentes verabschieden.

Beurteilung der Gesuche nach Kriterien der Subsidiarität

Die Kantone müssen bei ihren Gesuchen aufzeigen, dass sie sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden zivilen Mittel und Instrumente ausgeschöpft haben, um die Voraussetzungen für die Subsidiarität für einen Armeeeinsatz zu erfüllen. Dabei handelt es sich um die Mittel von Zivilschutz, Zivildienst, und Feuerwehr wie auch aus dem privaten Sektor; unter anderem muss der Nachweis erbracht werden, dass auf dem Arbeitsmarkt kein zusätzliches Personal rekrutiert werden kann, dass die Möglichkeit, Arbeitslose anzustellen, ausgeschöpft wurde und dass Studierende der Medizin wie auch Samariter und weitere Freiwillige angefragt wurden und nicht mehr verfügbar sind. Darüber hinaus muss aufgezeigt werden, dass andere Gesundheitseinrichtungen keine Patientinnen und Patienten übernehmen können und medizinisch nicht dringende Eingriffe verschoben werden, insofern dies Kapazitäten freispielt.

Der Bundesstab Bevölkerungsschutz unter Leitung des Bundesamtes für Gesundheit prüft die Einhaltung dieser Bedingungen in Absprache mit der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren. Falls der Bundesstab Bevölkerungsschutz ein Gesuch bewilligt, entscheidet die Sanitätsdienstliche Koordinationsstelle (SANKO) über die Zuteilung der militärischen Mittel in Anbetracht der Gesamtsituation und Prioritäten. Die Armee schliesst anschliessend eine Leistungsvereinbarung für den Umfang und die Dauer der militärischen Leistungen mit der zu unterstützenden zivilen Institution ab.

Aufgebot und Anrechenbarkeit der Einsatztage

Die Unterstützungsleistungen der Armee werden von Berufsformationen, Durchdienerinnen und Durchdienern sowie im Dienst stehenden Formationen sowie Freiwilligen erbracht. Je nach dem ist ein Aufgebot zusätzliche Formationen erforderlich, die innerhalb von 96 Stunden ab Auslösung zum Einsatz gebracht werden können.

Analog zum Assistenzdiensteinsatz im Frühjahr 2020 werden den Armeeangehörigen für diesen erneuten Assistenzdiensteinsatz wiederum bis zu maximal 38 Tage (zwei Wiederholungskurse) an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet. (QUelle: VBS)

Grenzüberschreitender Trainingsraum für die Luftwaffe

Die Schweiz und Italien einigen sich wieder auf den grenzüberschreitenden Luftwaffen Trainingraum. Bild: GMC

Bern, 11.11.2020 – Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 die Erneuerung der Vereinbarung über einen grenzüberschreitenden Trainingsraum für die Luftwaffen der Schweiz und Italiens genehmigt. Die Schweizer Luftwaffe kann im Rahmen des täglichen Trainings- und Ausbildungsbetriebs somit auch weiterhin Teile des italienischen Luftraums für eigene oder gemeinsame Übungen benützen.

Bereits im Jahre 2009 konnte mit Italien eine Vereinbarung über die Schaffung einer grenzüberschreitenden Flugtrainingszone abgeschlossen werden. Diese war auf einen Versuchsbetrieb ausgerichtet. Aufgrund der gemachten Erfahrungen konnte diese Vereinbarung nun überarbeitet und der technischen Weiterentwicklung angepasst werden.  Inhaltlich legt die Vereinbarung die geografischen Grenzen der Flugtrainingszone fest und regelt die Bedingungen für dessen Benützung.

Sicherstellung der Ausbildungsbedürfnisse

Mit dem Abschluss der vorliegenden Vereinbarung zwischen dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem Verteidigungsministerium der Italienischen Republik kann der Luftraum, der sich in der Region Misox/Chiavenna/Engadin/Veltlin erstreckt, weiterhin von Militärluftfahrzeugen beider Staaten zu Trainingszwecken benützt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Schweizer Luftwaffe im Rahmen des täglichen Trainings- und Ausbildungsbetriebs auch weiterhin Teile des italienischen Luftraums für eigene oder gemeinsame Übungen benützen kann. Dies erfüllt einerseits die Ausbildungsbedürfnisse und trägt andererseits zum Erhalt ihrer Fähigkeiten bei. (Quelle: VBS)

Coronavirus: Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende auf Abruf

Mitarbeitende mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wird Kurzarbeitsentschädigung gewährt. Bild: GMC/Gerd Müller

Bern, 28.10.2020 – Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 die Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen. Mit der Änderung wird Mitarbeitenden auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt. Die Änderung tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft.

Das Parlament hat am 25. September 2020 beschlossen, das Covid-19-Gesetz zu erweitern, um Mitarbeitende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu gewähren. Es räumte dem Bundesrat damit die Kompetenz ein, den Anspruch und die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für diese Personengruppe zu regeln. Mit der vorliegenden Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung hat der Bundesrat diese Kompetenz wahrgenommen und das Anliegen des Parlaments nach Konsultation der Sozialpartner und der Kantone umgesetzt.

Die Regelung sieht einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vor, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sind. Die Änderungen treten rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Sie stellen für diese Personengruppe somit einen Anspruch ohne Unterbruch seit März 2020 sicher. Ihr Anspruch ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Coronavirus: Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie vorhanden

Zürich’s Niederdorf beim Lockdown. Die zweite Welle wird trotz „abfedernden Massnahmen“für viele ein Desaster. Bild: GMC

Bern, 28.10.2020 – Aufgrund der steigenden Zahl bestätigter Covid-19-Fälle hat der Bundesrat die Massnahmen zur Eindämmung des Virus verschärft. Dies hat auch Auswirkungen auf die Wirtschaft. Anders als im Frühjahr sind heute aber mit dem Covid-19-Gesetz Grundlagen für gezielte Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie vorhanden. Damit bewegt sich der Handlungsspielraum im Gegensatz zum Frühjahr wieder im Rahmen des ordentlichen Rechts.

Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 weitere Massnahmen beim Gesundheitsschutz beschlossen. Gleichzeitig hat er eine Anpassung in der Verordnung Arbeitslosenversicherung zum Covid-19-Gesetz verabschiedet. Damit können neu auch Arbeitnehmende auf Abruf ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung stellt eine lückenlose Weiterführung der wesentlichen Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung während der Pandemie sicher.

Für den Bundesrat ist es zentral, die ökonomischen Auswirkungen zu begrenzen. Umfassende Betriebsschliessungen, die mit weitreichenden volkswirtschaftlichen Folgen verbunden wären, müssen wenn immer möglich vermieden werden.

Dennoch ist damit zu rechnen, dass gewisse Branchen und Unternehmen stark durch die Krise betroffen sein werden. Seit Beginn der Corona-Krise hat der Bundesrat zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen Unterstützungsmassnahmen in historischem Ausmass getroffen, um Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern. Diese Massnahmen haben einen stärkeren wirtschaftlichen Einbruch verhindern können und sind grösstenteils weiterhin verfügbar.

Zürich/Switzerland: Für viele Shops und Restaurant wird es nun noch schwieriger zu überleben: Bild: GMC/Gerd Müller
  • Dazu gehören die Unterstützungsleistungen der Arbeitslosenversicherung –  insbesondere die Kurzarbeitsentschädigung, bei welcher der Bundesrat zudem die Bezugsdauer von 12 auf 18 Monate verlängert hat. Mit dem Covid-19-Gesetz wurden verschiedene Massnahmen, die im Frühjahr per Notrecht eingeführt worden waren, ins ordentliche Recht überführt und damit verstetigt.
  • Das Covid-19-Gesetz bietet dem Bundesrat weiter die Grundlage, Selbstständigerwerbenden sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen, Zugang zum Corona-Erwerbsersatz (EO) zu ermöglichen.
  • Zudem kann auf dieser gesetzlichen Grundlage der Bund kantonale «Härtefall»-Massnahmen für besonders stark betroffene Unternehmen mitfinanzieren. Entsprechende Arbeiten zum Corona-Erwerbsersatz und der «Härtefall»-Regelung sind bei den Kantonen und beim Bund im Gang und wird unter Berücksichtigung des Covid-19 Gesetzes möglichst rasch umgesetzt.
  • Darüber hinaus sieht das Covid-19-Gesetz Unterstützungsmaßnahmen für die Bereiche Sport, Kultur und öffentlicher Verkehr vor.

Die bisher ergriffenen Massnahmen haben sich als wirksam und zielführend erwiesen. Der Bundesrat beobachtet die wirtschaftliche Entwicklung laufend und prüft den allfälligen Handlungsbedarf. Das schrittweise Vorgehen mit Fokus auf zielgerichtete Massnahmen, sollte es die Lage erfordern, hat sich bisher bewährt. Im Frühjahr, als schweizweit die ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz galt, konnte der Bundesrat Notverordnungen erlassen, welche vom ordentlichen Gesetzesrecht abweichen. Im Juni 2020 wurde die ausserordentliche Lage aufgehoben und es gilt seither in der Schweiz die besondere Lage gemäss Epidemiengesetz. Im Gegensatz zum Frühjahr bewegt sich der Handlungsspielraum des Bundesrates wieder im Rahmen des ordentlichen Rechts.

Coronavirus: der Bundesrat hat heute weitere Massnahmen zur Eindämmung der Epidemie, Einführung von Schnelltests, Reisequarantäne neu geregelt. Wann folgt das nächste Update an einschneidenden Massnahmen?

Switzerland/Zürich: Die zweite Corona Welle erwischt die Restaurants eiskalt. Viele Betriebe werden schliessen. Bild: GMC

DIe verschärften Covid-19 Massnahmen bedeuten das aus des süssen Lebens und vieler Restaurants, Nachtclubs und Veranstaltungen. Bild: Gerd Müller/GMC Photopress

Bern, 28.10.2020 – Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 28. Oktober 2020 weitere schweizweite Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des Coronavirus ergriffen. Ziel ist, die Zahl der Kontakte unter den Menschen stark zu reduzieren. Discos und Tanzlokale werden geschlossen, Bars und Restaurants haben um 23 Uhr zu schliessen. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sowie sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind untersagt. Zudem wird die Maskenpflicht ausgeweitet. Die Massnahmen gelten ab Donnerstag, 29. Oktober, und sind nicht befristet. Ab Montag, 2. November, müssen Hochschulen auf Präsenzunterricht verzichten. Nach Konsultation der Kantone hat der Bundesrat die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» entsprechend angepasst. Er hat ausserdem die Regeln für die Reisequarantäne angepasst sowie die Einführung von Schnelltests beschlossen.

Zürich: Sind wir wieder soweit, dass die Spitäler mit Covid-19 PatientInnen überfüllt sind. Bild: GMC

Die Fallzahlen sowie die Anzahl Hospitalisationen nehmen drastisch zu. Der Bundesrat will die Ausbreitung von Covid-19 Infektionen eindämmen und die Überlastung der Intensivpflegestationen sowie des Gesundheitspersonals in den Spitälern verhindern. Dazu hat er Massnahmen ergriffen, welche die Zahl der Kontakte unter den Menschen reduzieren.

Tanzlokale geschlossen
Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten. Diese bergen ein erhöhtes Risiko für die Verbreitung des Virus. In Restaurants und Bars dürfen höchsten vier Personen an einem Tisch sitzen, ausgenommen Familien mit Kindern. Es gilt eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr.

Masses of young people at the Freestyle, Snowboard and BMX-Contest and Festival in Zürich

Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen
Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind nicht mehr erlaubt. Das betrifft alle sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen, ausgenommen sind Parlaments- und Gemeindeversammlungen. Weiterhin möglich sind auch politische Demonstrationen sowie Unterschriftensammlungen für Referenden und Initiativen – wie bisher mit den nötigen Schutzvorkehrungen. Weil sich viele Ansteckungen im privaten Rahmen ereignen, wird die Anzahl Personen für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis im privaten Raum auf 10 eingeschränkt.

Keine sportlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen
Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten sind in Innenräumen mit bis zu 15 Personen erlaubt, wenn sowohl genügend Abstand eingehalten werden kann als auch Masken getragen werden. Von einer Maske kann abgesehen werden, wenn grosszügige Raumverhältnisse vorherrschen, etwa in Tennishallen oder grossen Sälen. Im Freien muss nur der Abstand eingehalten werden. Kontaktsport ist verboten. Von den Regeln ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren.

Singen in Chören birgt ein besonders hohes Corona VIrus Risiko und wird vorläufig verboten. Bild: GMC

Im professionellen Bereich von Sport und Kultur sind Trainings und Wettkämpfe sowie Proben und Auftritte zulässig. Da beim Singen besonders viele Tröpfchen ausgestossen werden sind Anlässe von Laien-Chören verboten, professionellen Chören ist das Proben erlaubt.

Verbot von Präsenzunterricht an Hochschulen
Hochschulen müssen ab Montag, 2. November, auf Fernunterricht umstellen. Präsenzunterricht bleibt in den obligatorischen Schulen und den Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasien und Berufsbildung) erlaubt.

Maskenpflicht wird weiter ausgedehnt
Seit dem 19. Oktober gilt eine Maskenpflicht für alle Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie in Wartebereichen des öffentlichen Verkehrs und an Bahn- und Flughäfen. Neu muss auch in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maske getragen werden, wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte. Eine Maskenpflicht gilt auch in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.

Zürich: The ETH (Federal Institut of Technology) terrace empty due to Covid19 Virus Log down

Auch in Schulen ab der Sekundarstufe II gilt neu eine Maskenpflicht. Ebenso gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (z.B. Einzelbüros). Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen soweit möglich Homeoffice ermöglichen und an Arbeitsstätten für den Schutz der Mitarbeitenden sorgen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zu 12 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und Gäste in Restaurants und Bars, wenn sie am Tisch sitzen.

Bundesrat beschliesst Einführung von Schnelltests
Um eine Covid-19 Infektion festzustellen, können zusätzlich zu den bereits angewendeten Tests (PCR-Tests) ab dem 2. November 2020 auch Antigen-Schnelltests eingesetzt werden. Dies ermöglicht eine breitere und schnellere Testung der Bevölkerung. Es können mehr positive Fälle in der Bevölkerung rasch nachgewiesen und isoliert werden.

Die Genauigkeit der Schnelltests wurde durch das «Centre national de Référence pour Infections Virales Emergentes» (CRIVE) in Genf evaluiert. Die Schnelltests sind im Vergleich zu den PCR-Test weniger empfindlich. Sie sind vor allem dann einsetzbar, wenn eine Person infektiös ist. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sieht daher den Einsatz dieser Schnelltests nur bei denjenigen Personen vor, die gemäss den Kriterien des BAG als symptomatisch gelten und nicht zu den besonders gefährdeten Personen gehören. Zudem sollte das Auftreten der Symptome weniger als vier Tage her sein. Auch bei asymptomatischen Personen, die eine Meldung der Swiss Covid App erhalten haben, ist der Einsatz dieser Schnelltests möglich. Diese sollen – falls sie positiv getestet werden – zur Absicherung einen zweiten Test mittels PCR durchführen lassen. Alle Personen, die mittels eines Schnelltests positiv getestet wurden, sollten sich dennoch umgehend in Isolation begeben.

Die Schnelltests werden vom Bund vergütet – allerdings ausschliesslich für diejenigen Personen, auf die die Empfehlungen des BAG zutreffen.

Bundesrat definiert neuen Schwellenwert für die Reisequarantäne
Der Bundesrat hat zudem den Schwellenwert für die Aufnahme von Staaten und Gebieten auf die Quarantäneliste sowie die Ausnahme von der Quarantänepflicht für Geschäftsreisende angepasst. Die Änderung tritt am 29.10.2020 in Kraft.

Da die Inzidenz der Schweiz verglichen mit dem europäischen Umfeld inzwischen überdurchschnittlich hoch ist, wird der Schwellenwert angehoben. Mit der Verordnungsanpassung kommen nur noch Staaten und Gebiete auf die Quarantäneliste, deren Inzidenz um mehr als 60 höher ist als die Inzidenz der Schweiz.

Angepasst werden auch die Ausnahmebestimmungen für Geschäftsreisende und für Personen, die aus medizinischen Gründen reisen. Die Regel, dass solche Reisen höchstens fünf Tage dauern dürfen wird aufgehoben.


Überbrückungsleistungen für ältere Langzeit-Arbeitslose: Die Verordnung geht in die Vernehmlassung

Bern, 28.10.2020 – Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Oktober 2020 die Verordnung zum neuen Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) in die Vernehmlassung geschickt. Sie regelt im Detail die Bedingungen für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen sowie die Berechnung der Leistungen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 11. Februar 2021.

Das Parlament hat das neue Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) am 19. Juni 2020 angenommen. Das Referendum dagegen ist nicht zustandegekommen, das Inkrafttreten ist derzeit noch offen. Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden sind, können bis zum Bezug einer Altersrente Überbrückungsleistungen (ÜL) erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie vorher genügend lang in der Schweiz erwerbstätig waren und nur wenig Vermögen besitzen.

Mit den Überbrückungsleistungen wird eine Lücke geschlossen. Es wird verhindert, dass über 60-jährige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Ende eines langen Erwerbslebens nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung ihr Erspartes und ihr Kapital aus der beruflichen Vorsorge aufbrauchen und schliesslich Sozialhilfe beantragen müssen. Die ÜL sind Bedarfsleistungen und orientieren sich weitgehend an den bestehenden Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und zur IV.

Die Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) regelt insbesondere das vorzeitige Ende des Anspruchs auf ÜL. Bei Personen, bei denen absehbar ist, dass sie nach der Pensionierung im AHV-Alter EL erhalten werden, endet der Anspruch auf ÜL, wenn sie ihre Altersrente vorbeziehen können. Gemäss ÜLV hat die Prüfung auf EL-Anspruch von Amtes wegen zu erfolgen. Damit soll garantiert werden, dass dieser Prozess rechtzeitig in die Wege geleitet wird.

Geregelt wird in der ÜLV auch, wie das Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge berücksichtigt wird. Anspruch auf ÜL haben Personen, deren Reinvermögen 50’000 Franken (Ehepaare: 100’000 Franken) nicht übersteigt. Guthaben der beruflichen Vorsorge bis zu 500’000 Franken werden nicht zum Reinvermögen gezählt.

(Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV)

Klimawandel: Bundesrat verabschiedet Bericht zu negativen CO2-Emissionen

Schaut man sich die schwindende Biodiversität an, fragt man sich in der Tat, was von der Welt noch übrig ist. Bild: GMC/Gerd Müller

Bern, 02.09.2020 – Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. September 2020 einen Bericht über die Bedeutung von negativen CO2-Emissionen für die künftige Schweizer Klimapolitik gutgeheissen. Um CO2 dauerhaft aus der Atmosphäre zu entfernen (sogenannte negative Emissionen), bedarf es spezieller Technologien, die erst teilweise vorhanden sind. Der Bericht kommt zum Schluss, dass negative Emissionen zur Erreichung der langfristigen Klimaziele unverzichtbar sind. Er empfiehlt dem Bund, bereits heute die Rahmenbedingungen für den starken Ausbau dieser Technologien zur Entnahme und dauerhaften Speicherung von CO2 zu schaffen. Die Schweiz sei dank ihrer Forschungs- und Innovationskraft so gut aufgestellt, dass sie eine wichtige Rolle bei der Entwicklung dieser Technologien einnehmen kann.

Der Bericht in Erfüllung des Postulats von Ständerätin Adèle Thorens Goumaz (Grüne Fraktion, Kanton Waadt / 18.4211) liefert einen systematischen Überblick der heute bekannten biologischen und technischen Verfahren zur Entnahme und dauerhaften Speicherung von CO2 aus der Atmosphäre (sog. Negativemissionstechnologien, NET). Er zeigt den aktuellen Wissensstand zum Potenzial dieser Verfahren für die Schweizer Klimapolitik auf und skizziert Handlungsoptionen für das Ziel einer klimaneutralen Schweiz bis 2050. Es gilt zu prüfen, inwiefern die Erkenntnisse aus dem Bericht in die langfristige Klimastrategie des Bundesrates einfliessen sollen.

Negative Emissionen für die Erreichung der Klimaziele unverzichtbar

Im Jahr 2018 hat der Weltklimarat (IPCC) aufgezeigt, dass bereits ab einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius mit gravierenden Veränderungen der Ökosysteme zu rechnen ist. Um die Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, muss der weltweite CO2-Ausstoss bis 2050 Netto-Null betragen. Der Bundesrat hat deshalb Ende August 2019 beschlossen, sein langfristiges Klimaziel zu verschärfen: Die Schweiz soll bis 2050 nicht mehr Treibhausgase ausstossen, als natürliche und technische Speicher aufnehmen können. Dieses Ziel kann und muss vorrangig durch die Abkehr von fossilen Energieträgern (insb. Öl, Gas, Benzin und Diesel) erreicht werden. Nach aktuellem Stand des Wissens verbleiben bis 2050 dennoch unvermeidbare Emissionen, z.B. aus der Landwirtschaft oder bestimmten industriellen Prozessen. Zu deren Ausgleich werden negative Emissionen unverzichtbar sein.

Rahmenbedingungen für Negativemissionstechnologien heute schaffen

Heute werden bereits verschiedene NET-Ansätze im kleinen Rahmen erprobt; sie sind jedoch noch nicht in einem klimawirksamen Umfang einsatzbereit. Die Schweiz steht beim Verständnis für die Bedeutung von NET, wie fast alle Staaten, noch am Anfang. Aus dem Übereinkommen von Paris und dem Netto-Null Ziel des Bundesrates ergibt sich der Handlungsbedarf, die Rahmenbedingungen für die Erforschung und den Ausbau von NET heute festzulegen.

Es braucht auf allen Ebenen mehr Verständnis für die Wirkung und das Potenzial von NET: in der Politik und Verwaltung sowie in Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft. Um die Chancen für die nachhaltige Nutzung in Zukunft zu erhöhen, sollten die erfolgsversprechenden NET-Ansätze nebeneinander erforscht und vorangetrieben werden, heisst es im Bericht. Innerhalb der Bundesverwaltung koordiniert das Bundesamt für Umwelt BAFU den Austausch und die Erarbeitung der notwendigen NET-Rahmenbedingungen unter den betroffenen Bundesämtern. Dank ihrer Forschungs- und Innovationskraft ist die Schweiz in einer guten Position, um eine wichtige Rolle bei der Entwicklung und dem weltweiten Einsatz dieser Technologien einzunehmen.

Der Bund soll prüfen, wie auf internationaler Ebene die Forschungs- und Innovationszusammenarbeit im Bereich der NET unterstützt werden kann. Im Rahmen internationaler Konventionen, wie dem Pariser Klimaschutz-Übereinkommen oder dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, sind die Gespräche über das Wissen um NET und ihre internationale Regelung weiter voranzutreiben. (Quelle: UVEK)

Gletscher-Initiative: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zu direktem Gegenentwurf

Bern, 02.09.2020 – Der Bundesrat hat am 2. September 2020 die Vernehmlassung zum direkten Gegenentwurf zur Gletscher-Initiative eröffnet. Dieser verfolgt im Grundsatz das gleiche Ziel wie die Gletscher-Initiative: Netto-Null Treibhausgasemissionen bis 2050. Der Entwurf des Bundesrates trägt jedoch den Bedürfnissen der nationalen Sicherheit Rechnung und berücksichtigt die Sozialverträglichkeit sowie die spezielle Situation in den Berg- und Randgebieten. Deshalb schliesst er ein grundsätzliches Verbot fossiler Energie-träger ab 2050 aus.

Die am 27. November 2019 vom Verein Klimaschutz Schweiz eingereichte Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» verlangt, dass die Schweiz ab 2050 nicht mehr Treibhausgase ausstossen soll, als natürliche und technische Speicher aufnehmen können. Auch sollen ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz grundsätzlich keine fossilen Brenn- und Treibstoffe (z.B. Öl, Gas, Benzin oder Diesel) mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Ausnahmen sind möglich bei Anwendungen, für die es keine technischen Alternativen gibt.

Der Gegenvorschlag des Bundesrates verfolgt dasselbe Ziel wie die Gletscher-Initiative: Bis 2050 sollen die klimaschädlichen Treibhausemissionen der Schweiz auf Netto-Null sinken. Dieses Ziel hat der Bundesrat bereits im Sommer 2019 festgelegt. Die Aufnahme des Netto-Null Ziels in die Verfassung schafft aus Sicht des Bundesrates frühzeitig Planungs- und Investitionssicherheit für Wirtschaft und Private. Dies hilft, Investitionen in klimaverträgliche Bahnen zu lenken. Die Schweiz hat als verletzliches Alpenland ein ureigenes Interesse daran, den Klimawandel zu begrenzen. Als innovations- und finanzstarkes Land ist die Schweiz gleichzeitig in einer guten Ausgangslage, um das Netto-Null Ziel bis 2050 zu erreichen.

Sicherheit, Sozialverträglichkeit und Tragbarkeit

Die Initiative geht dem Bundesrat allerdings punktuell zu weit. So will er mit seinem Gegenentwurf die Bedürfnisse der nationalen Sicherheit berücksichtigen, der speziellen Situation der Berg- und Randregionen Rechnung tragen und die wirtschaftliche Tragbarkeit gewährleisten. Deshalb will der Bundesrat die Verwendung fossiler Energieträger ab 2050 nicht grundsätzlich verbieten.

Armee, Polizei oder Rettungsdienste sollen für Schutz- und Rettungseinsätze bei Bedarf auf fossile Treibstoffe zurückgreifen können. Der Gegenvorschlag hält deshalb in einem neuen Verfassungsartikel fest, dass die nationale Sicherheit nicht negativ beeinträchtigt werden darf. Auch sollen Ausnahmen möglich sein, wenn alternative Technologien wirtschaftlich nicht tragbar oder nur in ungenügendem Ausmass vorhanden sind.

Der Gegenentwurf nimmt als Ergänzung zur Sozialverträglichkeit die besondere Situation von Berg- und Randregionen in die Verfassung auf. Diese Gebiete sind in der Regel durch den öffentlichen Verkehr weniger gut erschlossen und haben auch in Bezug auf die Anbindung an Energieversorgungssysteme wie zum Beispiel Fernwärme ungünstigere Voraussetzungen. In der Schweiz ist das Potential für die dauerhafte Speicherung von CO2 aufgrund von technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen begrenzt. Der Bundesrat lässt daher im Gegenentwurf offen, ob die im Jahr 2050 verbleibenden Emissionen aus fossiler Energie mit Senken im In- oder Ausland (z.B. Wälder, Böden, CO2-Speicherung in geologischen Lagerstätten) ausgeglichen werden.

Der Bundesrat hat am 2. September 2020 die Vernehmlassung zum direkten Gegenentwurf zur Gletscher-Initiative eröffnet. Sie dauert bis am 2. Dezember 2020.

Mehr Sicherheit durch Verknüpfung von Informationssystemen

Bern, 02.09.2020 – Mit der am 2. September 2020 verabschiedeten Botschaft an das Parlament will der Bundesrat die Sicherheit in der Schweiz verstärken und die Migrationssteuerung verbessern. Polizei-, Grenzkontroll- und Migrationsbehörden greifen europaweit auf zahlreiche Informationssysteme zu. Noch muss aber jedes System separat abgefragt werden. Mit der sogenannten Interoperabilität werden die Informationssysteme künftig vernetzt. So können die Informationen effizienter und gezielter genutzt werden. Für die zuständigen Behörden wird es damit beispielsweise einfacher, Personen zu identifizieren, die falsche Angaben zu ihrer Identität machen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit der Interoperabilität sollen europaweite Informationssysteme vernetzt werden. So können die vorhandenen Informationen effizienter und gezielter genutzt werden.
  • Dies verstärkt die Sicherheit in der Schweiz sowie im Schengen-Raum und verbessert die Migrationssteuerung.
  • Es werden dabei keine zusätzlichen Daten erhoben, und auch die Zugriffsrechte der zuständigen Behörden zu den Informationssystemen werden nicht geändert.

Kriminelle Netzwerke sind in Europa über Grenzen hinweg aktiv, so etwa beim Drogenhandel, in der organisierten Kriminalität oder beim Menschenhandel. Die Antwort auf transnationale Kriminalität ist eine verstärkte Kooperation der Sicherheitsbehörden. Deshalb muss sichergestellt sein, dass Polizei-, Grenzkontroll- und Migrationsbehörden im Schengen-Raum jederzeit Zugriff auf die notwendigen Informationen aus allen anderen Schengen-Staaten haben.

Mehr Sicherheit in der Schweiz

Mit der Interoperabilität wird es künftig auch für die Schweizer Behörden möglich sein, über ein gemeinsames, europaweites Suchportal alle relevanten Daten in allen Schengen-Informationssystemen gleichzeitig miteinander abzugleichen. Es werden dafür keine zusätzlichen Daten erhoben und auch die Zugriffsrechte der zuständigen Behörden zu den Informationssystemen werden nicht geändert. Die Interoperabilität verstärkt die Sicherheit in der Schweiz wie auch im Schengen-Raum und dient insbesondere der Terrorismusbekämpfung.

Verknüpfung der Informationssysteme

Heute nutzen die Polizei-, Grenzkontroll- und Migrationsbehörden der Schengen-Staaten eine Vielzahl von Informationssystemen: Das Schengener Informationssystem (SIS) enthält unter anderem Informationen zu Personen, nach denen gefahndet wird oder die vermisst werden. Im Visa-Informationssystem (VIS) werden Informationen zu Visa gespeichert, die von den Schengen-Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind. In der Eurodac-Datenbank werden die Fingerabdrücke aller Asylsuchenden und von illegal in den Schengen-Raum eingereisten Personen gespeichert. Dazu kommen in den nächsten Jahren das Einreise-Ausreisesystem (EES), mit dem Ein- und Ausreisen von Drittstaatenangehören in den Schengen-Raum gespeichert werden sowie das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in welchem künftig Angaben zu Einreisebewilligungen für Drittstaatenangehörige, die kein Visum benötigen, verzeichnet werden.

Mit der Interoperabilität werden die verschiedenen Informationssysteme zusammen verknüpft. Damit können die vorhandenen Informationen mit einer einzigen Anfrage effizient und gezielt abgefragt werden. So können beispielsweise Personen eindeutig identifiziert werden, selbst wenn sie in den verschiedenen Systemen unter falschen Identitäten verzeichnet sind oder Mehrfachidentitäten verwenden. Heute könnten Personen, gegen welche die Schweiz eine Einreisesperre verhängt hat und die in ihr Herkunftsland zurückgeschickt worden sind, mit einer falschen Identität wieder in den Schengen-Raum einreisen, obschon die Einreisesperre im SIS ausgeschrieben worden ist. Die dort gespeicherten Fingerabdrücke können derzeit nicht mit denjenigen im VIS abgeglichen werden. Mit der Verknüpfung der verschiedenen Systeme werden solche Mehrfachidentitäten einfacher erkannt.

Die Kosten für dieses Projekt belaufen sich auf 21 Millionen Franken. Sie sind Bestandteil eines Verpflichtungskredits für verschiedene aktuelle Vorhaben zur Weiterentwicklung von Informationssystemen des Schengen/Dublin-Besitzstands. Die Botschaft zum Verpflichtungskredit wurde am 11. Juni 2020 vom Parlament gutgeheissen. Um die Interoperabilität umzusetzen, sind Gesetzesanpassungen notwendig. Das Parlament wird voraussichtlich in der Wintersession 2020 und in der Frühjahrssession 2021 über die Botschaft zur Umsetzung der Interoperabilität beraten, die der Bundesrat nun verabschiedet hat. (Quelle: Fedpol)

Bundesrat verabschiedet Aktionsplan für 2020–2025 zur Anpassung an den Klimawandel

Das Gletschereis schmilzt,de Sommer werden heisser und trockener. Den Worten müssen nun Taten folgen. Bild: ©GMC

Bern, 19.08.2020 – Häufigere Hitzewellen und Trockenperioden, zunehmende Naturgefahren wie Hochwasser und Erdrutsche, Veränderungen der Tier- und Pflanzenvielfalt: Der Klimawandel prägt unsere Umwelt bereits heute und wird dies in Zukunft noch stärker tun. Der Bundesrat hat deshalb am 19. August 2020 den Aktionsplan 2020–2025 zur Anpassung an den Klimawandel verabschiedet. Dieser setzt die bisherige Politik fort und enthält Massnahmen, um die Risiken des Klimawandels zu bewältigen und die Anpassungsfähigkeit von Natur, Gesellschaft und Wirtschaft zu steigern.

In der Schweizer Klimapolitik steht die Verminderung der Treibhausgasemissionen an erster Stelle. Doch auch wenn die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und die Erderwärmung auf 1,5 Grad begrenzt wird, sind Massnahmen zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels unumgänglich. Aus diesem Grund hatte der Bundesrat schon 2012 seine Strategie «Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz» beschlossen. Mit dem am 19. August 2020 verabschiedeten Aktionsplan führt er die Umsetzung dieser Strategie in den Jahren 2020–2025 fort.

Der Aktionsplan enthält 75 Massnahmen auf Bundesebene. Sie sollen dazu beitragen, die grössten Folgen und Risiken des Klimawandels zu bewältigen. Dazu gehören eine häufigere und stärkere Hitzebelastung, Sommertrockenheit, zunehmende Naturgefahren und der Verlust der heimischen Tier- und Pflanzenvielfalt. Grundlage für den Aktionsplan sind die Schweizer Klimaszenarien CH2018 (siehe Kasten).

Heute handeln für morgen

Die Massnahmen zur Bewältigung der zunehmenden Sommerhitze, insbesondere in dicht besiedelten Gebieten, fokussieren auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen. Kurzfristig müssen Personen, die durch Hitze gefährdet sind, Gesundheitsfachleute und Behörden auf die Hitzeproblematik aufmerksam gemacht und über geeignete Massnahmen informiert werden. Mittel- bis langfristig muss der Lebensraum an den Klimawandel angepasst werden: So brauchen Städte und Siedlungen Grün- und Wasserflächen, um der lokalen Überhitzung entgegenzuwirken. Gebäude sollen so gebaut und positioniert werden, dass sie ausreichend Schatten bieten und Durchlüftung erlauben, damit der Aufenthalt darin trotz zunehmender Hitzebelastung angenehm ist.

Die zunehmende Trockenheit verlangt nach Massnahmen zum Umgang mit Wasserknappheit. Mehrere Bundesämter arbeiten gemeinsam daran, die Vorhersage von Trockenperioden und die Information während diesen Ereignissen zu verbessern. So können die nötigen Massnahmen frühzeitig eingeleitet werden. Gleichzeitig will der Bund die Kantone weiter bei der Umsetzung der Wasserressourcenplanung unterstützen. In der Landwirtschaft fördern Bund und Kantone die ressourcenschonende und an die trockeneren Bedingungen angepasste Bewirtschaftung, zum Beispiel den Anbau von Sorten, welche Trockenheit besser überstehen.

Der Klimawandel verändert auch die Situation bei den Naturgefahren. Wegen zunehmenden Starkniederschlägen und wärmeren Wintern, in denen anstelle von Schnee mehr Regen fällt, häufen sich lokale Hochwasser. Flüsse, Bäche und Seen können vermehrt über die Ufer treten, und Regen fliesst über das offene Gelände ab, wenn der Boden ihn nicht schnell genug aufzunehmen vermag. Auch Erdrutsche können häufiger auftreten. Solche Veränderungen müssen frühzeitig erkannt und bei allen Aktivitäten zum Schutz und zur Bewältigung von Naturgefahren berücksichtigt werden. Mit genügend Raum für den Rückhalt und die Ableitung von Wasser, Geröll und Lawinen lassen sich Schäden wirkungsvoll verhindern.

Im Aktionsplan sind auch Massnahmen zur Biodiversität enthalten. Mit dem Klimawandel verändern sich die Lebensräume, die Zusammensetzung von Tier- und Pflanzenarten und die Landschaft. Die Natur kann sich bis zu einem gewissen Grad an den Klimawandel anpassen, braucht dafür aber Freiräume. Der Aktionsplan sieht daher vor, Schutzgebiete zu schaffen und zu vernetzen. Dies dient auch dazu, die wichtigen Leistungen der Ökosysteme langfristig zu sichern – beispielsweise die Bestäubung durch Insekten oder der Lawinenschutz durch Wälder.

Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden stärken

Da sich der Klimawandel regional unterschiedlich auswirkt, ist die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden zentral. Deshalb zielen verschiedene Massnahmen des zweiten Aktionsplans darauf ab, die Abstimmung zwischen den drei Staatsebenen zu verbessern. So entwickelt das Bundesamt für Umwelt BAFU für Gemeinden ein einfaches Online-Tool, das sie bei der Planung von eigenen Anpassungsmassnahmen unterstützen soll.Ausserdem ist ein Forschungsprogramm zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit, die Ökosysteme und die Infrastrukturen in der Schweiz geplant.

Die Klimaszenarien CH2018

Die Klimaszenarien CH2018 zeigen, wie der Klimawandel die Schweiz trifft und was weltweite Anstrengungen zur Verminderung der klimaschädlichen Treibhausgase dagegen ausrichten können. Die Klimaszenarien verbinden Simulationen aktueller Klimamodelle mit Beobachtungen bisheriger Trends und erlauben den bisher genausten Blick in die Klimazukunft unseres Landes. Der Aktionsplan orientiert sich vorsorglich an einem Szenario ohne zusätzliche weltweite Klimaschutzmassnahmen, in dem die mittlere weltweite Erwärmung bis Ende Jahrhundert gegenüber heute ungefähr 2,6–4,8 Grad beträgt.

Mehr Hitzetage: Die Höchsttemperaturen steigen erheblich stärker als die Durchschnittstemperaturen. Bis Mitte Jahrhundert wird es an den heissesten Tagen im Sommer 2–5,5 Grad wärmer als heute. Die Zahl der Hitzetage mit Temperaturen über 30 Grad wird sich je nach Region mehr als verdoppeln. Hitzewellen werden häufiger und extremer. Hitzesommer wie in den Rekordjahren 2003 und 2018 können zur Norm werden.

Trockene Sommer: Die mittlere Regenmenge nimmt im Sommer langfristig ab, während die Verdunstung mit steigender Temperatur zunimmt. Bis Mitte Jahrhundert steigt die mittlere Sommertemperatur um 2,5–4,5 Grad im Vergleich zu heute. Gleichzeitig fällt bis zu einem Viertel weniger Regen. Die längste niederschlagsfreie Periode dauert bis zu 9 Tage länger als heute. Entsprechend werden die Böden trockener.

Heftige Niederschläge: Starkniederschläge werden in Zukunft merklich häufiger und intensiver als wir sie heute erleben. Dies betrifft alle Jahreszeiten, aber besonders den Winter. Bis Mitte Jahrhundert wird die jährlich grösste Niederschlagsmenge, die an einem Tag fällt, um etwa 10% zunehmen.

Schneearme Winter: Bis Mitte Jahrhundert werden die Winter deutlich milder sein als heute. Zwar fällt mehr Niederschlag – aber wegen der höheren Temperaturen vermehrt als Regen. Besonders in tieferen Lagen schneit es seltener und weniger. Die Zahl der Neuschneetage nimmt ab, die Schneefallgrenze steigt um 400–650 Höhenmeter.